Zuletzt aktualisiert: 23.09.2026
Die Umsatzsteuer ist umgangssprachlich auch unter dem Begriff „Mehrwertsteuer“ bekannt. Da ein Unternehmer die Umsatzsteuer, die er für den Wareneinkauf bezahlen muss, von der Umsatzsteuer, die er seinem Kunden in Rechnung stellt, abzieht, versteuert er auch tatsächlich nur den von ihm geschaffenen Mehrwert. Im Klartext: Die Steuer zahlt immer der Endverbraucher. Im Sinne der Umsatzsteuer wird euer Verein vom Finanzamt wie ein Unternehmen angesehen – mit einigen Besonderheiten.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Umsatzsteuer wird häufig auch als „Mehrwertsteuer“ bezeichnet.
- Die Umsatzsteuer ist grundsätzlich bei Leistungen und Waren gegen Entgelt fällig, jedoch gibt es Sonderregelungen für Vereine, bei denen die Steuer niedriger oder gar nicht anfällt.
- Einnahmen aus dem ideellen Bereich (z. B. echte Mitgliedsbeiträge und Spenden) sind nicht umsatzsteuerbar, bei entgeltlichen Leistungen hingegen ist für jeden Umsatz gesondert zu prüfen, ob er nicht umsatzsteuerbar ist oder dem Steuersatz von 7 % beziehungsweise 19 % unterliegt.
- Vereine können unter bestimmten Bedingungen die Kleinunternehmerregelung anwenden, bei deren Einhaltung keine Umsatzsteuer anfällt, jedoch kann es auch sinnvoll sein, sich freiwillig der Umsatzsteuerpflicht zu unterwerfen, um Vorsteuer abzuziehen.
Grundsätzliches über die Umsatzsteuer
Entgeltliche Lieferungen und Leistungen eines unternehmerisch tätigen Vereins können der Umsatzsteuer unterliegen. Ob tatsächlich Steuer anfällt, hängt unter anderem von einer Steuerbefreiung, der Kleinunternehmerregelung und der Art der Leistung ab. Ihr veranstaltet beispielsweise ein Fest, verkauft hierfür vorher Eintrittskarten und während der Veranstaltung Würstchen, Getränke usw. Die Einnahmen unterliegen dann grundsätzlich der Umsatzsteuer. Aber es gibt eine Reihe von Sonderregeln, bei denen die Umsatzsteuer für Vereine niedriger angesetzt wird oder ganz entfällt.
Was unterliegt der Umsatzsteuer?
Grundsätzlich sind die meisten Einnahmen eures Vereins im ideellen Bereich nicht umsatzsteuerbar. Der ideelle Bereich ist jener Bereich, in dem der Satzungszweck verfolgt und erfüllt wird. Echte Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren sind grundsätzlich nicht steuerbar, wenn ihnen keine individuell zurechenbare Leistung gegenübersteht; diese Abgrenzung ist in der Praxis jedoch nicht immer eindeutig und kann je nach Vereinstätigkeit unterschiedlich beurteilt werden. Beiträge für konkrete Leistungen können dagegen umsatzsteuerbar sein. Gleiches gilt für Zuschüsse und Sponsoringzahlungen. Echte Spenden ohne Gegenleistung sind nicht steuerbar.
Umsätze eines Zweckbetriebs unterliegen nicht automatisch dem ermäßigten Steuersatz. Abhängig von der konkreten Leistung können sie steuerfrei sein oder mit 7 beziehungsweise 19 Prozent besteuert werden. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG sind für jeden Tätigkeitsbereich gesondert zu prüfen.
In wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die lediglich zur Mittelbeschaffung für Euren Verein dienen, gelten die Umsatzsteuersätze wie bei einem „normalen Unternehmen“.
Unklare Situation bei der Vermögensverwaltung
Für Einnahmen aus der Vermögensverwaltung gibt es keinen einheitlichen Umsatzsteuersatz. Entscheidend ist, ob überhaupt ein steuerbarer Leistungsaustausch vorliegt und ob die konkrete Leistung steuerfrei oder steuerpflichtig ist. Bei steuerpflichtigen Leistungen ist der anwendbare Steuersatz gesondert zu bestimmen
Auch eine entgeltliche Vermietung eines Vereinsgrundstücks kann Vermögensverwaltung sein. Die Vermietung ist ein Leistungsaustausch, kann aber umsatzsteuerfrei sein. Zinsen und Beteiligungserträge sowie die Überlassung von Grundstücken sind jeweils nach ihrer konkreten umsatzsteuerlichen Behandlung zu beurteilen.
Die umsatzsteuerliche Behandlung der Vermögensverwaltung richtet sich nach der konkreten Tätigkeit. Grundstücksvermietungen sind häufig steuerfrei; bestimmte Ausnahmen oder eine Option zur Steuerpflicht können zu einer Besteuerung führen. Auch bei der Überlassung von Rechten ist der jeweils einschlägige Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestand zu prüfen.
Kleinunternehmerregelung
Da das Finanzamt Euren Verein steuerrechtlich als Unternehmen ansieht, gilt hier auch die Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes. Danach ist Euer Verein von der Umsatzsteuer befreit, wenn er bestimmte Einnahmegrenzen nicht überschreitet:
- Im laufenden Jahr darf der Gesamtumsatz 100.000 € nicht überschreiten.
- Es darf im Vorjahr maximal 25.000 € eingenommen werden.
- Beide Grenzen müssen eingehalten werden!
Wichtig: Die Einnahmen im ideellen Bereich unterliegen nicht der Umsatzsteuer und werden deshalb nicht berücksichtigt.
| Zeitraum | Aufnahmegebühren und Beiträge | Feste, Verkauf von Speisen und Getränke | Erläuterungen |
|---|---|---|---|
| 2024 | 6.000 € | 24.000 € | |
| 2025 | 6.000 € | 90.000 € | Steuerfrei, da 2024 höchstens 25.000 € erzielt wurden und der Umsatz 2025 die Grenze von 100.000 € nicht überschreitet. |
| 2026 | 6.000 € | 20.000 € | Umsatzsteuerpflichtig, da der Vorjahresumsatz 2025 mit 90.000 € über der Grenze von 25.000 € lag. |
| 2027 | 6.000 € | 80.000 € | Steuerfrei, da der maßgebliche Umsatz 2026 mit 20.000 € unter der Vorjahresgrenze von 25.000 € lag und der Umsatz 2027 die Grenze von 100.000 € nicht überschreitet. |
Je nachdem, welche Investitionen in Eurem Verein anstehen, kann es sinnvoll sein, auch als „Kleinunternehmer“ zur Umsatzsteuerpflicht zu optieren (sich freiwillig der Umsatzsteuerpflicht unterwerfen). Soll beispielsweise ein Clubheim errichtet werden, könnt Ihr dann die von Euch bezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer von der zu zahlenden Umsatzsteuer abziehen.
Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung kann nach § 19 Abs. 3 UStG bis zum letzten Tag des Februars des zweiten auf den betreffenden Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres erklärt werden. Er bindet den Verein mindestens fünf Kalenderjahre.
Beispiel: Der Verein schuldet aus seinen steuerpflichtigen Umsätzen 1.200 Euro Umsatzsteuer. Für den Bau des Clubheims enthalten ordnungsgemäße Eingangsrechnungen 6.000 Euro Umsatzsteuer. Diese 6.000 Euro können nur insoweit als Vorsteuer abgezogen werden, wie das Clubheim für unternehmerische Tätigkeiten verwendet wird, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Wird es beispielsweise zu 40 Prozent hierfür und im Übrigen für ideelle oder steuerfreie Zwecke genutzt, kommt grundsätzlich nur ein anteiliger Vorsteuerabzug in Betracht. Die genaue Aufteilung muss anhand der tatsächlichen Nutzung sachgerecht erfolgen.
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