• 21. August. 2025
  • cschiep
  • 13

Zuletzt aktualisiert: 21.08.2025

Die Mitgliederversammlung ist einer der wichtigsten Termine im Vereinsjahr – und das höchste Organ des Vereins. Hier werden grundlegende Entscheidungen getroffen, die die Zukunft und Ausrichtung des Vereins bestimmen.
Gesetzliche Vorgaben und die Satzung des Vereins legen fest, wie oft und unter welchen Bedingungen eine Mitgliederversammlung stattfinden muss. Sie kann turnusgemäß laut Satzung oder in besonderen Fällen einberufen werden – etwa wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist (§ 36 BGB).

Damit dieser zentrale Termin reibungslos abläuft, ist eine gute Vorbereitung entscheidend: von der Einladung über die Tagesordnung bis zu den Beschlüssen. In diesem Beitrag erfahrt ihr, wie eine Mitgliederversammlung im Verein rechtssicher vorbereitet, strukturiert und durchgeführt wird – und worauf ihr vor, während und nach der Versammlung achten solltet.

💡Tipp: Für detaillierte Informationen zu speziellen Themen wie Einladung, Protokoll oder virtuelle Mitgliederversammlung findet ihr im Text direkte Verlinkungen zu unseren weiterführenden Artikeln.

💬 Habt ihr Fragen oder eigene Erfahrungen zur Mitgliederversammlung? Teilt sie gerne in den Kommentaren – wir beantworten sie so schnell wie möglich und unterstützen euch dabei, euer Vereinsleben erfolgreich zu gestalten.

Das Wichtigste in Kürze

  • ⚖️ Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und entscheidet über zentrale Grundsatzfragen.
  • 📜 Satzung und Gesetz regeln Einberufung, Ablauf und notwendige Mehrheiten.
  • 🗓️ Tagesordnung und Anträge müssen rechtzeitig bekanntgegeben und eingereicht werden.
  • 🗳️ Die Beschlüsse können angefochten werden, wenn formale Fehler vorliegen.
Inhaltsverzeichnis

    Mitgliederversammlung im Verein: Definition, Aufgaben und Rechtsgrundlagen

    Was ist eine Mitgliederversammlung?

    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ eines Vereins. Hier üben die Mitglieder ihre grundlegenden Rechte aus: Sie entscheiden über die wichtigsten Fragen des Vereinslebens, beispielsweise über Satzungsänderungen, die Wahl des Vorstands oder die Verwendung von Vereinsmitteln. Damit unterscheidet sich die Mitgliederversammlung klar von der Vorstandssitzung oder Ausschüssen. Während diese für das operative Tagesgeschäft zuständig sind, bestimmt die Mitgliederversammlung die strategische Ausrichtung und Grundsätze des Vereins.

    Rechtsgrundlagen nach BGB und Satzung

    Die gesetzlichen Vorgaben zur Mitgliederversammlung finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in den §§ 32–40 BGB. Diese Regeln werden durch die jeweilige Vereinssatzung konkretisiert. Sie bestimmt unter anderem:

    • wie oft eine Mitgliederversammlung stattfinden muss,
    • wer zur Einberufung berechtigt ist,
    • welche Fristen und Formen gelten,
    • und welche Mehrheiten für Beschlüsse notwendig sind.

    ⚖️ Wichtig: Die Satzung darf die gesetzlichen Mindestvorgaben nicht unterlaufen, sie kann aber detailliertere Regelungen enthalten. Damit ist sie das zentrale Dokument für die Organisation der Mitgliederversammlung.

    Wichtige gesetzliche Vorschriften im Überblick

    Die folgenden gesetzlichen Bestimmungen bilden den Kern für Mitgliederversammlungen im Verein:

    • Wahl und Bestellung des Vorstands (§ 27 BGB)
    • Beschlussfassung über Vereinsangelegenheiten (§ 32 BGB)
    • Jedes Mitglied hat eine Stimme (§ 32 BGB)
    • Satzungsänderungen benötigen ¾-Mehrheit (§ 33 BGB)
    • Frist und Form der Einladung regelt die Satzung (§ 6 VereinsG)
    • Satzungsänderungen sind teilweise möglich (§ 40 BGB – Satzung geht vor Gesetz)

    In der Vereinssatzung sollten daher mindestens folgende Punkte festgelegt sein:

    • Wer die Mitgliederversammlung einberufen kann
    • Wie die Einladung erfolgen muss
    • Wie die Tagesordnung bekannt gemacht wird
    • Wann die Versammlung beschlussfähig ist
    • Welche Mehrheiten für bestimmte Beschlüsse notwendig sind
    • Wer das Protokoll führt bzw. wählt
    💡 TIPP

    Hinweis für gemeinnützige Vereine: Beschlüsse dürfen nur im Rahmen der Satzungszecke gefasst werden. Zusätzlich müssen die Vorgaben der Abgabenordnung (AO ab § 51) berücksichtigt werden.

    Unterschied zwischen Mitgliederversammlung, Jahreshauptversammlung und Generalversammlung

    Im Vereinsalltag tauchen unterschiedliche Begriffe auf:

    • Mitgliederversammlung: Oberbegriff für alle Versammlungen der Vereinsmitglieder.
    • Jahreshauptversammlung: meist die ordentliche Mitgliederversammlung, die einmal pro Jahr stattfindet.
    • Generalversammlung: wird häufig synonym verwendet, insbesondere in Süddeutschland und in der Schweiz.

    👉🏼 Für die rechtliche Wirkung macht es keinen Unterschied, ob man von Mitgliederversammlung, Jahreshauptversammlung oder Generalversammlung spricht – entscheidend ist die Funktion: die Mitglieder beschließen gemeinsam über die Zukunft des Vereins.


    Ordentliche vs. außerordentliche Mitgliederversammlung

    Wann findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt?

    Die ordentliche Mitgliederversammlung ist der feste Termin im Vereinsjahr. In der Regel schreibt die Vereinssatzung vor, dass sie einmal jährlich stattfindet – häufig auch als Jahreshauptversammlung bezeichnet.
    Typische Inhalte sind:

    • Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer
    • Entlastung des Vorstands
    • Wahlen von Vorstandsmitgliedern oder Kassenprüfern
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    • Entscheidungen über Beiträge oder Vereinsprojekte

    👉 Kurz gesagt: Die ordentliche Mitgliederversammlung sichert die kontinuierliche Kontrolle und Mitbestimmung der Mitglieder im Verein.

    Gründe für eine außerordentliche Mitgliederversammlung

    Neben der jährlichen Jahreshauptversammlung kann es Situationen geben, in denen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden muss. Dies ist dann erforderlich, wenn wichtige oder dringende Entscheidungen anstehen, die nicht bis zur nächsten regulären Mitgliederversammlung warten können.

    Beispiele dafür sind:

    • Rücktritt oder Abwahl des Vorstands
    • Finanzielle Krisen oder Insolvenzgefahr
    • Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern (wenn satzungsgemäß vorgesehen)
    • Wichtige Projekte oder Vereinsfusionen
    💡 Wichtig

    Die Satzung legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden darf und wer dazu berechtigt ist.

    Wer darf eine Mitgliederversammlung einberufen?

    Grundsätzlich ist der Vorstand im Verein für die Einberufung der Mitgliederversammlung zuständig.
    Es gibt jedoch zwei wichtige Ausnahmen:

    1. Satzungsregelung: Die Satzung kann weitere Personen oder Gremien zur Einberufung berechtigen (z. B. Kassenprüfer).
    2. Minderheitsbegehren nach § 37 BGB: Verlangt mindestens 1/10 der Vereinsmitglieder eine Mitgliederversammlung, muss der Vorstand dieser Forderung nachkommen. Andernfalls kann das Gericht die Versammlung anordnen.
    💡 Tipp

    Auch wenn es nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, sollten Vereine genau dokumentieren, warum eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen wurde. Das erhöht die Transparenz und verhindert mögliche Anfechtungen.


    Einladung zur Mitgliederversammlung – Fristen, Form & Pflichtangaben

    Welche Fristen müssen eingehalten werden?

    Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss fristgerecht erfolgen – wie lang diese Frist ist, legt in der Regel die Vereinssatzung fest. Üblich sind Zeiträume von ein bis vier Wochen vor dem Versammlungstermin. Wird die Frist nicht eingehalten, können gefasste Beschlüsse angefochten werden.

    Formvorgaben: Schriftlich, digital oder hybrid

    Die Satzung bestimmt auch die zulässige Form der Einladung. Manche Vereine schreiben eine schriftliche Einladung per Post vor, andere erlauben die digitale Zustellung per E-Mail oder sogar über ein Mitgliederportal. Wichtig ist, dass die Einladung alle Mitglieder zuverlässig erreicht.

    Pflichtangaben in der Einladung

    Eine Einladung ist nur gültig, wenn sie bestimmte Mindestangaben enthält, darunter:

    • Datum, Uhrzeit und Ort der Versammlung (bei virtuellen/hybriden Versammlungen auch den Zugangslink),
    • die Tagesordnung mit allen geplanten Punkten,
    • ggf. Hinweise auf die Einreichung von Anträgen.

    💡 Ihr wollt genau wissen, wie eine Einladung rechtssicher formuliert sein muss? Dann schaut in unseren ausführlichen Beitrag Einladung zur Mitgliederversammlung: So geht’s richtig.

    MeinVerein Blogbeitrag Kombibox Bild
    💡 Tipp

    Digital einladen statt Papierstapel

    Die Einladung ist oft mit viel Verwaltungsaufwand verbunden. Mit WISO MeinVerein Web könnt ihr Mitglieder digital einladen – so spart ihr Zeit, reduziert Kosten und stellt sicher, dass alle Einladungen fristgerecht und rechtssicher zugestellt werden.


    Tagesordnung der Mitgliederversammlung richtig aufbauen

    Reihenfolge der Tagesordnungspunkte

    Die Tagesordnung (TO) ist das Rückgrat jeder Mitgliederversammlung. Sie gibt den Ablauf vor und sorgt für Transparenz. Eine typische Reihenfolge sieht so aus:

    1. Eröffnung und Begrüßung
    2. Feststellung der Beschlussfähigkeit
    3. Genehmigung der Tagesordnung
    4. Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer
    5. Entlastung des Vorstands
    6. Wahlen (Vorstand, Kassenprüfer etc.)
    7. Anträge der Mitglieder
    8. Verschiedenes
    9. Schließung der Versammlung

    👉 Diese Grundstruktur kann je nach Verein variieren, sollte aber stets in der Satzung oder Geschäftsordnung verankert sein.

    Pflichtpunkte laut Satzung

    Neben den allgemeinen organisatorischen Punkten gibt es Inhalte, die in jeder Mitgliederversammlung zwingend behandelt werden müssen. Dazu zählen vor allem die Vorstandswahlen, sofern diese turnusgemäß anstehen. Da der Vorstand das zentrale Leitungsorgan des Vereins ist, muss seine Zusammensetzung regelmäßig durch die Mitglieder bestätigt oder neu bestimmt werden.

    Ein weiterer Pflichtpunkt sind Satzungsänderungen. Diese können nur dann wirksam beschlossen werden, wenn sie bereits in der Einladung ausdrücklich angekündigt und in der Tagesordnung klar benannt wurden. Damit haben alle Mitglieder die Möglichkeit, sich vorab zu informieren und auf die Entscheidung vorzubereiten.

    Schließlich gehört auch der Finanzbericht zu den unverzichtbaren Tagesordnungspunkten. Er gibt den Mitgliedern Einblick in die wirtschaftliche Lage des Vereins und bildet die Grundlage für die anschließende Entlastung des Vorstands. Mit dieser Entlastung bestätigen die Mitglieder, dass der Vorstand die Vereinsmittel ordnungsgemäß verwaltet hat.

    💡 Wichtig

    Über Themen, die nicht in der Tagesordnung genannt sind, darf in der Regel nicht abgestimmt oder beschlossen werden. Dies dient der Rechtssicherheit und verhindert, dass Mitglieder von überraschenden Entscheidungen überrumpelt werden.

    Ergänzungen und Änderungsanträge

    Mitglieder haben das Recht, die Tagesordnung um eigene Punkte zu ergänzen. Die Satzung regelt, wie und bis wann dies geschehen kann – häufig bis zu einer bestimmten Frist vor der Versammlung oder direkt während der Sitzung durch Dringlichkeitsanträge.

    💡 Wichtig

    Eine klare, vollständige Tagesordnung beugt Streitigkeiten vor und schützt vor der Anfechtung von Beschlüssen. Für Transparenz empfiehlt es sich, die TO mit der Einladung an alle Mitglieder zu versenden.


    Anträge in der Mitgliederversammlung: Arten, Fristen, Beispiele

    Bedeutung von Anträgen

    Anträge sind das wichtigste Instrument, mit dem Mitglieder ihre Rechte in der Mitgliederversammlung ausüben können. Sie ermöglichen es, Themen auf die Tagesordnung zu setzen, über die anschließend gemeinsam diskutiert und abgestimmt wird. Damit wird die Mitgliederversammlung zu dem Ort, an dem alle Mitglieder direkten Einfluss auf die Entwicklung des Vereins nehmen können. Wichtig ist die Abgrenzung: Das Antragsrecht bezieht sich auf Sach- und Verfahrensfragen, während das Vorschlagsrecht bei Wahlen davon unabhängig ist. Kandidaten für Vorstandswahlen oder andere Ämter können also – sofern die Satzung nichts anderes bestimmt – jederzeit vorgeschlagen werden.

    Fristen und Bekanntmachung

    In der Regel müssen Anträge vor der Versammlung eingereicht werden, damit sie in der Tagesordnung veröffentlicht werden können. So haben alle Mitglieder die Möglichkeit, sich auf die Diskussion vorzubereiten. Die Satzung kann hierbei nähere Regelungen enthalten, etwa Fristen für die Einreichung oder Bedingungen, unter denen eine Tagesordnung nachträglich ergänzt werden darf.
    Während der Versammlung selbst sind lediglich Änderungsanträge zulässig, sofern diese den Kern des ursprünglichen Antrags nicht vollständig verändern.

    Arten von Anträgen

    Grundsätzlich lassen sich Anträge in vier Gruppen unterteilen:

    • Sachanträge beziehen sich auf inhaltliche Entscheidungen des Vereins. Hierzu gehören zum Beispiel die Änderung von Mitgliedsbeiträgen, der Bau eines Vereinsheims oder die Anschaffung neuer Materialien.
    • Verfahrensanträge entstehen aus dem Ablauf der Versammlung selbst. Typische Beispiele sind die Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte, die Verlängerung oder Verkürzung von Redezeiten oder auch ein Antrag auf Vertagung der Sitzung. Solche Anträge müssen unmittelbar behandelt werden, da sie den Ablauf der Versammlung betreffen.
    • Minderheitsbegehren geben auch kleineren Mitgliedergruppen Einflussmöglichkeiten. Nach § 37 BGB können mindestens zehn Prozent der Mitglieder eine Mitgliederversammlung erzwingen oder eine Tagesordnung erweitern. Kommt der Vorstand dem nicht nach, kann die Minderheit beim Amtsgericht beantragen, selbst zur Versammlung einzuladen.
    • Dringlichkeitsanträge schließlich erlauben kurzfristige Entscheidungen in außergewöhnlichen Situationen, etwa wenn der Verein plötzlich in eine finanzielle Schieflage gerät oder das Vereinsheim durch einen Schaden unbenutzbar wird. Voraussetzung ist, dass die Dringlichkeit nachgewiesen wird und die Satzung solche Anträge ausdrücklich vorsieht.
    💡 Wichtig

    Auch wenn die Satzung das Antragsrecht durch Fristen oder Unterstützerzahlen konkretisiert, darf sie es niemals vollständig ausschließen. Anträge sind ein zentrales Mitgliederrecht – und ihre korrekte Behandlung trägt entscheidend dazu bei, dass Beschlüsse rechtssicher und von allen Mitgliedern akzeptiert werden.


    Beschlussfähigkeit, Abstimmungen & Mehrheiten

    Wann ist eine Mitgliederversammlung beschlussfähig?

    Ob eine Mitgliederversammlung beschlussfähig ist, bestimmt in erster Linie die Satzung des Vereins. Meist reicht es aus, wenn eine bestimmte Anzahl oder ein bestimmter Anteil der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. In kleineren Vereinen genügt oft die Anwesenheit der erschienenen Mitglieder, während größere Vereine eine Mindestquote – zum Beispiel ein Viertel oder ein Drittel der Mitglieder – vorschreiben. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, können in der Regel keine verbindlichen Entscheidungen getroffen werden. In diesem Fall muss die Versammlung vertagt oder neu einberufen werden.

    Einfache und qualifizierte Mehrheiten

    Bei Abstimmungen gilt häufig das Prinzip der einfachen Mehrheit: Ein Beschluss kommt zustande, wenn mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben werden. Bei besonders wichtigen Entscheidungen, etwa bei einer Satzungsänderung, ist dagegen eine qualifizierte Mehrheit erforderlich. Das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 33 BGB) sieht hier vor, dass mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmen müssen – sofern die Satzung nichts anderes regelt.

    In der Vereinspraxis bedeutet das: Wer Satzungsänderungen oder grundlegende Weichenstellungen plant, sollte frühzeitig alle Mitglieder informieren und möglichst breit für Zustimmung werben.

    Abstimmungsarten

    Die Art der Abstimmung – ob offen per Handzeichen, durch Zuruf oder geheim mit Stimmzetteln – richtet sich ebenfalls nach der Satzung oder nach einem Beschluss der Versammlung. In sensiblen Fragen wie Wahlen oder Abberufungen empfiehlt sich meist eine geheime Abstimmung, um das Stimmgeheimnis zu wahren und mögliche Konflikte zu vermeiden.

    💡Tipp

    Typische Probleme entstehen, wenn Fristen nicht eingehalten, Tagesordnungspunkte nicht korrekt angekündigt oder Mehrheiten falsch gezählt werden. Solche formalen Fehler können dazu führen, dass ein Beschluss angefochten oder sogar für ungültig erklärt wird. Deshalb ist es wichtig, die Satzung genau zu beachten und die Abstimmungen sauber zu dokumentieren – etwa durch ein ordentlich geführtes Protokoll.


    Ablauf der Mitgliederversammlung – Schritt für Schritt

    Eine gut strukturierte Mitgliederversammlung folgt einem klaren roten Faden. Das sorgt für Übersicht, vermeidet Diskussionen über Formalien und gibt allen Teilnehmenden Sicherheit. Auch wenn die Satzung hier oft nur den Rahmen vorgibt, hat sich in der Vereins­praxis ein typischer Ablauf etabliert, den wir euch im Folgenden einmal vorstellen werden.

    1. Begrüßung und Eröffnung: Zu Beginn eröffnet die Versammlungsleitung – meist die oder der Vorsitzende – die Sitzung, begrüßt die Mitglieder und stellt die ordnungsgemäße Einladung fest. Mit diesem formalen Akt beginnt die Mitgliederversammlung offiziell. Ab diesem Zeitpunkt werden alle gefassten Beschlüsse für den Verein rechtsverbindlich.
    2. Wahl der Versammlungsleitung: In vielen Vereinen übernimmt automatisch der Vorstand die Leitung der Versammlung. Gerade wenn jedoch Entscheidungen über den Vorstand selbst anstehen, empfiehlt es sich, eine unabhängige Person aus den Mitgliedern zu wählen. Das schafft Neutralität und stärkt das Vertrauen.
    3. Wahl des Protokollführers: Damit die Beschlüsse rechtssicher dokumentiert werden, bestimmt die Mitgliederversammlung eine Person, die das Protokoll führt. Oft wird dies formlos durch Handzeichen beschlossen. Wichtig ist, dass die gewählte Person zuverlässig arbeitet und die Abstimmungsergebnisse exakt notiert.
    4. Feststellung der Beschlussfähigkeit: Noch vor den inhaltlichen Punkten prüft der Versammlungsleiter, ob die Versammlung beschlussfähig ist. Die Grundlage hierfür liefert die Vereinssatzung, die meist eine Mindestanzahl an anwesenden Mitgliedern vorschreibt. Nur wenn diese erfüllt ist, können Beschlüsse wirksam gefasst werden. Empfehlenswert ist es, eine Anwesenheitsliste zu führen, um die Beschlussfähigkeit im Zweifel nachweisen zu können.
    5. Genehmigung und Bekanntgabe der Tagesordnung: Im nächsten Schritt stimmen die Mitglieder darüber ab, ob die vorliegende Tagesordnung in dieser Form angenommen wird. Dabei können Änderungs- oder Ergänzungswünsche eingebracht werden, sofern die Satzung dies vorsieht. Oftmals werden an dieser Stelle auch Verfahrensanträge gestellt, etwa zur Reihenfolge oder zur Redezeitbegrenzung.
    6. Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer: Ein zentraler Bestandteil jeder ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Berichte. Der Vorstand informiert über die Aktivitäten des vergangenen Jahres, die Kassenprüfer legen den Finanzbericht vor. Diese Transparenz schafft Vertrauen und bildet die Grundlage für die weiteren Entscheidungen. Jedes Mitglied hat das Recht, Fragen zu stellen und Auskunft zu verlangen.
    7. Entlastung des Vorstands: Auf Basis der Berichte entscheiden die Mitglieder, ob der Vorstand entlastet wird. Mit der Entlastung bestätigen sie, dass die Vereinsführung ordnungsgemäß gehandelt hat und entbinden den Vorstand von der Haftung für das vergangene Geschäftsjahr.
    8. Wahlen und Abstimmungen: Stehen personelle Änderungen oder Satzungsfragen an, werden sie in diesem Teil der Versammlung behandelt. Häufig geht es um die Wahl oder Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern, die Besetzung von Ausschüssen oder die Abstimmung über Satzungsänderungen. Die Form der Wahl – offen oder geheim – richtet sich nach der Satzung oder nach einem Beschluss der Mitglieder. Nach jeder Abstimmung muss das Ergebnis klar verkündet und ins Protokoll aufgenommen werden – mit Zahl der Ja- und Nein-Stimmen sowie Enthaltungen.
    9. Verschiedenes und Schließung der Versammlung: Zum Abschluss können allgemeine Anliegen besprochen werden, die keinen förmlichen Beschluss erfordern. Danach erklärt die Versammlungsleitung die Sitzung für beendet. Danach können keine Beschlüsse mehr gefasst werden – spätere Anmerkungen oder Vorschläge müssen auf die nächste Versammlung verschoben werden. Wichtig ist auch , dass alle gefassten Beschlüsse im Protokoll festgehalten und von den zuständigen Personen unterzeichnet werden.
    💡 Tipp

    Ein strukturierter Ablauf verhindert Chaos und stärkt die Akzeptanz der gefassten Beschlüsse. Besonders hilfreich ist es, den Ablauf bereits in der Einladung klar zu kommunizieren, damit sich alle Mitglieder vorbereiten können.


    Protokoll der Mitgliederversammlung – Inhalt & Aufbewahrung

    Das Protokoll ist die schriftliche Dokumentation der Mitgliederversammlung. Es hält fest, welche Themen besprochen, welche Beschlüsse gefasst und welche Ergebnisse erzielt wurden. Damit dient es nicht nur der internen Nachvollziehbarkeit, sondern hat auch rechtliche Bedeutung – etwa, wenn ein Beschluss später angefochten wird.

    Üblicherweise enthält ein Protokoll Angaben zu Ort und Datum, den Teilnehmern, der Tagesordnung, den gefassten Beschlüssen sowie den Ergebnissen von Abstimmungen. Am Ende wird es von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterschrieben und im Verein archiviert.

    💡 tipp

    👉 Wer genau wissen möchte, welche Pflichtangaben in ein Protokoll gehören, wie ein rechtssicheres Dokument aufgebaut ist und welche Vorlagen es gibt, findet in unserem ausführlichen Beitrag alle Details.


    Virtuelle & hybride Mitgliederversammlung

    Nicht immer treffen sich Vereine zur Mitgliederversammlung in Präsenz. Viele Satzungen erlauben inzwischen auch virtuelle oder hybride Versammlungen. Damit lassen sich Mitglieder flexibel einbinden – besonders praktisch für bundesweit organisierte Vereine oder wenn eine persönliche Teilnahme schwierig ist.

    Rechtlich gilt: Die Möglichkeit zur digitalen Durchführung muss in der Satzung verankert sein. Außerdem braucht es eine technische Lösung, die eine sichere Identifikation der Teilnehmer, geheime Abstimmungen und eine lückenlose Dokumentation ermöglicht.

    💡 Tipp

    👉🏼 Weitere Informationen zu virtuellen und hybriden Mitgliederversammlungen sowie zu den rechtlichen Rahmenbedingungen findet ihr in unserem ausführlichen Beitrag.


    Beschlussanfechtung verständlich erklärt

    Nichtigkeit vs. Anfechtbarkeit

    Nicht jeder fehlerhafte Beschluss einer Mitgliederversammlung ist automatisch unwirksam. Juristisch wird zwischen nichtig und anfechtbar unterschieden:

    • Nichtig sind Beschlüsse, die schwerwiegende Rechtsverstöße enthalten, etwa wenn sie gegen zwingendes Recht oder die guten Sitten verstoßen. Solche Beschlüsse sind von Anfang an unwirksam.
    • Anfechtbar sind Beschlüsse, die zwar formale oder organisatorische Fehler enthalten, aber nicht automatisch unwirksam sind. Sie gelten so lange, bis ein Mitglied sie erfolgreich anficht.

    Fristen und Vorgehensweisen

    Eine Anfechtung muss in der Regel innerhalb eines Monats nach der Versammlung beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden. Wer anfechten möchte, sollte konkrete Gründe benennen können – etwa eine fehlerhafte Einladung, eine unvollständige Tagesordnung oder eine falsche Stimmenauszählung. Ohne triftige Begründung hat eine Anfechtung kaum Aussicht auf Erfolg.

    Häufige Gründe für eine Anfechtung

    In der Vereinspraxis werden Beschlüsse häufig aus folgenden Gründen angefochten:

    • Die Einladung wurde nicht frist- oder formgerecht verschickt.
    • Die Tagesordnung enthielt nicht alle relevanten Punkte.
    • Die Beschlussfähigkeit war nicht gegeben.
    • Die Abstimmung wurde fehlerhaft durchgeführt oder falsch gezählt.

    ❗️Solche Fehler lassen sich vermeiden, wenn die Satzung sorgfältig beachtet und die Abläufe dokumentiert werden – etwa durch ein ordnungsgemäß geführtes Protokoll.

    💡 Wichtig

    Eine Anfechtung kostet Zeit, Geld und Nerven. Deshalb ist es im Interesse aller Beteiligten, mögliche Formfehler von Anfang an zu vermeiden. Vereine, die auf klare Einladungen, transparente Tagesordnungen und saubere Abstimmungen achten, sind in der Regel rechtlich auf der sicheren Seite.


    🎯 Fazit: Mitgliederversammlung erfolgreich gestalten

    Die Mitgliederversammlung ist mehr als nur eine Pflichtveranstaltung – sie ist das zentrale Organ für Mitbestimmung und Transparenz im Verein. Wer Einladung, Tagesordnung, Anträge und Protokoll sorgfältig vorbereitet, schafft die Basis für rechtssichere Beschlüsse und zufriedene Mitglieder.

    Mit einer klaren Struktur, guter Moderation und einer lückenlosen Dokumentation wird die Versammlung nicht nur effizient, sondern auch zum wichtigen Instrument, um das Vereinsleben aktiv zu gestalten.

    MeinVerein Blogbeitrag Kombibox Bild
    💡 Tipp

    Unser Praxistipp für Vereine

    Viele organisatorische Aufgaben – von der Einladung bis zum Protokoll – lassen sich mit einer Vereinssoftware wie WISO MeinVerein Web digital und stressfrei erledigen.


    ⁉️ Häufig gestellt Fragen zur Mitgliederversammlung im Verein

    Wie oft muss eine Mitgliederversammlung stattfinden?

    Das hängt von der Vereinssatzung ab. In den meisten Vereinen ist mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung pro Jahr vorgeschrieben. Außerordentliche Versammlungen sind möglich, wenn wichtige oder dringende Entscheidungen anstehen.

    Wer darf eine Mitgliederversammlung einberufen?

    In der Regel ist der Vorstand für die Einberufung zuständig. Nach § 37 BGB können jedoch auch mindestens 10 % der Mitglieder eine Versammlung erzwingen (Minderheitsbegehren).

    Wann ist eine Mitgliederversammlung beschlussfähig?

    Die Voraussetzungen für die Beschlussfähigkeit stehen in der Satzung. Häufig genügt die Anwesenheit der erschienenen Mitglieder, in größeren Vereinen wird manchmal eine bestimmte Mindestzahl gefordert.

    Sollte die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, können keine wirksamen Beschlüsse gefasst werden. Die Versammlung muss vertagt oder eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden.

    Was ist der Unterschied zwischen ordentlicher und außerordentlicher Mitgliederversammlung?

    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet regelmäßig – meist einmal im Jahr – statt. Eine außerordentliche Versammlung wird einberufen, wenn dringende Themen nicht bis zur nächsten regulären Sitzung warten können (z. B. Rücktritt des Vorstands, finanzielle Notlage).

    Kann eine Mitgliederversammlung auch online stattfinden?

    Ja, sofern die Satzung dies ausdrücklich vorsieht. In diesem Fall sind virtuelle oder hybride Versammlungen möglich. Vereine müssen dabei sicherstellen, dass die Teilnahme eindeutig nachweisbar ist und Abstimmungen korrekt durchgeführt werden.



    War der Beitrag hilfreich für Dich?

    Vielen Dank für Deine Stimme!

    Du hast mit „Ja“ abgestimmt - Was hat Dir besonders gut gefallen?
    Hast Du Verbesserungsvorschläge für uns?


    AbfrageForm-Ja

    Bevor Du mit Nein abstimmst, bitte erkläre uns, was Dir nicht gefällt:


    AbfrageForm-Nein

    13 Kommentare

      • Helena
          
      • 1 19:34 Uhr am 20. Mai. 2025

      In der Satzung des Vereins steht, dass die MV 1x im Jahr stattfinden muss. Gibt es gesetzliche eine Frist, bis wann im Jahr die MV stattgefunden haben muss? Bspw. ca 12 Monate nach der letzten MV oder bspw. grundsätzlich innerhalb von 6 Jahren nach ... Weiterlesen

      In der Satzung des Vereins steht, dass die MV 1x im Jahr stattfinden muss.
      Gibt es gesetzliche eine Frist, bis wann im Jahr die MV stattgefunden haben muss? Bspw. ca 12 Monate nach der letzten MV oder bspw. grundsätzlich innerhalb von 6 Jahren nach Ende des Finanzjahres?
      Oder kann die MV bspw. 2023 im April, 2024 im Februar und 2025 erst im November stattfinden?

      Weniger lesen
      Helena 20. Mai 2025 - 19:34
        • TeamBild MeinVerein Antwort auf Helena
            
        • 13:50 Uhr am 21. Mai. 2025

        Hallo Helena, Obwohl in der Vereinssatzung steht, dass die Mitgliederversammlung (MV) „einmal im Jahr“ stattfinden muss, ist damit nicht zwingend ein fester Zeitraum (z. B. alle 12 Monate oder ein bestimmter Monat) gemeint. Es gibt allerdings ... Weiterlesen

        Hallo Helena,

        Obwohl in der Vereinssatzung steht, dass die Mitgliederversammlung (MV) „einmal im Jahr“ stattfinden muss, ist damit nicht zwingend ein fester Zeitraum (z. B. alle 12 Monate oder ein bestimmter Monat) gemeint. Es gibt allerdings einige gesetzliche und rechtliche Rahmenbedingungen, die bei der zeitlichen Planung zu beachten sind.

        📌 Gesetzliche Regelungen zur Mitgliederversammlung
        Im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gibt es keine feste gesetzliche Frist, wann genau im Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden hat. § 32 BGB schreibt nur vor, dass eine Mitgliederversammlung das zuständige Organ für Beschlüsse ist, sagt aber nichts über zeitliche Fristen. Es gibt keine gesetzliche Regelung, die eine jährliche MV innerhalb von exakt 12 Monaten nach der letzten MV vorschreibt. Auch die häufig genannte „Frist von 6 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres“ ist nur relevant, wenn dies in der Satzung geregelt ist (z. B. für die Vorlage des Kassenberichts).

        📘 Bedeutung der Satzung: „einmal im Jahr“
        Die Angabe in der Satzung, dass die MV „einmal im Jahr“ stattfinden muss, wird in der Regel als kalenderjahrbezogen verstanden – also eine MV pro Kalenderjahr. Dies bedeutet: Eine MV im April 2023, eine im Februar 2024 und eine im November 2025 erfüllt diese Vorgabe. Es muss nicht exakt 12 Monate Abstand zwischen den Versammlungen liegen. Entscheidend ist lediglich, dass pro Kalenderjahr eine Versammlung stattfindet.

        ⚠️ Praktische und rechtliche Überlegungen
        Die Mitgliederversammlung ist meist für die Entgegennahme des Kassenberichts und die Entlastung des Vorstands zuständig. Aus praktischen Gründen sollte sie zeitnah nach Ende des Geschäftsjahres stattfinden, um über das vergangene Jahr zu beraten. Auch wenn rein rechtlich keine „12-Monats-Grenze“ gilt, kann ein zu langer Abstand (z. B. 20 Monate ohne MV) im Konflikt mit dem Transparenzgebot stehen – insbesondere, wenn Mitglieder Informationen oder Rechenschaft fordern.

        Viele Grüße
        Dein MeinVerein Team

        Weniger lesen
        cmeckel 21. Mai 2025 - 13:50
      • Sofia Lauer
          
      • 16:41 Uhr am 13. Feb.. 2025

      Danke, klasse geschrieben :)

      Danke, klasse geschrieben 🙂

      Weniger lesen
      Sofia Lauer 13. Februar 2025 - 16:41
      • Röder
          
      • 1 15:38 Uhr am 07. Feb.. 2025

      Wird bei einer Neuwahl des Vorstands der alte Vorstand vor oder nach der Neuwahl entlastet ?

      Wird bei einer Neuwahl des Vorstands der alte Vorstand vor oder nach der Neuwahl entlastet ?

      Weniger lesen
      Röder 7. Februar 2025 - 15:38
        • TeamBild MeinVerein Antwort auf Röder
            
        • 07:27 Uhr am 10. Feb.. 2025

        Hallo, in der Regel erfolgt die Entlastung des alten Vorstands durch die Mitgliederversammlung noch vor der Neuwahl. Die genauen Abläufe können jedoch in der Satzung des Vereins festgelegt sein. Daher lohnt es sich, einen Blick in die Satzung zu werfen. Bei ... Weiterlesen

        Hallo,

        in der Regel erfolgt die Entlastung des alten Vorstands durch die Mitgliederversammlung noch vor der Neuwahl. Die genauen Abläufe können jedoch in der Satzung des Vereins festgelegt sein. Daher lohnt es sich, einen Blick in die Satzung zu werfen.

        Bei weiteren Fragen empfehlen wir dir, rechtliche Beratung aufzusuchen, bspw. durch einen Steuerberater, da wir grundsätzlich keine rechtliche Beratung oder Empfehlung geben dürfen und unsere Angaben somit ohne Gewähr sind.

        Viele Grüße
        Dein WISO MeinVerein Team

        Weniger lesen
        Lisa 10. Februar 2025 - 7:27
      • Jens Seidel
          
      • 1 12:15 Uhr am 25. Okt.. 2024

      Der Abschnitt "Ist eine Mitgliederversammlung Pflicht?" und insbesondere der Hinweis darauf, diese jährlich stattfinden zu lassen, stimmt so eher nicht, in § 32 BGB, auf den verwiesen wird, steht nichts davon, dass sie jährlich zu erfolgen hat. Auch ... Weiterlesen

      Der Abschnitt „Ist eine Mitgliederversammlung Pflicht?“ und insbesondere der Hinweis darauf, diese jährlich stattfinden zu lassen, stimmt so eher nicht, in § 32 BGB, auf den verwiesen wird, steht nichts davon, dass sie jährlich zu erfolgen hat. Auch der Abschnitt
      „Wie oft findet eine Mitgliederversammlung statt?“ ist durch nichts belegt. § 36 BGB regelt das: „Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.“

      Oder wurde was übersehen?

      Weniger lesen
      Jens Seidel 25. Oktober 2024 - 12:15
        • TeamBild MeinVerein Antwort auf Jens Seidel
            
        • 13:43 Uhr am 25. Okt.. 2024

        Hallo, vielen Dank für deinen Kommentar und dein Feedback. In Deutschland ist eine jährliche Mitgliederversammlung in der Regel erforderlich, wenn dies in der Satzung des Vereins festgelegt ist. Das Vereinsrecht fordert zwar nicht explizit eine ... Weiterlesen

        Hallo,

        vielen Dank für deinen Kommentar und dein Feedback. In Deutschland ist eine jährliche Mitgliederversammlung in der Regel erforderlich, wenn dies in der Satzung des Vereins festgelegt ist. Das Vereinsrecht fordert zwar nicht explizit eine jährliche Versammlung, viele Satzungen sehen jedoch vor, dass regelmäßig – oft einmal jährlich – eine Mitgliederversammlung stattfindet, um wichtige Beschlüsse zu fassen und den Vorstand zu entlasten. In § 32 BGB steht tatsächlich nichts über den Turnus der Mitgliederversammlung, da haben wir uns vertan.

        Wir danken dir auch für deine zweite Anmerkung. § 36 BGB regelt, dass die Mitgliederversammlung in den von der Satzung bestimmten Fällen einberufen werden muss, sowie wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist. Da stimmen wir dir vollkommen zu.
        Es ist uns wichtig, dass in unserem Blog die Informationen klar und verständlich im Vordergrund stehen. Wir möchten vermeiden, dass die Texte von rechtlichen Quellenangaben überladen sind.

        Viele Grüße
        Dein WISO MeinVerein Team

        Weniger lesen
        lvandenryt 25. Oktober 2024 - 13:43
      • Gehrke Franz
          
      • 1 12:09 Uhr am 13. Apr.. 2024

      Müssen Kassenprüfer entlastet werden? Ich bin der Meinung, nicht. Sie gehören ja nicht zur Vorstandschaft.

      Müssen Kassenprüfer entlastet werden? Ich bin der Meinung, nicht. Sie gehören ja nicht zur Vorstandschaft.

      Weniger lesen
      Gehrke Franz 13. April 2024 - 12:09
        • TeamBild MeinVerein Antwort auf Gehrke Franz
            
        • 18:44 Uhr am 20. Apr.. 2024

        vielen Dank für Deinen Kommentar :) Grundsätzlich sind Kassenprüfer im BGB nicht vorgesehen. Darum entsteht die Legitimation der Kassenprüfer entweder aus der entsprechenden Regelung in der Satzung oder einem Beschluss der Mitgliederversammlung. ... Weiterlesen

        vielen Dank für Deinen Kommentar 🙂
        Grundsätzlich sind Kassenprüfer im BGB nicht vorgesehen. Darum entsteht die Legitimation der Kassenprüfer entweder aus der entsprechenden Regelung in der Satzung oder einem Beschluss der Mitgliederversammlung. Aus dieser Legitimation kann eine Entlastung der Prüfer vorgesehen werden. Liegt keine Regelung vor, ist auch keine Entlastung notwendig. Bei finanziellen Schäden kann auch nur in extrem seltenen Ausnahmefällen ein Regressanspruch gegenüber den Prüfern entstehen. Grundsätzlich ist hier primär der geschäftsführende Vorstand in der Pflicht.

        Ich hoffe wir konnten Deine Frage ausreichend beantworten.

        Viele Grüße
        Dein WISO MeinVerein Team

        Weniger lesen
        cmeckel 20. April 2024 - 18:44
      • Klausdieter Boin
          
      • 1 11:21 Uhr am 15. März. 2024

      Was ist der Unterschied zwischen einer Mitgliederversammlung und einer Generalversammlung?

      Was ist der Unterschied zwischen einer Mitgliederversammlung und einer Generalversammlung?

      Weniger lesen
      Klausdieter Boin 15. März 2024 - 11:21
        • TeamBild MeinVerein Antwort auf Klausdieter Boin
            
        • 11:53 Uhr am 15. März. 2024

        Hallo Klausdieter, vielen Dank für Deinen Kommentar und die damit verbundene Frage. Gerne möchten wir Dir diese beantworten. Im Vereinswesen gibt es unterschiedliche Bezeichnungen für die Mitgliederversammlung, beispielsweise Hauptverssammlung, Vollversammlung ... Weiterlesen

        Hallo Klausdieter,
        vielen Dank für Deinen Kommentar und die damit verbundene Frage. Gerne möchten wir Dir diese beantworten.

        Im Vereinswesen gibt es unterschiedliche Bezeichnungen für die Mitgliederversammlung, beispielsweise Hauptverssammlung, Vollversammlung und eben auch Generalversammlung. Da im Gesetz lediglich von „einer Versammlung der Mitglieder“ (§ 32 Abs. 1 BGB) ist der Name nicht entscheidend – „Generalversammlung” ist also lediglich eine andere Bezeichnung für eine Mitgliederversammlung.

        Wir hoffen, dass wir Deine Frage ausreichend beantworten konnten, ansonsten melde Dich gerne erneut bei uns 🙂

        Viele Grüße
        Dein WISO MeinVerein Team

        Weniger lesen
        cmeckel 15. März 2024 - 11:53
      • Bandlow, Susanne
          
      • 1 13:17 Uhr am 12. März. 2024

      Muss in der Mitgliederversammlung jedes einzelne Vorstandsmitglied gewählt werden oder ist es möglich, dass der Vorstand im Nachhinein die einzelnen Positionen wählt? Würde ein Gesamtvorstand reichen ohne die einzelnen Positionen zu besetzen?

      Muss in der Mitgliederversammlung jedes einzelne Vorstandsmitglied gewählt werden oder ist es möglich, dass der Vorstand im Nachhinein die einzelnen Positionen wählt?
      Würde ein Gesamtvorstand reichen ohne die einzelnen Positionen zu besetzen?

      Weniger lesen
      Bandlow, Susanne 12. März 2024 - 13:17
        • TeamBild MeinVerein Antwort auf Bandlow, Susanne
            
        • 12:24 Uhr am 13. März. 2024

        Hallo Susanne, vielen Dank für Kommentar und die damit verbundenen Fragen. Gerne beantworten wir Dir diese. Hier hilft, wie so oft, der Blick in die Satzung. Dort ist festgelegt, wie viele Personen den geschäftsführenden Vorstand bilden, wie er den ... Weiterlesen

        Hallo Susanne,
        vielen Dank für Kommentar und die damit verbundenen Fragen. Gerne beantworten wir Dir diese.

        Hier hilft, wie so oft, der Blick in die Satzung. Dort ist festgelegt, wie viele Personen den geschäftsführenden Vorstand bilden, wie er den Verein nach außen vertritt und eventuell auch, welche Positionen gewählt werden. Grundsätzlich sind die Positionen (Vorsitzender, Stellvertreter, Kassenwart usw.) durch die Mitgliederversammlung zu wählen, die in der Satzung vorgeschrieben werden. Es ist möglich, in der Satzung festzulegen, dass beispielsweise ein „geschäftsführender Vorstand mit drei Personen“ gewählt wird. Die Aufgaben kann dann der gewählte Vorstand unter sich aufteilen. Auch wenn keine Positionen zur Wahl stehen, müssen die Vorstandsmitglieder einzeln gewählt werden, wenn die Satzung nicht ausdrücklich eine Blockwahl erlaubt. Übrigens kann auch festgelegt werden, dass beispielsweise der Kassenwart von der Mitgliederversammlung gewählt wird, ohne dass er Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ist.

        Wir hoffen, dass wir Deine Frage ausreichend beantworten konnten, ansonsten melde Dich gerne erneut bei uns 🙂

        Viele Grüße
        Dein WISO MeinVerein Team

        Weniger lesen
        cmeckel 13. März 2024 - 12:24

    Schreibe einen Kommentar

    Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

    Inhaltsverzeichnis
    MeinVerein - Button zum Sprung nach oben