Zuletzt aktualisiert: 12.07.2024
Schon im Jahressteuergesetz 2020 war das Zuwendungsempfängerregister vorgesehen. Ab 2024 wird das neue Register nun eingeführt. In ihm werden alle steuerlich begünstigten Organisationen – also auch Euer Verein, wenn er gemeinnützig ist – mit ihren wichtigsten Daten erfasst. Geführt wird das Register beim Bundeszentralamt für Steuern. Die wichtigsten Fragen zu diesem Register haben wir im Folgenden für Euch beantwortet.
Muss mein Verein Daten an das Zuwendungsempfängerregister melden?
Welche Daten werden im Register erfasst?
Im Zuwendungsempfängerregister werden folgende Daten erfasst:
- Name des Vereins
- Anschrift
- Wirtschaftsidentifikationsnummer (falls vorhanden)
- Zuständiges Finanzamt
- Datum des letzten Freistellungsbescheids, der Anlage zum Körperschaftssteuerbescheid oder des Freistellungsbescheids nach § 60a AO
- Bankverbindungen, Verbindungen zu Bezahldienstleistern (PayPal, Klarna, Amazon Pay, Apple Pay, Google Pay usw.)
Wozu dient das Zuwendungsempfängerregister?
Das Register soll unter anderem Spendenwilligen helfen, zu kontrollieren, ob es sich bei dem Spendenempfänger auch um eine seriöse Einrichtung handelt und ob die Spende auch steuerlich absetzbar ist.
Wer kann auf das Register zugreifen?
Auf das Zuwendungsempfängerregister kann zukünftig jeder zugreifen. Man muss hierfür auch keinen speziellen Grund angeben. Allerdings liegt derzeit noch keine Internetadresse des Registers vor.
Wie kann man die eigenen Daten prüfen?
Die Daten Eures Vereins sollten auf jeden Fall stimmen. Darum schreibt Eurem Finanzamt und teilt die korrekten Daten der Behörde mit.
Wirkt sich das Register auf die Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) aus?
Derzeit noch nicht. Das Register soll zwar in Zukunft das Bestätigungsverfahren beim Verein vereinfachen. Doch mit grundlegenden Änderungen ist 2024 nicht zu rechnen.
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