Vereins-Knowhow: Ausflugsfahrten mit dem Verein - Zweckbetrieb oder Geschäftsbetrieb?
Busfahrt der Fußballjugend zum Bundesligaspiel
Ein meinverein.de-User hat folgende Frage: „Wir sind ein gemeinnütziger Fußballverein und sind mit unserer Jugend zu einem Bundesligaspiel gefahren. Es entstanden Kosten für Eintrittskarten und Bus. Wie muss ich das ganze verbuchen? Kann ich die Vorsteuer aus den Kosten für Karten und Bus ziehen? Fällt die Fahrt in den Zweckbetrieb oder in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb?“

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1. Zuordnung zum Zweckbetrieb?
Eine steuerliche Zuordnung einer Reise zum Zweckbetrieb ist nur gegeben, wenn die satzungsgemäße Betätigung wesentlicher und notwendiger Bestandteil der Reise ist. Das ist zum Beispiel der Fall bei Reisen eines Sportvereins zum Trainings- oder Wettkampfort oder bei Konzertreisen eines Chors oder Orchesters.
Im konkreten Fall handelt es sich mangels aktiver sportlicher Betätigung der Beteiligten um keine Sportreise. Erzieherische Inhalte dürften ohne Belang sein. Es ist nicht möglich, die Reise dem Zweckbetrieb zuzuordnen.

2. Zuordnung zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb?
Nimmt der Verein von den Jugendlichen Beiträge für die Fahrt – tritt er also als Veranstalter auf – handelt es sich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, auch wenn die Beiträge nur kostendeckend sind. Ein Verfahren, von dem schon aus reiserechtlichen Gründen abzuraten ist. Der Verein gilt je nach Umfang der angebotenen Leistungen als Reiseveranstalter und benötigt dann für die Teilnehmer einen Sicherungsschein. Die Vorsteuer aus Karten und Busfahrt wäre aber nur abzugsfähig, wenn im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht die Kleinunternehmerregelung genutzt wird.
Soll die Reise also aus Beiträgen der Teilnehmer finanziert werden, empfiehlt sich eher die Durchlaufende-Posten-Variante: Der Verein sammelt lediglich die Kosten für Eintrittskarten und Busfahrt ein und reicht sie an den Busunternehmer weiter. Geschieht das in bar, muss es in der Buchhaltung nicht erfasst werden. Zahlt ein Teilnehmer den Betrag auf das Vereinskonto, wird die Zahlung als durchlaufender Posten gebucht.
3. Behandlung von Zuschüssen des Vereins
Bezuschusst der Verein die Fahrt, ist – weil hier keine Satzungszwecke verfolgt werden – zu beachten, dass bei Ausgaben für die Reise die Obergrenze für Zuwendungen an Mitglieder in Höhe von 35 Euro gilt (Annehmlichkeiten, aus dem Lohnsteuerrecht abgeleitet). Der Zuschuss des Vereins darf also pro Mitglied 35 Euro nicht überschreiten. Ein solcher Zuschuss fällt unter „Mitgliederpflege“ und damit in den nichtunternehmerischen (ideellen) Bereich des Vereins. Ein Vorsteuerabzug ist damit für den Teil der Kosten ausgeschlossen, die durch den Vereinszuschuss gedeckt sind.
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Author: saskia
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