Die Ehrenamtspauschale im Verein 2026: Höhe, Steuererklärung & Satzung einfach erklärt
Zuletzt aktualisiert: 17.02.2026
Die Ehrenamtspauschale beträgt seit 2026 960 Euro pro Jahr und ist steuer- sowie sozialversicherungsfrei. Sie gilt für nebenberufliche Tätigkeiten in gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichhen Organisationen.
Ehrenamtliches Engagement ist das Rückgrat vieler Vereine. Doch wie kannst du deinen Einsatz oder den deiner Mitstreiter rechtssicher und steuerfrei honorieren? Genau hier kommt die Ehrenamtspauschale ins Spiel.
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die Ehrenamtspauschale 960 Euro pro Jahr (zuvor 840 Euro). Doch wer darf sie bekommen? Welche Voraussetzungen gelten? Und was muss in der Satzung deines Vereins stehen? Hier bekommst du alle wichtigen Infos zur Ehrenamtspauschale 2026.
Ehrenamtspauschale 2026: Das Wichtigste in Kürze
- Die Ehrenamtspauschale beträgt seit 2026 960 Euro pro Jahr (bis 2025: 840 Euro) und ist steuer- sowie sozialversicherungsfrei.
- Sie gilt für nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeiten in gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisationen.
- Auch Nicht-Mitglieder können die Ehrenamtspauschale erhalten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Voraussetzung ist eine klare Regelung in der Satzung deines Vereins oder ein entsprechender Vorstandsbeschluss.
- In der Steuererklärung wird die Pauschale nur relevant, wenn der Freibetrag überschritten wird.
💰 Was ist die Ehrenamtspauschale?
Die Ehrenamtspauschale ist ein steuerfreier Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG. Sie ermöglicht es dir oder deinem Verein, ehrenamtliche Tätigkeiten mit bis zu 960 Euro pro Jahr (seit 2026) steuer- und sozialversicherungsfrei zu vergüten. Bis 2025 lag der Freibetrag bei 840 Euro.
Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird und einem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck dient. Die Zahlung darf auch dann erfolgen, wenn dir keine konkreten Auslagen entstanden sind – es handelt sich um eine echte Pauschale ohne Einzelnachweis.
Für deinen Verein ist die Ehrenamtspauschale eine einfache Möglichkeit, freiwilliges Engagement rechtssicher zu honorieren, ohne in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu geraten oder die Gemeinnützigkeit zu gefährden. Die Auszahlung ist freiwillig, muss aber satzungskonform geregelt und sauber dokumentiert werden.
Unterschied zur regulären Aufwandsentschädigung
Der Begriff „Aufwandsentschädigung“ wird häufig mit der Ehrenamtspauschale gleichgesetzt. Juristisch betrachtet handelt es sich jedoch um unterschiedliche Regelungen.
Eine klassische Aufwandsentschädigung ersetzt dir tatsächlich entstandene und nachweisbare Kosten, etwa für Fahrten, Büromaterial oder Telefon. Die Ehrenamtspauschale hingegen ist ein pauschaler steuerfreier Freibetrag ohne Nachweispflicht, solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wenn du zusätzlich zur Ehrenamtspauschale konkrete Auslagen – wie z.B. Fahrtkosten ersetzt bekommst, musst du klar dokumentieren, dass keine doppelte Vergütung derselben Leistung erfolgt. Die Pauschale darf nicht dazu genutzt werden, bereits erstattete Kosten noch einmal „pauschal“ abzudecken. Eine saubere Trennung in der Buchhaltung deines Vereins ist hier entscheidend.
Abgrenzung zur Übungsleiterpauschale
Neben der Ehrenamtspauschale gibt es die Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG). Auch sie ist steuerfrei, gilt aber ausschließlich für Tätigkeiten mit pädagogischem, betreuendem oder auszubildendem Charakter – etwa als Trainer, Chorleiter oder Jugendbetreuer.
Die Ehrenamtspauschale ist breiter gefasst: Sie kommt für alle anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten infrage, zum Beispiel als Kassierer, Schriftführer oder Platzwart.
Kombination beider Pauschalen – geht das?
Ja, grundsätzlich dürfen Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale kombiniert werden – aber nur für unterschiedliche Tätigkeiten.
Beispiel:
Du bist Jugendtrainer und erhältst dafür die Übungsleiterpauschale. Zusätzlich betreust du ehrenamtlich die Vereinswebsite oder übernimmst organisatorische Aufgaben. Diese zweite Tätigkeit kann über die Ehrenamtspauschale vergütet werden.
Entscheidend ist, dass die Tätigkeiten klar getrennt sind und jeweils die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Wird hingegen eine einzige Tätigkeit doppelt angesetzt – etwa als Kassierer mit beiden Pauschalen – gilt die gesamte Zahlung als steuerpflichtig.
✅ Wer darf die Ehrenamtspauschale erhalten?
Die Ehrenamtspauschale darf gezahlt werden, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind – sowohl auf Seiten der ehrenamtlich tätigen Person als auch beim Verein.
Damit du oder dein Verein die Ehrenamtspauschale steuerfrei nutzen könnt, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Die Tätigkeit erfolgt nebenberuflich (also nicht hauptberuflich ausgeübt).
- Sie dient einem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck.
- Es handelt sich um ein echtes Ehrenamt, also eine freiwillige Tätigkeit im Auftrag des Vereins.
- Die Zahlung ist satzungsgemäß geregelt und ordnungsgemäß beschlossen.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann dein Verein bis zu 960 Euro pro Jahr (seit 2026) steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen.
Voraussetzungen im Verein
Damit die Ehrenamtspauschale rechtssicher gewährt werden kann, muss dein Verein einige formale Punkte beachten:
- Der Verein ist als gemeinnützig anerkannt.
- Die Tätigkeit passt zum satzungsgemäßen Zweck des Vereins.
- Die Vergütung wurde durch Satzung oder Vorstandsbeschluss legitimiert.
- Die Zahlung wird sauber dokumentiert.
Werden diese Punkte nicht eingehalten, kann das Finanzamt die Zahlung als steuerpflichtig einstufen.
Welche Tätigkeiten sind begünstigt?
Die Ehrenamtspauschale ist breit gefasst und gilt für viele typische Vereinsaufgaben, wie zum Beispiel:
- Schriftführer, Kassierer oder allgemeine Verwaltung
- Organisation von Veranstaltungen
- Hausmeisterdienste oder Platzpflege
- Öffentlichkeitsarbeit oder Social Media
Wichtig ist, dass die Tätigkeit nicht bereits im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses vergütet wird und tatsächlich dem gemeinnützigen Zweck des Vereins dient. Auch ehrenamtliche Vorstände dürfen die Ehrenamtspauschale erhalten – sofern die Satzung eine Vergütung ausdrücklich erlaubt.
Kombination mit Hauptberuf oder Minijob
Die Ehrenamtspauschale darf auch gezahlt werden, wenn du hauptberuflich angestellt bist oder einen Minijob ausübst. Entscheidend ist, dass deine Tätigkeit im Verein klar davon getrennt ist.
Beispiel:
Du arbeitest hauptberuflich in einem Unternehmen und bist zusätzlich ehrenamtlich als Schatzmeister im Verein tätig. Für diese nebenberufliche Tätigkeit darf dein Verein die Ehrenamtspauschale zahlen – sofern alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wichtig ist eine saubere Trennung zwischen beruflicher Tätigkeit und Ehrenamt sowie eine ordentliche Dokumentation. So vermeidest du Rückfragen durch das Finanzamt.
💶 Ehrenamtspauschale 2026 – Höhe und Freibeträge
Die Ehrenamtspauschale beträgt seit dem 1. Januar 2026 960 Euro pro Jahr. Bis einschließlich 2025 lag der steuerfreie Freibetrag bei 840 Euro.
Der Betrag kann steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden – unabhängig davon, ob tatsächlich Auslagen entstanden sind. Entscheidend ist nur, dass der jährliche Freibetrag nicht überschritten wird.
Die Auszahlung kann:
- einmalig,
- monatlich,
- oder flexibel unterjährig
erfolgen. Wird der Jahresbetrag von 960 Euro überschritten, ist nur der übersteigende Teil steuer- und gegebenenfalls sozialversicherungspflichtig.
Steuerfreier Höchstbetrag nach § 3 Nr. 26a EStG
Die gesetzliche Grundlage für die Ehrenamtspauschale ist § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (EStG). Der Freibetrag gilt:
- pro Person
- pro Kalenderjahr
- vereinsübergreifend
Das bedeutet: Auch wenn du in mehreren Vereinen ehrenamtlich tätig bist, darf die Gesamtsumme aller Ehrenamtspauschalen 960 Euro pro Jahr nicht überschreiten.
Übst du mehrere Tätigkeiten in verschiedenen Organisationen aus, kann dir jede Organisation eine Ehrenamtspauschale zahlen. Entscheidend ist jedoch, dass die Gesamtgrenze von 960 Euro pro Jahr nicht überschritten wird.
Eine Kombination mit anderen steuerlichen Freibeträgen – etwa der Übungsleiterpauschale – ist möglich, jedoch nicht für dieselbe Tätigkeit.
Gültigkeit und Änderungen für das Jahr 2026
Die Erhöhung auf 960 Euro gilt seit 2026. Zuvor lag der Freibetrag seit 2021 bei 840 Euro.
Für deinen Verein bedeutet das: Bestehende Beschlüsse oder interne Regelungen sollten überprüft und gegebenenfalls angepasst werden, wenn dort noch der alte Beitrag genannt ist.
Grundsätzlich empfiehlt es sich, die Satzung oder Vergütungsregelungen so zu formulieren, dass sie sich auf den jeweils gesetzlich geltenden Freibetrag beziehen – nicht auf eine feste Summe. So vermeidest du spätere Anpassungen.
📝 Ehrenamtspauschale in der Vereinssatzung regeln
Wenn dein Verein die Ehrenamtspauschale rechtssicher auszahlen möchte, sollte eine entsprechende Regelung in der Satzung enthalten sein.
Zwar schreibt das Gesetz keine ausdrückliche Satzungsklausel vor. In der Praxis schützt eine klare Regelung jedoch vor Diskussionen mit dem Finanzamt und schafft Transparenz im Verein.
Sinnvoll ist es, in der Satzung festzuhalten:
- dass ehrenamtlich tätige Personen eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG erhalten können
- wer über die Auszahlung entscheidet (z.B. der Vorstand)
- dass die Zahlung im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten erfolgt
Wichtig: Die Formulierung sollte als Kann-Regelung ausgestaltet sein. So bleibt dein Verein flexibel und ist nicht verpflichtet, die Ehrenamtspauschale zwingend auszuzahlen.
Musterformulierung für die Satzung
Folgender Textbaustein kann als Grundlage dienen:
„Ehrenamtlich tätige Personen können für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) erhalten. Über die Höhe und Auszahlung entscheidet der Vorstand im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins.“
Diese Formulierung verweist bewusst auf die gesetzliche Grundlage – nicht auf einen festen Euro-Betrag. So ist dein Verein automatisch auf zukünftige Anpassungen vorbereitet (z.B. die Erhöhung auf 960 Euro seit 2026).
Was das Finanzamt bei einer Prüfung erwartet
Auch wenn keine explizite Satzungspflicht besteht, prüft das Finanzamt in der Praxis folgende Punkte:
- nachvollziehbare Beschlüsse über die Auszahlung
- eine saubere Buchführung (wer hat wann wie viel erhalten?)
- den Nachweis, dass es sich um eine echte ehrenamtliche Tätigkeit handelt
Fehlen diese Nachweise, kann die Zahlung als steuerpflichtig eingestuft werden.
Um Diskussionen zu vermeiden, lohnt es sich daher, die Ehrenamtspauschale klar in der Satzung zu verankern und alle Zahlungen sauber zu dokumentieren.
📄 Ehrenamtspauschale und Steuererklärung
Auch wenn die Ehrenamtspauschale steuerfrei ist, bedeutet das nicht automatisch, dass sie in der Steuererklärung immer komplett „unsichtbar“ bleibt.
Grundsätzlich gilt: Solange du den Freibetrag von 960 Euro pro Jahr (seit 2026) nicht überschreitest, bleibt die Zahlung steuerfrei. In bestimmten Fällen kann jedoch eine Angabe erforderlich sein – etwa bei Rückfragen des Finanzamts oder wenn mehrere Einnahmen zusammentreffen.
Wo wird die Ehrenamtspauschale in der Steuererklärung eingetragen?
Erhältst du mehr als den gesetzlichen Freibetrag oder verlangt das Finanzamt eine Angabe, wird die Ehrenamtspauschale unter „Sonstige Einkünfte“ (§ 22 EStG) in der Anlage SO eingetragen.
Wichtig:
- Liegt deine Vergütung bei maximal 960 Euro pro Jahr, entfällt in der Regel die Pflicht zur Angabe.
- Nur der Betrag, der den Freibetrag übersteigt, ist steuerpflichtig.
- Die Steuerfreiheit gilt pro Kalenderjahr.
Bei mehreren ehrenamtlichen Tätigkeiten solltest du im Blick behalten, ob die Gesamtsumme den Freibetrag überschreitet.
Welche Nachweise sollte der Verein aufbewahren?
Auch wenn keine gesetzliche Quittungspflicht besteht, sollte dein Verein alle Zahlungen rund um die Ehrenamtspauschale sauber dokumentieren. Bei einer Prüfung durch das Finanzamt sind insbesondere wichtig:
- Vorstandsbeschluss oder Protokoll über die Auszahlung
- Zahlungsnachweis (z. B. Kontoauszug oder Buchung im Kassenbuch)
- Beschreibung der ehrenamtlichen Tätigkeit
- aktueller Freistellungsbescheid des Finanzamts
Je klarer diese Unterlagen geführt werden, desto unkomplizierter verläuft eine mögliche Prüfung.
Was muss der Ehrenamtliche selbst beachten?
Für dich als ehrenamtlich tätige Person gilt:
- Bleibst du innerhalb des Freibetrags von 960 Euro pro Jahr, ist in der Regel keine Angabe in der Steuererklärung erforderlich.
- Überschreitest du den Freibetrag, muss nur der übersteigende Betrag in der Anlage SO angegeben werden.
Eigene Belege solltest du vor allem dann aufbewahren, wenn mehrere Tätigkeiten oder Organisationen beteiligt sind.
Was passiert bei fehlerhafter Anwendung?
Wird die Ehrenamtspauschale ohne rechtliche Grundlage oder entgegen den gesetzlichen Voraussetzungen ausgezahlt – etwa ohne satzungsgemäße Regelung, ohne Vorstandsbeschluss oder für nicht begünstigte Tätigkeiten –, kann das insbesondere für den Verein Konsequenzen haben:
- Nachforderung von Steuern und Sozialabgaben
- Gefährdung der Gemeinnützigkeit bei schwerwiegenden oder systematischen Verstößen
- persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder im Extremfall
Für deinen Verein bedeutet das: Eine klare Satzungsregelung, ordnungsgemäße Beschlüsse und eine saubere Buchführung sind unverzichtbar.
💸 Auszahlung der Ehrenamtspauschale im Verein
Die Ehrenamtspauschale wird nicht automatisch ausgezahlt. Dein Verein entscheidet freiwillig, ob, wann und in welcher Höhe eine Zahlung erfolgt – bis zum gesetzlichen Freibetrag von 960 Euro pro Person und Jahr (seit 2026).
Wichtig ist: Jede Auszahlung muss mit dem gemeinnützigen Zweck des Vereins vereinbar sein und ordnungsgemäß dokumentiert werden. Der Vorstand sollte daher vor jeder Zahlung klären:
- Ist die Tätigkeit begünstigt?
- Liegt ein entsprechender Beschluss vor?
- Bleibt die Person innerhalb des Freibetrags?
Zahlungsanspruch? Nein – aber Klarheit schaffen
Niemand hat automatisch Anspruch auf die Ehrenamtspauschale – auch dann nicht, wenn die Satzung eine Auszahlung grundsätzlich erlaubt.
Die Satzung schafft lediglich die Möglichkeit zur Vergütung. Ob tatsächlich gezahlt wird, entscheidet der Verein im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten.
Um Missverständnisse zu vermeiden, solltet ihr im Verein transparent kommunizieren:
- Wer kann die Pauschale erhalten?
- Für welche Tätigkeiten gilt sie?
- Wie oft und in welcher Höhe wird gezahlt?
Eine klare Regelung – etwa in Satzung oder Beitragsordnung – schafft Vertrauen und verhindert spätere Konflikte.
Ehrenamtspauschale korrekt dokumentieren
Für die rechtssichere Auszahlung ist eine saubere Buchführung entscheidend. Jede Zahlung sollte nachvollziehbar dokumentiert und durch einen Vorstandsbeschluss legitimiert sein.
Folgende Angaben sollten festgehalten werden:
- Name der empfangenden Person
- Betrag und Auszahlungsdatum
- Beschreibung der ehrenamtlichen Tätigkeit
- Verweis auf den zugrunde liegenden Beschluss
So stellt dein Verein sicher, dass die Zahlung bei einer Prüfung problemlos nachvollzogen werden kann.

Ehrenamtspauschale sicher dokumentieren
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📑 So buchst du die Ehrenamtspauschale korrekt in der Vereinsbuchhaltung
Sobald dein Verein die Ehrenamtspauschale auszahlt, muss sie ordnungsgemäß verbucht werden – auch wenn sie steuerfrei ist. Gerade bei Prüfungen durch das Finanzamt oder bei einem Vorstandswechsel ist eine nachvollziehbare Buchführung entscheidend.
Die Ehrenamtspauschale beträgt seit 2026 bis zu 960 Euro pro Person und Jahr. Unabhängig von der Höhe gilt: Jede Zahlung muss sauber dokumentiert und dem richtigen steuerlichen Bereich zugeordnet werden.
Kontierung im SKR42 (ab 2025)
Seit 2025 ersetzt der SKR42 den bisherigen SKR49 für Vereine. Der SKR42 unterscheidet vier steuerliche Sphären:
- Ideeller Bereich
- Zweckbetrieb
- Vermögensverwaltung
- Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Die Ehrenamtspauschale wird in der Regel im ideellen Bereich gebucht – also dort, wo der gemeinnützige Vereinszweck unmittelbar erfüllt wird. Im SKR42 wird die Ehrenamtspauschale typischerweise über das Konto 4260 – Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich Tätige (ideeller Bereich) gebucht.
✅ Fazit: Ehrenamtspauschale 2026 rechtssicher nutzen
Die Ehrenamtspauschale ist eine einfache und sinnvolle Möglichkeit, freiwilliges Engagement im Verein steuerfrei zu würdigen. Seit 2026 beträgt der Freibetrag bis zu 960 Euro pro Person und Jahr – eine spürbare Verbesserung gegenüber den bisherigen 840 Euro.
Damit dein Verein die Ehrenamtspauschale rechtssicher nutzen kann, kommt es auf drei Dinge an:
- eine klare Satzungsgrundlage
- ordnungsgemäße Vorstandsbeschlüsse
- eine saubere und nachvollziehbare Buchführung
Für dich als ehrenamtlich tätige Person gilt: Solange der Freibetrag nicht überschritten wird, bleibt die Zahlung in der Regel steuerfrei.
Wer Transparenz schafft, sauber dokumentiert und die gesetzlichen Rahmenbedingungen beachtet, kann die Ehrenamtspauschale ohne Risiko einsetzen – und gleichzeitig Wertschätzung für ehrenamtliches Engagement zeigen.
Wenn du die Ehrenamtspauschale in deinem Verein regelmäßig nutzt, lohnt sich eine digitale Lösung, mit der du Beschlüsse, Zahlungen und Freibeträge im Blick behältst – besonders im Hinblick auf Prüfungen oder Vorstandswechsel.

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📚 Häufig gestellte Fragen zum Thema Ehrenamtspauschale (FAQ)
Wer darf die Ehrenamtspauschale erhalten?
Die Ehrenamtspauschale dürfen Personen erhalten, die nebenberuflich für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Verein tätig sind. Die Tätigkeit muss freiwillig erfolgen und dem Vereinszweck dienen. Auch Vorstandsmitglieder können die Pauschale bekommen, wenn die Satzung eine Vergütung zulässt.
Wo trage ich die Ehrenamtspauschale in der Steuererklärung ein?
Bleibt die Vergütung innerhalb des Freibetrags von 960 Euro pro Jahr, ist in der Regel keine Angabe erforderlich. Wird der Betrag überschritten, muss nur der übersteigende Teil in der Anlage SO unter „Sonstige Einkünfte“ (§ 22 EStG) eingetragen werden.
Was ist der Unterschied zwischen Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale?
Die Ehrenamtspauschale (960 Euro pro Jahr) gilt für allgemeine ehrenamtliche Tätigkeiten im Verein, etwa Verwaltung oder Organisation.
Die Übungsleiterpauschale ist höher, gilt jedoch nur für pädagogische oder betreuende Tätigkeiten wie Trainer oder Chorleiter. Beide Freibeträge dürfen nicht für dieselbe Tätigkeit gleichzeitig genutzt werden.
Wie hoch ist die Ehrenamtspauschale 2026?
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die Ehrenamtspauschale 960 Euro pro Person und Jahr. Bis einschließlich 2025 lag der steuerfreie Freibetrag bei 840 Euro. Der Betrag ist steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Muss die Ehrenamtspauschale in der Satzung stehen?
Eine ausdrückliche Satzungsregelung ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben. In der Praxis empfiehlt sich jedoch eine klare Kann-Regelung in der Satzung oder Beitragsordnung. So schafft dein Verein Rechtssicherheit und vermeidet Diskussionen mit dem Finanzamt.
Kann man die Ehrenamtspauschale in mehreren Vereinen erhalten?
Ja, grundsätzlich ist das möglich. Entscheidend ist jedoch, dass die Gesamtsumme aller erhaltenen Ehrenamtspauschalen 960 Euro pro Jahr nicht überschreitet. Der Freibetrag gilt pro Person und Kalenderjahr – nicht pro Verein.
Was passiert, wenn der Freibetrag überschritten wird?
Wird mehr als 960 Euro pro Jahr gezahlt, ist nur der übersteigende Betrag steuerpflichtig. Die Steuerfreiheit der gesamten Pauschale entfällt also nicht vollständig. Je nach Fall können auch Sozialabgaben relevant werden.
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Danke für die Ausführungen. Eine Frage bleibt offen: Darf die Ehrenamtspauschale auch rückwirkend, also in diesem Jahr 2025 für das abgelaufene Jahr 2024 gewährt weden? Freue mich au Antwort. Besten Dank im voraus.
Danke für die Ausführungen. Eine Frage bleibt offen: Darf die Ehrenamtspauschale auch rückwirkend, also in diesem Jahr 2025 für das abgelaufene Jahr 2024 gewährt weden?
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- 1 13:43 Uhr am 13. Okt.. 2025
Die Übungsleiterpauschale ist mehr al 4 x so hoch wie die Ehrenamtpauschale; das erschließt sich mir nicht. Angesichts der Tätigkeiten, die im Rahmen eines "Ehrenamts" verrichtet werden, ist die Pauschale keineswegs akzeptabel, es ist geradezu ... Weiterlesen
Die Übungsleiterpauschale ist mehr al 4 x so hoch wie die Ehrenamtpauschale; das erschließt sich mir nicht.
Weniger lesenAngesichts der Tätigkeiten, die im Rahmen eines „Ehrenamts“ verrichtet werden, ist die Pauschale keineswegs akzeptabel, es ist geradezu lächerlich, wie der Staat solche Tätigkeiten einordnet.
Da hilft v.a. nicht der Spruch: Frag nicht was der Staat für dich tun kann, frag was du für den Staat tun kannst.
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- 17:14 Uhr am 13. Okt.. 2025
Hallo Otto, vielen Dank für deinen Kommentar — ich kann deine Frustration gut nachvollziehen. Tatsächlich wirkt die deutliche Differenz zwischen Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale auf den ersten Blick ungerecht, insbesondere wenn man ... Weiterlesen
Hallo Otto,
vielen Dank für deinen Kommentar — ich kann deine Frustration gut nachvollziehen. Tatsächlich wirkt die deutliche Differenz zwischen Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale auf den ersten Blick ungerecht, insbesondere wenn man bedenkt, wie viele Aufgaben im Ehrenamt anfallen, die oft genauso komplex und zeitaufwändig sind.
Ein paar Gedanken dazu:
1. Unterschiedliche Zielsetzungen
Steuerlich sind die Pauschalen für unterschiedliche Arten von Tätigkeiten gedacht. Die Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) ist speziell für pädagogische, betreuende oder künstlerische Tätigkeiten vorgesehen (z. B. Trainertätigkeit, Jugendbetreuung), während die Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) für allgemein-ehrenamtliche Tätigkeiten (z. B. Kassierer, Schriftführer, Platzwart, Öffentlichkeitsarbeit) greift.
So erklärt sich, warum die eine deutlich höher angesetzt ist als die andere.
2. Bessere Wertschätzung vs. realistische Rahmenbedingungen
Ja — die Ehrenamtspauschale ist mit aktuell 840 € pro Jahr veranschlagt, was oft kaum ausreicht, um den Aufwand abzudecken.
Gleichzeitig argumentiert der Gesetzgeber wohl, dass die Pauschale kein Ersatz für echte Vergütung sein soll, sondern eine steuerliche Anerkennung eines freiwilligen Engagements.
Dennoch: Viele Ehrenamtliche leisten einen erheblichen Beitrag, und eine höhere Pauschale würde mehr Gerechtigkeit bringen.
3. Möglichkeiten zur Verbesserung / Argumentationsansätze
Vereine und Verbände könnten gemeinsam politisch dafür eintreten, die Ehrenamtspauschale anzuheben.
In Satzungen könnte explizit geregelt werden, bei welchen Tätigkeiten eine pauschale Entschädigung gezahlt wird – und vielleicht ergänzend gelegentliche Spenden oder Zuschüsse.
Öffentliches Bewusstsein schaffen: Wenn Mitglieder und Verantwortliche den Unterschied verstehen, kann es leichter sein, Forderungen zu artikulieren.
4. Einwände gegen den Staatsspruch
Weniger lesenIch stimme dir zu: Der Spruch „Frag nicht, was der Staat für dich tun kann …“ wirkt in diesem Kontext unpassend, wenn der Staat selbst jenen, die sich freiwillig engagieren, kaum finanzielle Anerkennung zubilligt.
Ehrenamtliche sind oft das Rückgrat vieler Vereine und gemeinnütziger Strukturen — da wäre eine angemessene Honorierung auch ein deutliches Zeichen von Wertschätzung.