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  • 16. September. 2024
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Zuletzt aktualisiert: 16.09.2024

Das Finanzgericht Niedersachsen hat in einem Urteil vom 25.04.2024 (Aktenzeichen 10 K 70/21) verdeutlicht, dass in der Satzung der gemeinnützigen Vereine eindeutig geklärt sein muss, was im Vermögensanfall (z. B. bei Auflösung des Vereins) mit dem Vereinsvermögen geschehen soll. Allgemeine Formulierungen wie die Regelung, dass das Vermögen für gemeinnützige Zwecke verwendet werden soll, reichen nicht aus.

Aussage zum Vermögensanfall allgemein formuliert

In dem Verfahren ging es um die Regelung einer GmbH, die die Umwandlung in eine gemeinnützige GmbH (gGmbH) anstrebte. Hierzu reichte sie beim Finanzamt unter anderem einen Gesellschaftervertrag ein, in dem auch geregelt wurde, wie im Falle einer Auflösung der Gesellschaft oder dem Verlust der Gemeinnützigkeit zu verfahren sei. Im Gesellschaftervertrag hieß es dazu:

Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts [oder] an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Auch Gericht verlangt klarere Aussage

Das Finanzamt lehnte die Gemeinnützigkeit der Gesellschaft unter anderem ab, weil die Bestimmungen zur Verwendung der Mittel der Gesellschaft im Falle der Auflösung zu allgemein formuliert wurden. Hier müsse entweder eine bestimmte Empfängerorganisation oder ein konkreter Zweck nach den §§ 52 bis 53 AO (Abgabenordnung) angegeben werden. Die Gesellschaft klagte hiergegen. Doch das Gericht gab dem Finanzamt Recht und verwies auch auf die Mustersatzung der Abgabenordnung (Anlage 1 zu § 60 AO).

Was in Eurer Satzung stehen sollte

Wenn es sich auch im beschriebenen Fall um die Gründung einer gGmbH handelt: Für Euren gemeinnützigen Verein gelten dieselben Regeln. Ihr solltet für Eure Satzung die Formulierung nach der Mustersatzung der Abgabenordnung übernehmen und dort entweder eine Empfängerorganisation (z. B. Kommunalverwaltung, anderer gemeinnütziger Verein oder Verband usw.) angeben oder einen oder mehrere konkrete Verwendungszwecke nach den §§ 52  und 53 AO einsetzen.

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