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  • 05. August. 2024
  • hfischer
  • 29

Zuletzt aktualisiert: 14.11.2024

Der Vorstand hat eine zentrale Funktion innerhalb der Verwaltung Eures Vereins. In den meisten Fällen bilden die Vorstandsmitglieder, die nach § 26 BGB ins Vereinsregister eingetragen wurden, gleichzeitig den geschäftsführenden Vorstand im Verein. Falls es die Vereinssatzung erlaubt, kann zusätzlich ein geschäftsführender Vorstand gebildet werden, der jedoch nicht den gesetzlichen Vorstand ersetzt, sondern ihn ergänzt. In diesem Beitrag erklären wir Euch, welche Aufgaben der Vorstand übernimmt, wie der geschäftsführende Vorstand von dem nach § 26 BGB unterscheidet und welche gesetzlichen Grundlagen gelten. Zudem klären wir die Aufgaben eines Vorstandes, wer in den Vorstand berufen werden kann, wie die Wahl abläuft und was bei einem Rücktritt oder der Abberufung von Vorstandsmitgliedern zu beachten ist.

Ihr habt noch offene Fragen rund um das Thema Vorstand im Verein? Dann schreibt uns diese sehr gerne in die Kommentare unterhalb des Beitrags. Viel Spaß beim Lesen! ❤️

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Vorstand ist für die Führung des Vereins verantwortlich und vertritt ihn rechtlich gemäß § 26 BGB.
  • Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung, wobei die Satzung festlegt, wie viele Vorstandsmitglieder es gibt und wie lange sie im Amt bleiben. Die Amtszeit ist in der Satzung zu regeln, ansonsten bleibt der Vorstand unbegrenzt im Amt.
  • Der Vorstand ist für die Geschäftsführung des Vereins verantwortlich und kann Aufgaben delegieren, bleibt aber stets haftbar für deren Ausführung.
  • Bei einem Rücktritt eines Vorstandsmitglieds muss der Verein weiterhin handlungsfähig bleiben, andernfalls drohen Haftungsrisiken.
Inhaltsverzeichnis

Gesetzliche Rahmenbedingungen

Gesetzliche Aufgaben des Vorstands

Das im BGB verankerte Vereinsrecht sieht nach § 26 BGB die Einzelvertretung durch einen Vorstand vor. Dieser ist der gesetzliche Vertreter des Vereins und wird in dieser Funktion im Vereinsregister eingetragen. Der Vorstand nach § 26 BGB ist ein Pflichtorgan: Euer Verein muss diesen Vorstand haben. Wenn in der Satzung keine abweichenden Regelungen getroffen werden, übernimmt dieser Vorstand auch die Geschäftsführung Eures Vereins (§ 27 Abs. 3 BGB). Dies ist auch in den meisten Vereinen die Regel, sodass der Vorstand nach § 26 BGB gleichzeitig auch der geschäftsführende Vorstand ist. Hiervon gehen wir in diesem Beitrag auch aus.

Da der geschäftsführende Vorstand den Verein insgesamt vertritt, muss er alle Rechtsgeschäfte des Vereins verantworten und den Verein auch vor Gericht vertreten. Außerdem obliegen ihm die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Mitgliederversammlung. Hinzu kommt die steuerrechtliche und finanzielle Verantwortung. Wenn Euer Verein Mitarbeiter beschäftigt, ist der geschäftsführende Vorstand auch für deren Disziplin und Arbeitsführung verantwortlich. Darüber hinaus können weitere Aufgaben des Vereinsvorstands durch die Satzung festgelegt werden. Grundsätzlich hat also Euer geschäftsführender Vereinsvorstand die Gesamtverantwortung für den Verein.

Unterschied zwischen dem geschäftsführenden Vorstand und dem Vorstand nach § 26 BGB

§ 40 BGB erlaubt es Eurem Verein, neben dem Vorstand gemäß § 26 BGB auch einen geschäftsführenden Vorstand zu ernennen. Dieser im Verein geschäftsführende Vorstand hat jedoch keine Vertretungsbefugnis nach außen, denn diese bleibt ausschließlich dem Vorstand nach § 26 BGB vorbehalten. Bei der Einrichtung beider Vorstände sind daher folgende Punkte zu beachten:

Vorstand nach § 26 BGB
Vertretung nach außenGeschäftsführung nach innen
– Die Vertretung nach außen kann nicht delegiert werden.
– Grundsätzlich ist die Außenvertretung unbeschränkt
– Die Satzung kann die Außenvertretung einschränken, nicht entziehen.
– Wird keine andere Satzungsregel getroffen, ist der Vorstand gleichzeitig geschäftsführend.
– Die Geschäftsführung kann durch entsprechende Satzungsregel teilweise oder vollständig entzogen und delegiert werden.

Soll neben dem Vorstand nach § 26 BGB im Vereinsrecht ein geschäftsführender Vorstand ernannt werden, muss dies in der Vereinssatzung geklärt werden. Eine Regelung etwa in der Geschäftsordnung, auf die in der Satzung Bezug genommen wird, reicht hier nicht aus. Aus der Satzung muss dann klar hervorgehen,

  • wie sich der geschäftsführende Vorstand zusammensetzt (Anzahl und eventuell Funktionsbezeichnungen).
  • wie die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands bestellt werden (normalerweise durch Wahl auf der Mitgliederversammlung).
  • welche Aufgaben auf den geschäftsführenden Vorstand übertragen werden.
  • welche Befugnisse und Entscheidungsspielräume der geschäftsführende Vorstand hat.
  • wie der geschäftsführende Vorstand vom Vorstand nach § 26 BGB abgegrenzt wird.

Sollten die oben gestellten Fragen nicht eindeutig geklärt werden, sind Streitigkeiten zwischen den beiden Vorständen vorprogrammiert.

Wahl des Vorstands

Vorstandswahlen im Verein

Über die Wahl des geschäftsführenden Vorstands gibt es keine gesetzlichen Regelungen. Ihr bestimmt also in Eurer Satzung selbst, wie viele Mitglieder dem Vorstand angehören und wie lange sie im Amt sind. Wird die Amtszeit in der Vereinssatzung nicht festgelegt, gilt sie unbegrenzt. Üblich ist es, den geschäftsführenden Vorstand für einen Zeitraum zwischen zwei und fünf Jahren zu wählen. Gibt es keine Satzungseinschränkung, ist eine Wiederwahl unbegrenzt möglich.

tipp

Die Begrenzung der Wahlperiode kann problematisch sein, wenn der geschäftsführende Vorstand gleichzeitig der Vorstand nach § 26 BGB ist. Sollte die Wahlperiode enden, bevor eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl stattgefunden hat, wäre der Verein laut Satzung ohne Vorstand, was nach Vereinsrecht nicht zulässig ist. Daher sollte die Satzung regeln, dass der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt bleibt.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder, sowohl des geschäftsführenden als auch des erweiterten Vorstands, erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Der genaue Ablauf einer Vorstandswahl im Verein wird in der Satzung geregelt. Um die Wahl gültig zu machen, müssen die in der Satzung festgelegten Mehrheitsverhältnisse eingehalten werden, zum Beispiel die Anwesenheit von 2/3 der ordentlichen Mitglieder. Die Satzung kann zusätzliche Regelungen wie die Stimmrechtsübertragung von abwesenden Mitgliedern vorsehen. Die Mitgliederversammlung mit Vorstandswahl muss mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich einberufen werden, wobei diese Frist je nach Satzung variieren kann. Mitglieder können Kandidaten vorschlagen oder sich selbst nominieren. Auch wenn nur ein Kandidat für die verschiedenen Vorstandsposten zur Verfügung steht, ist eine Einzelwahl erforderlich.

hinweis

Um einen neuen Vorstand im Block zu wählen, muss dies in der Satzung festgelegt sein. Andernfalls wird das Vereinsregistergericht die Eintragung ablehnen, und eine neue Mitgliederversammlung ist erforderlich.

Wer kann zum Vorstand gewählt werden?

In den Vorstand können sowohl natürliche als auch juristische Personen (Unternehmen, andere Vereine usw.) gewählt werden. Wenn Eure Satzung keine andere Regelung vorschreibt, können auch Minderjährige, die mindestens sieben, aber noch keine 18 Jahre alt sind, in den Vorstand gewählt werden. Sie benötigen hierfür aber die Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten.

Wenn in Eurer Satzung nichts anderes steht, erfolgt die Tätigkeit als Vorstandsmitglied ehrenamtlich (§ 27 Abs. 3 BGB). Nur mit einer ausdrücklichen Satzungsgenehmigung ist es möglich Vorstandsmitglieder zu entlohnen. Für den Abschluss eines Anstellungsvertrages ist normalerweise die Mitgliederversammlung zuständig. Die Versammlung kann auch Personen beauftragen, den Vertrag nach den Vorgaben der Mitgliederversammlung abzuschließen. Eine Vorstandsänderung muss nach der Wahl unbedingt dem Vereinsregister gemeldet werden. Die Vereinsregistereintragung von Vorstandsänderungen ist erforderlich, um um die rechtliche Vertretung des Vereins korrekt abzubilden.

Wird das Vorstandsmitglied angestellt, wird ein Dienstvertrag geschlossen. Hierfür gibt es keine Formvorschriften – der Dienstvertrag kann sogar mündlich geschlossen werden. Aber aus Sicherheitsgründen und zur Beweisführung solltet Ihr in jedem Fall einen detaillierten Vertrag schriftlich schließen.

In der Satzung sollten zumindest die folgenden Punkte geklärt werden:

  • Anzahl und Funktion der Vorstandsmitglieder
  • Wahlmodus und Dauer der Wahlperiode
  • Regelungen beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds

Fehlerhafte Vorstandswahlen

Wenn eine Vorstandswahl fehlerhaft ist, weil z.B. nicht alle Mitglieder korrekt beteiligt wurden, kann die Gültigkeit des Vorstands angezweifelt werden. Das bedeutet jedoch nicht unbedingt, dass der Verein handlungsunfähig ist. In diesem Fall kann ein Notvorstand eingesetzt werden, um sicherzustellen, dass der Verein weiterhin handlungsfähig bleibt. Er wird vorübergehend bestellt, um den Verein zu führen, bis die Probleme geklärt sind.

Das Kammergericht Berlin in einem Beschluss 04.07.2022 (Aktenzeichen 22 W 32/22), dass ein Notvorstand nicht sofort eingesetzt werden muss, selbst wenn die Vorstandswahl fehlerhaft sein könnte. In diesem Fall war die Wahl des Vorstands noch nicht endgültig geklärt, und der Antragsteller konnte keine dringenden Schäden für den Verein nachweisen. Der bestehende Vorstand blieb vorerst im Amt, bis die rechtlichen Fragen geklärt waren.

Amtszeit

Die Amtszeit des Vorstands

Das Gesetz regelt lediglich, dass ein Verein einen Vorstand haben muss (§ 26 BGB). Wie lange er im Amt ist, wird gesetzlich nicht geregelt. Darum muss eine Amtszeit in der Satzung verankert werden. Ist dies nicht der Fall, bleibt der Vorstand auf unbegrenzte Zeit im Amt. Aber auch wenn die Amtszeit satzungsgemäß festgelegt wird, können die Mitglieder des Vorstands grundsätzlich jederzeit zurücktreten. Auch die Mitgliederversammlung hat die Möglichkeit einen Vorstand abzuwählen. § 671 Abs. 2 BGB verlangt lediglich, dass der Vorstand nicht rechtsmissbräuchlich „zur Unzeit“ zurücktreten kann. Das wäre der Fall, wenn der Vereinsvorstand durch den Rücktritt den Verein nicht mehr nach außen vertreten kann.

Die Amtszeit des Vorstands in Eurem Verein beginnt nach der Annahme der Wahl durch das gewählte Mitglied. Sie endet nach Ablauf der in der Satzung festgelegten Periode. Allerdings kommt es in vielen Fällen vor, dass Neuwahlen erst einige Zeit nach Ablauf der Amtszeit stattfinden. Dann wäre Euer Verein in dieser Phase ohne Vorstand, was nicht zulässig ist. Darum sollte in der Satzung auch festgelegt werden, dass der Vorstand über die Amtszeit hinaus im Amt bleibt, bis Neuwahlen erfolgen.

Die Aufgabenverteilung

Die Aufgaben des Vorstands im Verein

Wie viele Mitglieder Euer Vorstand hat, wird in der Satzung festgelegt. Meist besteht der Vorstand im Verein aus dem geschäftsführenden Vorstand (§ 26 BGB) und dem erweiterten Vorstand. Nur der geschäftsführende Vorstand wird ins Vereinsregister eingetragen. Geschäftsführender und erweiterter Vorstand bilden den Gesamtvorstand.

Alle offiziellen Aufgaben muss der Vorstand für den Verein wahrnehmen. Der geschäftsführende Vorstand vertritt Euren Verein in allen rechtlichen Angelegenheiten. So vertritt er Euren Verein beispielsweise vor Gericht, wenn er verklagt wurde oder klagt. Nur er vertritt den Verein nach außen. Wenn also Geschäfte im Namen Eures Vereins abgeschlossen werden, müssen die Verträge die Unterschrift des Vorstands tragen. Andere Vereinsmitglieder sind hierzu nicht befugt – auch nicht die Mitglieder Eures erweiterten Vorstands. Eine Ausnahme kann sich nur ergeben, wenn ein besonderer Vertreter mit entsprechenden Befugnissen ausgestattet wurde.

Vertretungsbefugnis

Der Vorstand hat grundsätzlich weitreichende Vertretungsbefugnisse (§ 26 Abs. 2 BGB), die auf den Satzungszweck und die Aufgaben des Vereins beschränkt sind. Eure Satzung kann diese Befugnisse einschränken, solange der Vereinsvorstand seine Aufgaben weiterhin erfüllen kann, zum Beispiel durch Beschränkungen bei bestimmten Verträgen oder Beträgen. Solche Einschränkungen müssen im Vereinsregister eingetragen werden (§ 64 BGB) und den Außenstehenden bekannt gemacht werden.

Hinsichtlich der Vertretungsbefugnis sind außerdem folgende Regelungen festgelegt:

  • Verbot von „In-sich-Geschäften“: Vorstandsmitglieder dürfen als Privatperson keine Verträge mit dem Verein abschließen (§ 181 BGB), um Interessenkonflikte zu vermeiden.
  • Entgegennahme und Abgabe von Erklärungen: Jedes Vorstandsmitglied ist befugt, Erklärungen entgegenzunehmen (§ 26 Abs. 2 BGB), und diese Befugnis kann nicht durch die Satzung eingeschränkt werden. Rechtsgeschäfte müssen gemäß den satzungsgemäßen Vorgaben abgeschlossen werden. Ein einzelnes Mitglied kann keine Geschäfte allein abschließen kann, wenn die Satzung die Mitwirkung mehrerer Vorstandsmitglieder verlangt.
  • Delegation von Aufgaben: Der Vorstand kann Mitglieder oder Gruppen bevollmächtigen, im Auftrag des Vorstands zu handeln. Diese Bevollmächtigung kann jederzeit widerrufen werden. Intern entscheidet der Vorstand über den Umfang der Vollmacht, und nach außen muss dies gemäß den satzungsgemäßen Vorgaben vom geschäftsführenden Vorstand erklärt werden.
Wichtig

Eine vom Vorstand erteilte Vollmacht wird nicht unwirksam, wenn ein neuer Vorstand mit anderen Mitgliedern gewählt wird.

1. Vorstand im Verein: Aufgaben

Die Aufgaben des 1. Vorsitzenden im Verein

Ein mehrköpfiger Vorstand sollte einen 1. Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden haben. Ob man auf den 1. Vorsitzenden verzichten kann, ist umstritten. Es gibt aber immer mehr Vereine, die die Funktionen auf ein Kollektiv übertragen. Solange man sich im Team einig ist, dürfte das auch nicht zu Problemen führen. Bei Streitigkeiten kann es jedoch zu Problemen kommen, die mit einem 1. Vorsitzenden vermieden werden.

Oft wird angenommen, dass der 1. Vorsitzende eine besondere Kontrollfunktion gegenüber den anderen Vorstandsmitgliedern ausübt. Doch alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, dazu beizutragen, dass der Verein ordentlich, gesetzmäßig und satzungsgerecht geführt wird. Darum sollten sich alle Vorstandsmitglieder gegenseitig kontrollieren.

Die Satzung bestimmt, welche besonderen Funktionen und Rechte Euer 1. Vorsitzender im Verein übernimmt. Normalerweise handelt er intern als Organisator der Geschäftsführung und extern als Repräsentant Eures Vereins in der Öffentlichkeit. Die Satzung schreibt vor, welche Aufgaben er allein ausführen und wann er nur zusammen mit anderen Vorstandsmitgliedern aktiv werden darf. Wenn Ihr in Eurem Verein einen Vereinspräsidenten bestimmt, kann dieser auch die repräsentativen Aufgaben übernehmen.

TIpp

Jeder 1. Vorsitzende sollte unbedingt einen Stellvertreter haben, der ihn bei seinen vielfältigen Aufgaben unterstützt und bei Abwesenheit vertritt. Die beiden Vorsitzenden arbeiten eng zusammen, damit die Geschäftsführung auch bei Ausfall einer der beiden problemlos fortgeführt werden kann.

Die Vertretung des 1. Vereinsvorstands

Neben dem 1. Vereinsvorstand, gibt es meistens noch einen 2. Vorsitzenden im Verein. In erster Linie vertritt er den 1. Vorstand, wenn dieser mal verhindert ist. Trotz der primären Vertretungsrolle beschränken sich die Aufgaben des 2. Vorsitzenden im Verein nicht nur darauf. Die Aufgaben eines 1. Vorsitzenden im Verein sind umfassend, aber der 2. Vorsitzende übernimmt zusätzliche Verantwortungen wie die Organisation von Versammlungen und das Management statistischer Aufgaben. Er ist befugt, Verhandlungen im Auftrag des 1. Vorsitzenden zu leiten, um diesen zu entlasten, und hat stets die Satzung sowie die Geschäftsordnung im Blick. Zudem steht der 2. Vorsitzende dem 1. Vorsitzenden beratend zur Seite und unterstützt ihn bei der Erfüllung der vielfältigen Aufgaben des Vereins. Ein Rücktritt des 2. Vorsitzenden im Verein ist jederzeit möglich, solange er die Handlungsfähigkeit des Vereins nicht gefährdet.

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Auskunftspflicht

Die Auskunftspflicht

Im Rahmen der Geschäftsführung ist der Vorstand zur Information der Mitglieder verpflichtet. Diese Informationspflicht erfüllt Euer Vorstand durch Rechenschaftsberichte auf den Mitgliederversammlungen. Zur Abgabe der Rechenschaftsberichte ist Euer Vorstand verpflichtet (§ 666 BGB). Bei berechtigten Zweifeln an den Angaben im Rechenschaftsbericht können die Mitglieder zusätzliche Informationen verlangen (§ 259 BGB).

Der Rechenschaftsbericht

Die Informationen aus dem Rechenschaftsbericht sind die Grundlage für die Entlastung des Vorstands durch die Mitgliederversammlung. Mit der Entlastung bestätigt Ihr dem Vorstand, dass er ordnungsgemäß gearbeitet hat. Werden jedoch im Bericht Informationen verschwiegen, gilt die Entlastung nicht für diese Bereiche. Daher sollte der Bericht möglichst umfassend und präzise sein, um den Mitgliedern Transparenz zu zeigen.

tipp

Mit unserer Vereinssoftware WISO MeinVerein Web habt Ihr die Möglichkeit, den ausführlichen Rechenschaftsbericht Euren Mitgliedern zur Verfügung zu stellen. So könnt Ihr diesen beispielsweise als Anhang in Eurem Termin zur Mitgliederversammlung hinterlegen und somit für alle zugänglich machen.

Folgende Punkte gehören in jeden Rechenschaftsbericht:

  • Mitgliederentwicklung: Anzahl der neuen und ausgetretenen Mitglieder, nach Geschlecht und Alter aufgeteilt. Prognose der zukünftigen Entwicklung des Vereins.
  • Finanzielle Situation: Gesamte Finanzlage des Vereins, insbesondere bei Kreditaufnahmen die Gründe ausführlich erläutern. Bei geplanten Beitragserhöhungen darlegen, dass die erwarteten Einnahmen nicht mehr die Kosten decken werden.
  • Vereinsaktivitäten: Darstellung der Aktivitäten, deren Ziele, erreichte Erfolge sowie Kosten und Einnahmen. Fotos und langfristige Wirkungen bei Werbeaktionen einfügen.
  • Besonderheiten im Vereinsjahr: Spezielle Ereignisse wie die Bildung einer Jugendspielgemeinschaft oder Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen, inklusive der Gründe dafür (z.B. Kostenersparnis, Imagepflege).

Ausnahmen der Auskunftspflicht des Vorstands

Es gibt Fragen, die der Vorstand in seinem Rechenschaftsbericht nicht beantworten muss. Die Auskunft kann verweigert werden, wenn dadurch erhebliche Nachteile für den Verein entstehen könnten. Zum Beispiel müssen Fragen zu laufenden Verhandlungen über Baumaßnahmen oder Verfahren mit dem Finanzamt nicht beantwortet werden, wenn dies die Verhandlungsposition schwächen würde.

Personenbezogene Fragen, die nur einzelne Mitglieder betreffen, werden aus Datenschutzgründen oft nicht beantwortet. Fragen zu Löhnen und Gehältern können ebenfalls unbeantwortet bleiben, wobei das Landgericht Frankfurt/Main entschied, dass die Offenlegung der Budgetplanung, einschließlich Trainervergütungen, keinen Datenschutzverstoß darstellt. Gesamtsummen der Posten sollten im Rechenschaftsbericht enthalten sein, und Vergütungen der Vorstandsmitglieder sollten aus Transparenzgründen angegeben werden.

Info

Wie die Beschlüsse eines geschäftsführenden Vorstands gefasst werden, hängt von der Mitgliederzahl des Vorstandes ab. Besteht der Vorstand lediglich aus einer Person, erübrigen sich natürlich die Abstimmungen. Bei mehreren Vorstandsmitgliedern bestimmt die Satzung, wie das Stimmrecht ausgeübt wird. Fehlen solche Vorschriften, gilt die analoge Anwendung der BGB-§§ 2832 und 34.

Sonstige Pflichten

Sonstige Pflichten Eures Vereinsvorstands

Aufgabe des Vorstands im Verein ist die Geschäftsführung. Er hat alle Handlungen im Sinne des Vereins durchzuführen. Euer Vorstand kann einzelne Aufgaben delegieren und dabei auch externe Kräfte (z. B. Steuerberater) beauftragen. Die Geschäftsführung bleibt aber immer in der Verantwortung des Vorstands. Wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt, entscheidet der Vorstand im Rahmen der Vorstandssitzung mit einfacher Mehrheit. Mit der Geschäftsführung ergeben sich für den Vorstand grundsätzliche Pflichten, die auch nicht auf andere Personen abgewälzt werden können. Diese möchten wir Euch nachfolgend etwas näher erläutern.

Sorgfaltspflicht

Die Sorgfaltspflicht ist die wichtigste Pflicht eines jeden Vorstands. Euer Vorstand muss die Aufgaben des Vereins so sorgfältig und ordentlich ausführen, wie es eine gewissenhafte und fachkundige Person tun würde. Deshalb ist es wichtig, bei der Auswahl der Vorstandsmitglieder auf deren Fähigkeiten und Kenntnisse zu achten. Vorstandsmitglieder haften gegenüber dem Verein, aber nicht gegenüber einzelnen Mitgliedern.

Pflicht, das Vereinsvermögen zu erhalten

Der Vorstand Eures Vereins hat die Pflicht, das Vereinsvermögen zu sichern und zu erhalten. Er muss darauf achten, dass der Verein nicht überschuldet wird und alle Einnahmequellen optimal genutzt werden. Dazu gehört, dass Mitgliedsbeiträge gemäß der Satzung oder Beitragsordnung pünktlich und vollständig eingezogen werden. Falls es trotz aller Vorsichtsmaßnahmen zu einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit kommt, muss der Vorstand umgehend einen Insolvenzantrag stellen. Euer Vorstand sollte bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit nicht auf eine Besserung hoffen. Bei klarer finanzieller Lage kann Haftung für Insolvenzverschleppung drohen. Daher empfiehlt es sich, bei drohender Insolvenz frühzeitig einen Steuerberater zu konsultieren.

Info

Zahlungsunfähigkeit tritt ein, wenn der Verein dauerhaft seine fälligen Zahlungen nicht leisten kann. Eine vorübergehende Zahlungsunfähigkeit, bei der zukünftige Einnahmen eine Zahlung ermöglichen, erfordert noch keine Insolvenz. Bei Überschuldung, wenn die Verbindlichkeiten das Vermögen übersteigen, muss der Vorstand Insolvenz beantragen.

Schweigepflicht

Euer Vorstand erhält während seiner Tätigkeit vertrauliche Informationen, die sorgfältig geschützt werden müssen. Dazu gehören sowohl persönliche Daten der Mitglieder als auch Details zu Vereinsprojekten. Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, diese Informationen geheim zu halten. Besonders personenbezogene Daten sind durch eine strenge Schweigepflicht geschützt. Bei anderen vertraulichen Informationen muss der Vorstand abwägen, ob die Auskunftspflicht gegenüber den Mitgliedern wichtiger ist als die Geheimhaltung.

Einberufung einer Mitgliederversammlung

Der Vorstand ist gesetzlich verpflichtet, die Mitgliederversammlung einzuberufen (§ 36 BGB). Neben den in der Satzung festgelegten Terminen muss er auch dann eine Versammlung einberufen, wenn sie im Interesse des Vereins liegt. Mitglieder können eine Mitgliederversammlung verlangen, wenn sie die in der Satzung festgelegte Mindestanzahl von Unterstützern erreichen. Wenn die Satzung keine genaue Zahl angibt, reicht es, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dieses Anliegen unterstützen (§ 37 BGB). Weigert sich der Vorstand, eine Versammlung einzuberufen, kann dies möglicherweise gerichtlich erzwungen werden. Wie Ihr richtig zu einer Mitgliederversammlung einladet und was Ihr dabei beachten solltet, erklären wir Euch im Blogbeitrag zum Thema Einladung zu Mitgliederversammlung.

Tipp

Der Vereinsvorstand hat viele Aufgaben, die viel Zeit in Anspruch nehmen. Mit unserer Software WISO MeinVerein Web wird die Vereinsverwaltung einfacher, sodass Ihr mehr Zeit für Euer Vereinsleben habt.

Informationen an das Vereinsregister weitergeben

Der Vorstand ist verpflichtet, alle erforderlichen Anmeldungen beim zuständigen Vereinsregister vorzunehmen. Ein neu gewählter Vorstand muss sich selbst beim Vereinsregister anmelden und dabei bestimmte Formvorschriften einhalten. Jede Satzungsänderung und alle anderen Ereignisse, die eine Änderung der Registereintragungen nach sich ziehen, müssen ebenfalls gemeldet werden, einschließlich der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Satzungsänderungen. Außerdem kann das Registergericht jederzeit vom Vorstand verlangen, eine Bescheinigung vorzulegen, wie viele Mitglieder der Verein zählt (§ 72 BGB).

Außerdem ist der Vorstand verpflichtet, Informationen über eine Vorstandsänderung im Verein weiterzugeben. Die Anmeldung einer Vorstandsänderung muss beim Vereinsregister erfolgen und ist durch den neu bestellten Vorstand in der gemäß Satzung vertretungsberechtigten Anzahl an Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Die Vorstandsänderung im Vereinsregister muss notariell beglaubig werden, um rechtlich gültig zu sein.

Austritt eines Vorstandsmitglieds im Verein

Rücktritt des Vereinsvorstands

Die Frage, wie verfahren werden soll, wenn ein Vorstandsmitglied aus dem geschäftsführenden Vorstand ausscheidet, ist besonders wichtig. Während die Abberufung des Vorstands im Verein gesetzlich geregelt ist (§ 27 Abs. 2) gibt es keine Regelungen bezüglich des Rücktritts von Vorstandsmitgliedern. Ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder können jederzeit ihr Amt niederlegen, wenn die Satzung hierzu keine näheren Bestimmungen beinhaltet. So kann beispielsweise geregelt werden, dass ein Rücktritt des Vorstands im Verein erst nach Ablauf von bestimmten Fristen wirksam wird. Den Rücktritt ausschließen kann aber auch die Satzung nicht.

Um negative Folgen, wie Schadensersatzforderungen, zu vermeiden, sollte ein Einzelvorstand eine Mitgliederversammlung einberufen und den Rücktritt sowie die Neuwahl auf die Tagesordnung setzen. Auf diese Weise kann er eine Rücktrittserklärung als Vorstand im Verein abgeben und es können sofort Neuwahlen stattfinden (siehe OLG München, 6. April 2010 – Aktenzeichen 31 Wx 170/09).

Die Vorstandstätigkeit kann auch automatisch enden, wenn ein Mitglied bestimmte, satzungsgemäße Voraussetzungen für das Amt nicht mehr erfüllt oder aus dem Verein austritt, da die Mitgliedschaft oft an das Vorstandsamt gebunden ist.

Will ein Mitglied zurücktreten, muss es dies entweder vor der Mitgliederversammlung (bei einem Ein-Personenvorstand) oder einem anderen Vorstandsmitglied erklären. Bei einem Mehrpersonenvorstand sollte in der Satzung geklärt werden, dass der verbleibende Vorstand

  • entweder weiter handlungsfähig bleibt und die Vertretungsregeln für diesen Fall geändert werden oder
  • ein neues Vorstandsmitglied übergangsweise (kommissarisch) ernennen kann.
hinweis

Hat ein Vorstandsmitglied seinen Rücktritt gegenüber einem Vorstandskollegen oder der Mitgliederversammlung erklärt, kann er diesen Rücktritt nicht mehr zurückziehen. Will er seine Funktion wieder wahrnehmen, muss er sich erneut entsprechend der Satzung wählen lassen.

Rücktritt zur Unzeit

Ein Rücktritt zur Unzeit ist weitgehend ausgeschlossen. Ein solcher Rücktritt liegt vor, wenn der Vorstand dadurch nicht mehr in der Lage ist, den Verein laut Satzung zu vertreten, etwa wenn alle Mitglieder einer Vorstandssitzung gleichzeitig zurücktreten. Dies führt dazu, dass der Verein keinen Vorstand mehr hat, was gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 26 BGB). Selbst wenn der geschäftsführende Vorstand nicht mehr ausreichend Mitglieder hat, um den Verein zu vertreten, gilt dies als Rücktritt zur Unzeit. Der Rücktritt bleibt zwar gültig, aber der Verein kann Schadenersatz vom zurückgetretenen Vorstand verlangen.

Ein ehrenamtliches Vorstandsmitglied kann jederzeit zurücktreten – außer zur Unzeit. Der Verein muss auch nach dem Rücktritt handlungsfähig bleiben. Wenn beispielsweise zwei von drei Vorstandsmitgliedern gleichzeitig zurücktreten und die Satzung vorschreibt, dass der Verein stets von zwei Mitgliedern vertreten werden muss, wäre der Verein nicht mehr handlungsfähig. Daher müssen zurücktretende Mitglieder dem Verein genügend Zeit zur Neubesetzung einräumen. Rücktritte zur Unzeit sind zwar wirksam, aber das zurückgetretene Mitglied kann für entstehende Schäden haftbar gemacht werden.

Abberufung des Vorstands

Eure Mitgliederversammlung hat die Möglichkeit, den Vorstand auch während der Amtszeit abzuberufen. Die Satzung kann die Abwahl des Vorstands im Verein nicht ausschließen, aber auf eine „Abberufung aus wichtigem Grund“ begrenzen. Als wichtiger Grund gelten Konstellationen, in denen dem Verein eine Zusammenarbeit mit dem Vorstand nicht zugemutet werden kann. Als wichtigen Grund nennt beispielsweise § 27 BGB: „Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung“.

Die Abberufung kann bereits erfolgen, wenn sich herausstellt, dass die Vereinsführung des Vorstands nicht ordnungsgemäß erfolgt. Auch wenn noch keine Schäden durch die Geschäftsführung entstanden sind oder diese korrigiert werden konnten, bleibt der Grund der Abwahl des Vereinsvorstands bestehen. 

Kann ein Vorstand sein Amt ruhen lassen?

Es kommt vor, dass ein Vorstand sein Amt aus beruflichen oder privaten Gründen ruhen lassen möchte. Dies ist allerdings nicht möglich. § 27 BGB in Verbindung mit § 662 BGB lässt ein Ruhen der Mitgliedschaft nicht zu. Außerdem könnte es durch die ruhende Vorstandsmitgliedschaft dazu kommen, dass der Vorstand nicht mehr in der Lage wäre, die Geschäfte Eures Vorstands nicht mehr ordnungsgemäß zu übernehmen. Das Vorstandsmitglied kann vom Amt zurücktreten und sich später – entsprechend der Regeln Eurer Satzung – erneut wählen lassen.

Haftung

Haftung des Vorstands

Für den Vorstand gelten grundsätzlich die gleichen Haftungsregeln wie für alle Vereinsmitglieder: Solange die Vorstandsarbeit ordnungsgemäß ausgeführt wird, haftet der Verein als juristische Person, da im Auftrag des Vereins gehandelt wird. Allerdings gibt es dabei einige wichtige Fallstricke zu beachten.

Wichtig: Im Folgenden wird davon ausgegangen, dass der Vorstand ehrenamtlich tätig ist oder die Satzung festlegt, dass der Vorstand ehrenamtlich arbeitet und maximal 720 Euro jährlich vom Verein erhält. Bei einem hauptamtlichen Vorstand sind die Haftungsregeln anders.

Haftung des Vorstands im Innenverhältnis

Damit der Verein für seinen Vorstand haftet, muss dieser seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen. Mit der Annahme des Amtes verpflichtet sich der Vorstand dazu. Kommt der Vorstand diesen Aufgaben schuldhaft nicht nach, haftet er für entstandene Schäden.

Beispiel: Der Vorstand beschafft Materialien für den Verein aufgrund eines günstigen Angebots, gibt dabei aber mehr Geld aus, als laut Satzung ohne Beschluss der Mitgliederversammlung erlaubt ist. Auf der nächsten Mitgliederversammlung lehnen die Mitglieder die nachträgliche Genehmigung ab. Der Vorstand muss dann den ausgegebenen Betrag selbst tragen.

Fehler können passieren, daher ist die Haftung auf Fälle begrenzt, in denen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachweisbar sind. Dies muss dem Vorstand bewiesen werden (§ 31a BGB), wodurch er im Innenverhältnis abgesichert ist.

Haftung des Vorstands im Außenverhältnis

Grundsätzlich kann ein Geschädigter Ansprüche wie Schadensersatz oder Schmerzensgeld sowohl gegen den Verein als auch gegen das Vorstandsmitglied geltend machen. Handelt der Vorstand im Auftrag oder im Sinne des Vereins und verursacht den Schaden weder grob fahrlässig noch vorsätzlich, kann das Vorstandsmitglied eine Haftungsbefreiung vom Verein verlangen (§ 31b BGB). Diese Regelung gilt jedoch zunächst nur im Innenverhältnis.

Wichtig

Der Anspruch des Geschädigten bleibt auch gegenüber dem Vorstandsmitglied bestehen. Verein und Vorstand haften dann gesamtschuldnerisch. Kann der Verein die Forderungen nicht erfüllen, kann der Geschädigte auch das verursachende Vorstandsmitglied in Anspruch nehmen.

Wenn der Vorstand grob fahrlässig gehandelt hat, kann er nur von der Haftung freigestellt werden, wenn dies ausdrücklich in der Satzung vereinbart wurde. Eine weitergehende Haftungsfreistellung als die gesetzliche ist erlaubt (Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15.11.2015, 12 W 1845/15). Eine Freistellung bei vorsätzlichem Handeln ist selbstverständlich ausgeschlossen.

Die Entlastung des Vorstands durch die Mitgliederversammlung

In den meisten Vereinen wird die Entlastung des Vorstandes während der Mitgliederversammlung mehr oder weniger als Pflichtübung angesehen. Doch sie ist von fundamentaler Bedeutung für den Vorstand. Ist der Vorstand entlastet, bedeutet dies, dass der Verein gegenüber den Vorstandsmitgliedern keine Forderungen mehr geltend machen kann. Der Vorstand wird damit faktisch aus der Haftung gegenüber dem Verein entlassen.

Die Entlastung des Vorstands ist nicht gesetzlich verpflichtend, sondern nur erforderlich, wenn sie in der Vereinssatzung festgelegt ist. Die Entlastung muss als Tagesordnungspunkt in der Mitgliederversammlung aufgeführt sein. Bei der Abstimmung über die Entlastung dürfen die betroffenen Vorstandsmitglieder nicht mitstimmen, andernfalls ist die Entlastung nach § 34 BGB ungültig und der Beschluss fehlerhaft. Durch die Entlastung erklärt der Verein, dass der Vorstand seine Pflichten gewissenhaft erfüllt und die Vereinsfinanzen ordnungsgemäß gehandhabt hat.

Vertretung des Vorstands

Besondere Vertreter des Vorstands

Der geschäftsführende Vorstand ist das offizielle Vertretungsorgan Eures Vereins. Doch ab einer gewissen Größenordnung geht es nicht anders: Euer geschäftsführende Vorstand braucht umfassende Unterstützung. Deshalb steht ihm auch der erweiterte Vorstand zur Seite. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung „besondere Vertreter nach § 30 BGB berufen. Sie werden mit weitgehenden Rechten und Pflichten ausgestattet.

Der besondere Vertreter nach § 30 BGB ist ein zusätzliches Organ Eures Vereins, das aber nur eine begrenzte, in der Satzung festgelegte Zuständigkeit hat. Innerhalb dieser Zuständigkeit verfügt er über weitgehende Autonomie, deren Grenzen von der Satzung bestimmt werden. Je nachdem, wie Ihr das in der Satzung festlegt, kann er auch an Weisungen – insbesondere des geschäftsführenden Vorstands – gebunden sein.

Info

Besondere Vertreter übernehmen in größeren Vereinen spezifische Aufgaben oder Bereiche, wie etwa die Leitung einer Unterabteilung oder eines bestimmten Aufgabengebiets. Beispiele sind der Leiter der Kinder- und Jugendabteilung oder der Verantwortliche für die Vereinswerbung.

Voraussetzungen für die Bestellung eines besonderen Vertreters

Nach § 30 BGB kann ein besonderer Vertreter bestellt werden, aber die Details zur Bestellung oder Abberufung müssen in der Satzung geregelt sein. Ohne diese Satzungsregelungen kann kein besonderer Vertreter ernannt werden. Die Satzung sollte festlegen:

  • Ob und wann besondere Vertreter ernannt werden können,
  • Den genauen Aufgabenbereich und die Entscheidungsbefugnisse des Vertreters,
  • Dass der besondere Vertreter keine umfassenden Vorstandsaufgaben übernehmen kann.

Ein besonderer Vertreter kann auch nach außen handeln, wenn ihm dies in der Satzung gestattet wird, muss dies aber nicht unbedingt. Der Begriff „besonderer Vertreter“ ist nicht zwingend erforderlich; es kann auch eine andere Bezeichnung verwendet werden, solange der Bezug zu § 30 BGB klar ist.

Info

Die Mitgliederversammlung bestellt den besonderen Vertreter nach § 30 BGB und kann ihn gemäß der Satzung auch abberufen. Dabei ist es möglich, auch Nichtmitglieder zu ernennen. Obwohl eine Eintragung im Vereinsregister nicht zwingend erforderlich ist, wird sie empfohlen, um rechtlichen Problemen vorzubeugen.

Besondere Vertreter nach § 30 BGB als bezahlte Mitarbeiter

Wird der besondere Vertreter nach § 30 BGB fest eingestellt, muss das grundsätzlich vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden. Ob und wie eine hauptamtliche Kraft eingestellt wird, regelt Eure Satzung. In ihr kann beispielsweise festgelegt werden, dass

  • die Mitgliederversammlung zunächst grundsätzlich einer Personalentscheidung zustimmen muss, bevor der geschäftsführende Vorstand die Auswahl trifft und über die Einstellung entscheidet.
  • der geschäftsführende Vorstand eine Einstellung nur unter Vorbehalt  der nachträglichen Genehmigung durch die Mitgliederversammlung vornehmen kann oder
  • die Einstellung durch die Mitgliederversammlung vorgenommen wird und der geschäftsführende Vorstand die notwendigen (weitgehend verwaltungstechnischen) Maßnahmen durchführt.

Der fest eingestellte besondere Vertreter nach § 30 BGB muss wie jeder andere Arbeitnehmer behandelt werden. Er ist auch sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtig.

Fazit

Fazit

Der geschäftsführende Vorstand ist die juristische Vertretung Eures Vereins nach außen und ist nach innen für die ordnungsgemäße Geschäftsführung zuständig. Er übernimmt damit die Verantwortung für den Verein als juristische Person. Dabei wird er von den Mitgliedern des erweiterten Vorstands unterstützt. Da die Mitgliederversammlung das höchste Vereinsorgan – noch vor dem Vorstand – ist, muss Euer Vorstand vor der Versammlung Rechenschaft über seine Arbeit ablegen. Deshalb gibt er vor der Versammlung Rechenschaftsberichte ab. Danach entscheidet die Versammlung, ob sie die Arbeit des Vorstands in Ordnung war und erteilt – wenn ja – die Entlastung.

Die Haftung des Vorstands für etwaige Fehler ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz begrenzt. Ansonsten handelt Sie als Vertreter des Vereins, der als juristische Person haftet. Normalerweise übernimmt der Vorstand nach § 26 BGB die Geschäftsführung. Einen geschäftsführenden Vorstand neben dem BGB-Vorstand ist eher selten. Der Vorstand nach § 26 BGB als geschäftsführender Vorstand übernimmt die Vertretung des Vereins nach außen und die Geschäftsführung nach innen.

FAQ

Eure Fragen – unsere Antworten

Kann der 1. Vorsitzende allein entscheiden?

In welcher Konstellation der Vorstand Entscheidungen fällt, legt Eure Satzung fest. Bei Vorständen mit mehreren Mitgliedern ist es üblich, dass der Vorstand immer von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands vertreten wird. Hat Euer Verein nur einen Vorsitzenden und keine weiteren Vorstandsmitglieder, muss er allein entscheiden. Die Entscheidungsbefugnis kann durch die Satzung eingeschränkt, aber nicht aufgehoben werden.

Wer bildet den geschäftsführenden Vorstand?

Wie viele Mitglieder zum geschäftsführenden Vorstand gehören, ergibt sich aus der Satzung Eures Vereins. Die Satzung sollte auch festlegen, welche Personen in den geschäftsführenden Vorstand gewählt werden können.

Wer ist Geschäftsführer eines Vereins?

Die Geschäftsführung ist Sache des geschäftsführenden Vorstands, wenn die Satzung nichts anderes vorsieht.

Welche Ämter müssen im Verein besetzt sein?

Grundsätzlich führen die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands die Geschäfte gemeinsam. Wie die Aufgaben verteilt werden, ergibt sich entweder aus der Satzung oder wird vom Vorstand selbst festgelegt.

Wie viele Vorstandsmitglieder braucht ein eingetragener Verein?

Theoretisch kann der geschäftsführende BGB-Vorstand aus einer Person bestehen. Allerdings besteht dann die Gefahr, dass bei Ausfall der Person der Verein handlungsunfähig wird und im Extremfall vom Registergericht ein Notvorstand bestellt wird. Üblich ist eine ungerade Zahl von Vorstandsmitgliedern, damit sich bei Abstimmungen möglichst Mehrheiten ergeben.

Kann ein Vorstandsmitglied zwei Ämter haben?

Da die Anzahl und die Aufgabenverteilung nicht gesetzlich geregelt ist, der geschäftsführende Vorstand aber immer gemeinsam verantwortlich zeichnet, kann ein Mitglied auch mehrere Funktionen ausüben. Die Satzung kann hierzu jedoch abweichende Regelungen festlegen.

Was passiert wenn man keinen Vorstand mehr findet?

Wenn dauerhaft keine neuen Vorstandsmitglieder gefunden werden, muss der Verein aufgelöst werden. In dringenden Fällen können fehlende Vorstandsmitglieder jedoch vom Gericht bestellt werden (§ 29 BGB).

Kann ein Vereinsvorstand geschlossen zurücktreten?

Ein geschlossener Rücktritt, also der gleichzeitige Rücktritt aller Vorstandsmitglieder, ist nicht möglich. Der Verein würde bei einem gleichzeitigen Rücktritt aller Vorstandsmitglieder seine Handlungsfähigkeit verlieren. Es handelt sich bei solch einem Fall um einen Rücktritt zur Unzeit.

Kann ein Verein ohne Vorstand sein?

Nein, ein Verein ohne Vorstand ist nicht möglich. Der Vorstand nach § 26 BGB ist ein Pflichtorgan.

Wann muss der Vorstand neu gewählt werden?

Ein neuer Vorstand muss gewählt werden, wenn die Amtszeit des aktuellen Vorstands endet. Um zu vermeiden, dass der Verein während der Übergangszeit ohne Führung bleibt, sollte in der Satzung geregelt werden, dass der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt bleibt.

Wie wird man einen Vorstand los?

Bevor Ihr eine Abberufung des Vorstands in Betracht zieht, solltet Ihr klar kommunizieren, welche Probleme es gibt. Sollte dennoch keine Lösung gefunden werden, könnt Ihr die Abberufung des Vereinsvorstands beantragen. Eure Mitgliederversammlung kann den Vorstand  während der Amtszeit abberufen, wenn wichtige Gründe vorliegen, wie Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung gemäß § 27 BGB. Eine Abberufung ist möglich, selbst wenn noch keine Schäden entstanden sind, solange die Probleme nicht behoben wurden.



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    • D.
    • 29
    • 00:43 Uhr am 02. November. 2024

    In unserem Verein wurde im Februar 24 ein neuer Vorstand gewählt. Wie sich herausgestellt hat dieser sich bis heute nicht im Vereinsregister eintragen lassen. Dort steht immer noch der Alt Vorstand eingetragen. Hat der Alt Vorstand damit noch Rechte? ...

    In unserem Verein wurde im Februar 24 ein neuer Vorstand gewählt. Wie sich herausgestellt hat dieser sich bis heute nicht im Vereinsregister eintragen lassen. Dort steht immer noch der Alt Vorstand eingetragen. Hat der Alt Vorstand damit noch Rechte? In diesem Falle eine Mitglieder Versammlung einzuberufen? Da der Großteil der Mitglieder mit dem Neuen Vorstand nicht zufrieden ist

    • lvandenryt
    • 08:09 Uhr am 05. November. 2024

    Hallo,

    vielen Dank für deinen Kommentar. Sobald ein neuer Vorstand gewählt wurde und die Wahl angenommen hat, ist er offiziell im Amt und vertritt den Verein. Der Eintrag ins Vereinsregister dient dabei nur als Bestätigung für Dritte und hat eine sogenannte deklaratorische (rechtsbeschreibende) Wirkung – er zeigt also an, wer den Verein nach außen vertritt, aber begründet keine Rechte. Das bedeutet, dass der alte Vorstand mit der Wahl des neuen Vorstands nicht mehr berechtigt ist, den Verein zu vertreten oder eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

    Falls der neue Vorstand sich nicht eintragen lässt, könnte der Verein gemäß § 78 BGB den Vorstand zur Eintragung auffordern oder notfalls zwingen, um Missverständnisse zu vermeiden.

    Viele Grüße
    Dein WISO MeinVerein Team

    Bitte beachte, dass wir keine rechtliche oder steuerliche Beratung anbieten können. Unser Fokus liegt auf unserer Vereinssoftware und wir sind keine Steuer- oder Rechtsexperten. Die Informationen beruhen lediglich auf unseren eigenen Recherchen und wir können keine Gewähr für deren Richtigkeit geben. Wir empfehlen, sich an einen Steuerberater, Anwalt, Vereinsberater oder anderen Experten zu wenden.

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    • Uwe
    • 29
    • 07:49 Uhr am 08. Oktober. 2024

    Ein Verein hat ein Präsidium mit einem Präsidenten und mehreren Vizepräsidenten. Weiterhin ist ein Geschäftsführer bestellt, der nach §26 Vertretungsberechtigt ist. Wer trägt in so einem Fall die Gesamtverantwortung für den Verein? Der Präsident ...

    Ein Verein hat ein Präsidium mit einem Präsidenten und mehreren Vizepräsidenten. Weiterhin ist ein Geschäftsführer bestellt, der nach §26 Vertretungsberechtigt ist.
    Wer trägt in so einem Fall die Gesamtverantwortung für den Verein? Der Präsident oder der Geschäftsführer?

    Danke für die Antwort

    • lvandenryt
    • 10:36 Uhr am 11. Oktober. 2024

    Hallo,

    vielen Dank für deinen Kommentar. In einem Verein mit einem Präsidium, bestehend aus einem Präsidenten, Vizepräsidenten und einem Geschäftsführer, der nach § 26 BGB vertretungsberechtigt ist, trägt der Präsident die Gesamtverantwortung. Der Präsident hat die Leitungsfunktion inne und die Aufgabe, den Vorstand zu führen. Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Vereins und ist für die operativen Tätigkeiten verantwortlich, handelt jedoch im Rahmen der von der Satzung und dem Präsidium festgelegten Befugnisse.

    Bitte beachte, dass wir keine rechtliche oder steuerliche Beratung anbieten können. Unser Fokus liegt auf unserer Vereinssoftware und wir sind keine Steuer- oder Rechtsexperten. Die Informationen beruhen lediglich auf unseren eigenen Recherchen und wir können keine Gewähr für deren Richtigkeit geben. Wir empfehlen, sich an einen Steuerberater, Anwalt, Vereinsberater oder anderen Experten zu wenden.

    Viele Grüße
    Dein WISO MeinVerein Team

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    • Peter
    • 29
    • 15:48 Uhr am 13. September. 2024

    Moin, sollte der 1. Vorsitzende bei Fragen in einer Vorstand Sitzung, zu einzelnen Mitgliedern (persönliche Mitgliedsdaten), nochmals vorab, explizit darauf hinweisen, das deren persönliche Daten innerhalb des VS als vertraulich gehandhabt werden ...

    Moin,
    sollte der 1. Vorsitzende bei Fragen in einer Vorstand Sitzung, zu einzelnen Mitgliedern (persönliche Mitgliedsdaten), nochmals vorab, explizit darauf hinweisen, das deren persönliche Daten innerhalb des VS als vertraulich gehandhabt werden müssen und nicht nach außen getragen werden dürfen, um die betroffenen Mitglieder zu schützen.
    und um sich selber wie auch den VS, juristisch abzusichern, falls doch was nach außen gelangen sollte.

    • lvandenryt
    • 14:50 Uhr am 16. September. 2024

    Hallo,

    vielen Dank für deinen Kommentar.

    Wir von WISO MeinVerein sind keine Juristen. Bei rechtlichen Fragen empfehlen wir, einen Juristen oder Vereinsberater zu Rate zu ziehen. Daher können wir nur allgemeine Informationen anbieten.

    Es ist grundsätzlich sinnvoll, bei Vorstandssitzungen, in denen persönliche Mitgliedsdaten besprochen werden, auf die Vertraulichkeit dieser Daten hinzuweisen. Der Vereinsvorstand ist für den Schutz der Daten verantwortlich und muss sicherstellen, dass alle datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Dabei geht es vor allem darum, die Vertraulichkeit zu wahren und den Datenschutz im Vereinsalltag zu gewährleisten.

    Viele Grüße
    Dein WISO MeinVerein Team

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    • Peter
    • 29
    • 12:55 Uhr am 12. September. 2024

    Hallo, ich habe eine Frage: Ist es strafbar, wenn der Vorstand z.B. Maschinen, Flächen oder ähnliches vom Verein pachtet/mietet und mit diesen gepachteten/gemieteten Dingen private Einnahmen generiert, also z.B. ein Fahrzeug vom Verein mietet und ...

    Hallo, ich habe eine Frage:
    Ist es strafbar, wenn der Vorstand z.B. Maschinen, Flächen oder ähnliches vom Verein pachtet/mietet und mit diesen gepachteten/gemieteten Dingen private Einnahmen generiert, also z.B. ein Fahrzeug vom Verein mietet und damit gegen Entgelt Pizza ausfährt oder eine Vereinshalle mietet um dort ein Event zu veranstalten, dessen Gewinn an den Vereinsvorstand geht?
    Wenn ja, auf welcher gesetzlichen Grundlage?
    Mir ist bekannt, dass in-sich-Geschäfte verboten sind. Aber gehen wir mal davon aus, dass das mieten/pachten rechtskonform ist, also ein anderes vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied den Miet/Pachtvertag unterschrieben hat.
    Danke!

    • lvandenryt
    • 13:48 Uhr am 16. September. 2024

    Hallo,

    vielen Dank für deinen Kommentar.

    Leider können wir hierzu keine konkreten Aussagen machen, da wir keine Juristen sind und uns mit diesem speziellen Thema nicht ausreichend auskennen. Wir empfehlen dir, dich an einen Juristen oder Vereinsberater zu wenden, um die genaue rechtliche Lage zu klären.

    Wir hoffen, du findest die passende Unterstützung und stehen dir bei anderen Fragen gerne zur Verfügung.

    Viele Grüße
    Dein WISO MeinVerein Team

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    • Dietmar Luckei
    • 29
    • 15:51 Uhr am 10. September. 2024

    Darf der Vorstand einen Auftrag an sich, oder ein Vorstandsmitglied vergeben? Z. B. Fotos von Mitgliedern, zur Erstellung von Sammelbildern ? Mit Einwilligungserklärung ?

    Darf der Vorstand einen Auftrag an sich, oder ein Vorstandsmitglied vergeben?
    Z. B. Fotos von Mitgliedern, zur Erstellung von Sammelbildern ?
    Mit Einwilligungserklärung ?

    • lvandenryt
    • 13:08 Uhr am 11. September. 2024

    Hallo,

    vielen Dank für deinen Kommentar.

    Wir von WISO MeinVerein sind keine Juristen. Bei rechtlichen Fragen empfehlen wir, einen Juristen oder Vereinsberater zu Rate zu ziehen. Daher können wir nur allgemeine Informationen anbieten.

    Der Vorstand darf grundsätzlich einen Auftrag an sich selbst oder an ein Vorstandsmitglied vergeben, sofern dies in der Satzung des Vereins geregelt ist und transparent erfolgt. Es ist entscheidend, dass der Vorstand diese Aufträge sorgfältig überwacht, um sicherzustellen, dass keine Satzungs- oder Pflichtverletzungen auftreten. Die geschäftsführenden Aufgaben des Vorstands können jedoch nicht allgemein delegiert werden – der Vorstand muss die wesentlichen Aufgaben selbst erfüllen, kann aber für spezifische Aufgaben Aufträge erteilen und Hilfspersonal einstellen, wenn dies durch die Satzung gestattet ist.

    Viele Grüße
    Dein WISO MeinVerein Team

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    • Janusz Gerdes
    • 29
    • 08:43 Uhr am 20. August. 2024

    Danke fuer den tollen Blog Beitrag!:)

    Danke fuer den tollen Blog Beitrag!🙂

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    • Sabine Drajewski
    • 29
    • 23:04 Uhr am 03. Februar. 2024

    Geschäftesführender Vorstand

    Der geschäftsführende Vorstand eines Vereins besteht aus 3 Personen. Eine davon tritt aus persönlichen Gründen nach 6 Monaten zurück. Gemäß Satzung darf der Posten durch den restlichen Vorstand, durch eine Person ergänzt werden. Was auch passiert ...

    Der geschäftsführende Vorstand eines Vereins besteht aus 3 Personen.
    Eine davon tritt aus persönlichen Gründen nach 6 Monaten zurück. Gemäß Satzung darf der Posten durch den restlichen Vorstand, durch eine Person ergänzt werden. Was auch passiert inkl. Eintragung im VR. Nun tritt nach einem weiteren Jahr noch eine Person zurück. Ist der Verein weiter handlungsfähig, da nur ja noch eine von dreien der Mitgliederversammlung gewählte Person übrig geblieben ist?

    • cmeckel
    • 15:00 Uhr am 25. März. 2024

    Hallo Sabine,
    vielen Dank für Deinen Kommentar 🙂
    Hier dürfte die Satzungsregelung entscheidend sein. Da Eure Satzung die Nachnominierung eines Vorstandsmitgliedes durch die anderen Mitglieder vorsieht und auch das erste nachnominierte Vorstandsmitglied im Vereinsregister eingetragen wurde, kann auch ein weiteres Mitglied nachnominiert werden, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt.

    Viele Grüße
    Dein WISO MeinVerein Team

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    • Jens Stolz
    • 29
    • 08:35 Uhr am 10. Oktober. 2023

    Vorstand

    Darf der Vorstand einzelne Vorstandsmitglieder bis zur Abberufung durch die Mitgliederversammlung von ihren Aufgaben entbinden?

    Darf der Vorstand einzelne Vorstandsmitglieder bis zur Abberufung durch die Mitgliederversammlung von ihren Aufgaben entbinden?

    • cmeckel
    • 14:41 Uhr am 25. März. 2024

    Hallo Jens,
    vielen Dank für Deinen Kommentar und die damit einhergehende Frage 🙂
    Dies ist jedoch eine juristische Frage, die lediglich von einem ausgebildeten Juristen endgültig beantwortet werden darf. Wir gehen allerdings davon aus, dass eine Entbindung von den Aufgaben einer Abberufung gleichkommt, so dass hier die Vorschriften der Satzung angewandt werden müssen. Gibt es keine Regelungen in der Satzung dürfte § 27 BGB greifen, wonach nur das den Vorstand wählende Organ (meist die Mitgliederversammlung) über eine Abberufung entscheiden kann. Zur endgültigen Klärung dieser Frage solltest Du Dir jedoch unbedingt juristischen Rat einholen.

    Viele Grüße
    Dein WISO MeinVerein Team

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    • Spieles Elke
    • 29
    • 23:47 Uhr am 14. Mai. 2021

    Darf der 1.vorsitzende,einfach einen ,2.vorsitzenden bestimmen wenn der vorherige alles hin geschmissen hat?und keiner der Mitglieder davon etwas weiss????

    Darf der 1.vorsitzende,einfach einen ,2.vorsitzenden bestimmen wenn der vorherige alles hin geschmissen hat?und keiner der Mitglieder davon etwas weiss????

    • Evelyn Paulicz
    • 11:29 Uhr am 27. Oktober. 2024

    Unsere 2. Vorsitzende hat das Amt niedergelegt. Zur Mitgliederversammlung ist sie dann nicht erschienen (angeblich aus gesundheitlichen Gründen)
    Jetzt fordert sie das Protokoll der Mitgliederversammlung und den Kassenbericht schriftlich ein. Müssen wir das tun?

    • cmeckel
    • 10:13 Uhr am 18. August. 2023

    Hallo Elke,
    vielen Dank für Deinen Kommentar.

    Die Rechte des 1. Vorsitzenden ergeben sich ausschließlich aus der Satzung. Werden ihm dort keine Privilegien eingeräumt, ist er faktisch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. In der Satzung sollte auch geklärt sein, wie man verfährt, wenn ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zurücktritt.
    Wir hoffen, dass wir Deine Frage beantworten konnten.

    Viele Grüße
    Dein WISO MeinVerein Team

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    • Wessel
    • 29
    • 15:29 Uhr am 03. November. 2020

    KANN DER VORSTAND OHNE MITGLIEDERVERSAMMLUNG und ABSTIMMUNG, NEUE REGELN ERLASSEN?

    KANN DER VORSTAND OHNE MITGLIEDERVERSAMMLUNG und ABSTIMMUNG, NEUE REGELN ERLASSEN?

    • cmeckel
    • 10:16 Uhr am 18. August. 2023

    Hallo Wessel,
    vielen Dank für Deine Frage.

    Ob der Vorstand ohne Mitgliederversammlung und Abstimmung neue Regeln erlassen kann, kommt auf die jeweiligen Regeln an. Der Vorstand ist bei seinen Beschlüssen zunächst immer an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Sind Regeln notwendig, um die Beschlüsse umzusetzen, kann der Vorstand diese festlegen. Auch, wenn es darum geht, organisatorische Regeln für die Vorstandssitzungen zu beschließen, kann dies ohne Rücksprache mit der Mitgliedsversammlung geschehen, soweit sie nicht dem Gesetz oder der Satzung widersprechen.

    Wir hoffen, wir konnten Deine Frage beantworten.

    Viele Grüße
    Dein WISO MeinVerein Team

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    • Brigitte Friebe-August
    • 29
    • 14:59 Uhr am 19. Oktober. 2020

    Der Artikel über die Arbeit der / des Ersten Vorstandsvorsitzenden hört sich gut an, meistens haben einige immer was zu meckern, aber eben nicht die Mehrheit. Also soweit so gut. Jetzt frage ich mich, wie ich die Protokolle und Beschlüsse später ...

    Der Artikel über die Arbeit der / des Ersten Vorstandsvorsitzenden hört sich gut an, meistens haben einige immer
    was zu meckern, aber eben nicht die Mehrheit. Also soweit so gut.

    Jetzt frage ich mich, wie ich die Protokolle und Beschlüsse später für meine Nachfolger aufheben kann bzw. wie
    lange wird ein Beschluss aufgehoben.

    Wer kann das sagen, denn jetzt ist ein Gartenfreund nach 52 Jahren ausgetreten und hat ganz Viele Belege mitgebracht, die lt. Beschluss wieder zurückgezahlt werden sollen. Wie kann ich das überprüfen.

    • cmeckel
    • 10:18 Uhr am 18. August. 2023

    Hallo Brigitte,
    vielen Dank für Deinen Kommentar.

    Es gibt keine gesetzliche Regelung, nach der der Vorstand ein Protokoll führen muss. Diese Fragen müssen deshalb in Eurer Satzung geregelt werden. Um das hier aufgetauchte Problem zu vermeiden, sollte in der Satzung geregelt werden, dass Belege innerhalb einer festgelegten Frist beim Schatzmeister vorgelegt werden müssen. Schau daher am besten mal in Eure Vereinssatzung rein, um die Frist zu erfahren. Ist keine angegeben, solltet Ihr darüber nachdenken, die Satzung entsprechend anzupassen.

    Als Tipp: In WISO MeinVerein Web könnt Ihr all Eure Protokolle und Beschlüsse ablegen und somit für alle notwendigen Personen zugänglich machen. Das hilft insbesondere dann, wenn der Vorstand einen Nachfolger bekommt oder Vorsitzende einmal krank oder verhindert sind.

    Viele Grüße
    Dein WISO MeinVerein Team

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    • Kaestner
    • 29
    • 12:43 Uhr am 26. Juli. 2020

    Hallo, ist der 1. Vorsitzende gegenüber seinen Kollegen imVorstand weisungsbefugt? Kann er z.B. denPressewart anweisen einen Beitrag zu löschen? Mit freundlichen Grüßen

    Hallo, ist der 1. Vorsitzende gegenüber seinen Kollegen imVorstand weisungsbefugt? Kann er z.B. denPressewart anweisen einen Beitrag zu löschen?
    Mit freundlichen Grüßen

    • cmeckel
    • 10:19 Uhr am 18. August. 2023

    Hallo Kaestner,
    vielen Dank für Deinen Kommentar.

    Der 1. Vorsitzende hat nur dann Vorrechte, wenn diese in der Satzung festgelegt werden. Ein Recht, den Pressewart anzuweisen, einen Beitrag zu löschen, besteht als nur, wenn dem 1. Vorsitzenden in der Satzung Weisungsrechte eingeräumt werden. Diese Weisungsrechte sollten aber genau festgelegt und begrenzt werden. Schau daher am besten mal in Eure Vereinssatzung.

    Wir hoffen, wir konnten Deine Frage beantworten.

    Viele Grüße
    Dein WISO MeinVerein Team

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    • Alexandra
    • 29
    • 14:55 Uhr am 29. November. 2018

    Ist denn ein Vereinsvorsitzender tatsächlich Amtsträger im Sinne des StGB?

    Ist denn ein Vereinsvorsitzender tatsächlich Amtsträger im Sinne des StGB?

    • cmeckel
    • 10:20 Uhr am 18. August. 2023

    Hallo Alexandra,
    vielen Dank für Deinen Kommentar.

    Grundsätzlich: Nein. Der geschäftsführende Vorstand ist Amtsträger des Vereins. Ob eine Einschränkung der Amtsträgerschaft auf einzelne Personen des geschäftsführenden Vorstands möglich ist, müsste im Einzelfall von Juristen entschieden werden.

    Wir hoffen, wir konnten Deine Frage beantworten.

    Viele Grüße
    Dein WISO MeinVerein Team

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    • Rainer
    • 29
    • 13:00 Uhr am 27. Oktober. 2018

    Das hört sich ja wirklich toll an. Aber es wird leider kaum etwas zurückgegeben von den Vereinsmitgliedern zumindest in den Vereinen in denen ich bisher war. Die wichtigste Aufgabe der Mitglieder ist meistens, mekern und nörgeln. Immer hat irgendwer ...

    Das hört sich ja wirklich toll an. Aber es wird leider kaum etwas zurückgegeben von den Vereinsmitgliedern zumindest in den Vereinen in denen ich bisher war. Die wichtigste Aufgabe der Mitglieder ist meistens, mekern und nörgeln. Immer hat irgendwer etwas auszusetzen, an der Führung an den Mitgliedern an den geplanten Veranstaltungen. Wenn man etwas plant und um Hilfe bittet, Aufgaben weiterreichen möchte, beist man oft, nicht immer, auf Granit, so nach der Art, ich zahle ja Beitrag, nu macht mal.
    Und wenn man dann anbietet es nicht so zu machen und den Job weitergeben möchte, kommt nur heise Luft zurück.

    • Jessica Diehl
    • 07:48 Uhr am 05. November. 2018

    Hallo Rainer,
    ich denke, alle Vereinsvorsitzenden kennen das Problem, das du beschreibst. Die, die nichts tun, meckern meist doch am lautesten. Lass dich davon bitte nicht unterkriegen, deine Arbeit ist wertvoll. Natürlich ist es aber auch wichtig, auf die Bedürfnisse und Wünsche der Vereinsmitglieder einzugehen. Ich denke, der Schlüssel zum Erfolg heißt: Transparenz. Versuche dein Amt so transparent wie möglich zu verwalten. Erkläre, warum du etwas tust, warum Entscheidungen getroffen wurden und frage ständig nach Feedback.
    Hilfe bekommst du, wenn du den Mitgliedern das Gefühl gibst, dass sie wirklich unersetzbar sind und gebraucht werden. Manchmal ist das ein schwieriges Pflaster – ja! Aber wer höflich und ehrlich nach Hilfe fragt, der hat sie noch immer bekommen, oder? Ich wünsche dir weiterhin viel Erfolg bei deiner Arbeit!

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