Vereins-Knowhow: Gaststättenverpachtung mit „Erfolgsprovision“
Zählen Einnahmen zur Vermögensverwaltung?
Ein MeinVerein.de-Mitglied hat uns folgende Frage gestellt: „Ich bin momentan auf der Suche nach einem neuen Pächter für unser Vereinsheim (Fußballverein). Die geforderte Pacht schreckt allerdings viele Interessenten ab. Erfolgversprechender scheint folgendes Konzept: Grundpacht (zum Beispiel 1.000 Euro) zuzüglich Betrag X (zum Beispiel 100 Euro) pro ausgerichteter Großveranstaltung (Hochzeit, Geburtstag, Konfirmation, etc.). Welche (eventuell negativen) steuerlichen Folgen entstehen uns aus diesem Konzept zur Pachtberechnung?
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Vereinsbrief für meinverein.de-User
Dazu die Antworten der Experten des “IWW VereinsBrief“:
Zuordnung zur Vermögensverwaltung
Dass die Verpachtung von gastronomischen Betrieben eine im gemeinnützigen Verein steuerfreie Vermögensverwaltung sein kann, ist allgemein anerkannt. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der dann steuerpflichtig wäre, weil die gastronomischen Leistungen in diesem Fall kein Zweckbetrieb sein können, liegt nur vor, wenn der Verein damit am „allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr“ teilnimmt. Das wäre anzunehmen, wenn
- der Verein neben der bloßen Verpachtung nennenswerte Nebenleistungen erbringt; zum Beispiel eigens Veranstaltungen durchführt, um die Gaststätte zu füllen,
- oder die Gaststätte wechselnden Pächtern überlässt.
In beiden Fällen würde ein Arbeits- oder Verwaltungsaufwand entstehen, der über die bloße Vermögensverwaltung hinausgeht.

Berechnungsmodus ist nicht ausschlaggebend
Die Zuordnung der Pachteinnahmen zur Vermögensverwaltung hängt grundsätzlich nicht davon ab, wie sich die Pachthöhe errechnet. Sogar ein rein umsatzabhängiger Pachtzins ist dem vermögensverwaltenden Charakter nicht abträglich. Das hat der Bundesfinanzhof ausdrücklich bestätigt (Urteil vom 23.04.1969, Az: I R 54/67). Es wäre also auch denkbar, dass der Verein auf einen fixen Pachtanteil verzichtet und ausschließlich eine Umsatzprovision erhält.
Konsequenz für die Praxis
Die Frage ist nicht, wie sich die Pacht errechnet, sondern welcher Aufwand dem Verein durch den besonderen Abrechnungsmodus entsteht. Das wird sich sicher so gestalten lassen, dass die Nachweispflichten beim Pächter liegen und die Kontrollaufgaben des Vereins nur gering ausfallen.
Dass die Einnahmen des Gaststättenpächters aber von Zahl und Umfang der vereinseigenen Sportveranstaltungen abhängen, ist keine für die Annahme einer Vermögensverwaltung schädliche Nebenleistung, sondern liegt in der Natur der Sache (Oberfinanzdirektion Frankfurt, Schreiben vom 25.2.2003, Az: S 0171 A – 69 – St II 12).
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Author: saskia
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