Zuletzt aktualisiert: 25.04.2025
Ein Ehrenamt ist oft mit viel persönlichem Einsatz verbunden – sei es bei der Organisation von Veranstaltungen, der Betreuung von Nachwuchsgruppen oder der Buchführung. Viele Vereinsmitglieder engagieren sich regelmäßig, um den Verein am Laufen zu halten, ohne dafür eine klassische Vergütung zu erwarten. Um diesen Einsatz zumindest finanziell etwas zu würdigen, gibt es die sogenannte Ehrenamtspauschale. Vielleicht habt Ihr davon schon gehört oder Euch gefragt, ob Ihr sie in Eurem Verein nutzen könnt. In diesem Blogbeitrag erklären wir Euch, was genau hinter der Ehrenamtspauschale steckt, wer sie in Anspruch nehmen darf und was Ihr dabei beachten solltet. So könnt Ihr das Engagement in Eurem Verein im besten Fall ein kleines Stück zurückgeben – ganz offiziell und steuerlich begünstigt.
Wenn Ihr Fragen zum Thema Ehrenamtspauschale habt, freuen wir uns über Eure Kommentare unterhalb des Beitrags. Wir beantworten Eure Fragen so schnell wie möglich. Viel Spaß beim Lesen! ♥️
Das Wichtigste in Kürze
- Die Ehrenamtspauschale von 840 € jährlich ist steuer- und sozialabgabenfrei und wird an ehrenamtliche Helfer im gemeinnützigen Bereich gezahlt.
- Die Ehrenamtspauschale kann jeder erhalten, der ehrenamtlich im Verein tätig ist und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Dabei ist es nicht erforderlich, Vereinsmitglied zu sein.
- Um die Ehrenamtspauschale auszuzahlen, ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung oder eine entsprechende Regelung in der Satzung erforderlich.
- Ehrenamtliche Helfer, die die Pauschale erhalten, müssen die Zahlung in ihrer Steuererklärung angeben, auch wenn sie steuerfrei bleibt.
Was ist die Ehrenamtspauschale?
Die Ehrenamtspauschale beträgt derzeit 840,00 € jährlich. Sie kann ehrenamtlichen Helfern unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden, ohne, dass dafür vom Verein oder dem ehrenamtlichen Helfer Steuern oder Sozialabgaben zu zahlen sind. Diese Pauschale ist ein Freibetrag. Das bedeutet, dass sie immer steuerfrei bleibt. Wird der Betrag von 840,00 € im Jahr überschritten, muss nur der überschießende Betrag versteuert werden.
Neben der Ehrenamtspauschale könnt Ihr auch den Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 3.000,00 € pro Jahr nutzen, aber nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Falls Ihr Euch hierüber informieren wollt, haben wir in unserem Blogbeitrag zum Thema Verein als Arbeitgeber weitere Informationen für Euch.
Voraussetzungen für die Ehrenamtspauschale
Um den Mitgliedern Eures Vereins die Ehrenamtspauschale gewähren zu können, müssen zwei wesentliche Voraussetzungen erfüllt werden. In den meisten Fällen ist dies jedoch kein Problem.
Arbeiten im gemeinnützigen Bereich des Vereins
Euer Verein kann die Pauschale gewähren, wenn er als gemeinnützig anerkannt ist und die freiwilligen Helfer auch im gemeinnützigen Bereich oder in einem Zweckbetrieb des Vereins tätig sind. Tätigkeiten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins können nicht mit der Ehrenamtspauschale honoriert werden.
Ein Beispiel: Wenn ein Mitglied sich um den Würstchenverkauf bei den Vereinsfußballspielen kümmert, fällt diese Tätigkeit unter den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und nicht unter den gemeinnützigen Bereich. Daher ist die Ehrenamtspauschale für diese Art von Tätigkeit nicht möglich.

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Nebenberufliche Tätigkeit
Darüber hinaus muss die Tätigkeit im Verein nebenberuflich ausgeübt werden. Bei einem Freibetrag von 840,00 Euro im Jahr (also 70,00 Euro pro Monat) ist es naheliegend, dass diese Tätigkeit nicht die Haupteinnahmequelle des Mitglieds darstellen sollte. Es gibt jedoch noch eine wichtige Einschränkung: Die Nebentätigkeit ist nur dann zulässig, wenn das Mitglied im Durchschnitt nicht mehr als 14 Stunden pro Woche für den Verein arbeitet. Diese Zahl ergibt sich aus der Regelung, dass eine Nebentätigkeit maximal ein Drittel der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft in Anspruch nehmen darf. Für eine Vollzeitstelle wird in der Regel eine Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche angesetzt, was bedeutet, dass eine Nebentätigkeit maximal 13,33 Stunden pro Woche betragen darf.
Es ist wichtig zu beachten, dass bei mehreren ehrenamtlichen Tätigkeiten im Verein der Gesamtaufwand zusammengezählt wird. Überschreitet die Summe der Stunden aus allen Tätigkeiten den Grenzwert von 14 Stunden pro Woche, kann die Ehrenamtspauschale nicht mehr gewährt werden.
Ein Beispiel: Ein Vereinsmitglied arbeitet 8 Stunden pro Woche als Jugendtrainer und 6 Stunden in der Mitgliederverwaltung. Da der Gesamtaufwand von 14 Stunden pro Woche den zulässigen Grenzwert überschreitet, könnte das Mitglied in diesem Fall die Ehrenamtspauschale nicht mehr erhalten.
Wer kann die Ehrenamtspauschale erhalten?
Die Ehrenamtspauschale kann grundsätzlich jede Person erhalten, die sich im Verein in einer nebenberuflichen, ehrenamtlichen Funktion engagiert – unabhängig davon, ob sie Vereinsmitglied ist oder nicht. Wichtig ist, dass die Tätigkeit im ideellen Bereich des Vereins erfolgt und nicht im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder im Bereich der Vermögensverwaltung. Auch Angehörige oder Bekannte können eine Ehrenamtspauschale bekommen, solange sie eine ehrenamtliche Tätigkeit übernehmen und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Um die Ehrenamtspauschale steuerfrei auszuzahlen, müsst Ihr eine entsprechende Grundlage schaffen. Entweder wird die Ehrenamtspauschale in der Vereinssatzung geregelt oder es liegt ein Beschluss der Mitgliederversammlung vor, aus dem klar hervorgeht, wer sie in welcher Höhe erhalten soll.
Wenn Vorstandsmitglieder eine Ehrenamtspauschale bekommen sollen, muss dies ausdrücklich in der Satzung verankert sein – ein bloßer Beschluss reicht hier nicht aus.
Typische Einsatzbereiche für die Ehrenamtspauschale
- Erstellung von Aushängen, Flyern oder Info-Materialien für Mitglieder oder Veranstaltungen
- Mitarbeit bei der Pflege der Vereinswebseite oder Social-Media-Kanäle
- Kassenführung oder Unterstützung bei der Buchführung
- Organisation von Vereinsveranstaltungen oder -ausflügen
- Unterstützung bei administrativen Aufgaben (z. B. Mitgliederverwaltung, Schriftverkehr)
- Platzwart- oder Hausmeistertätigkeiten im ideellen Bereich
- Verfassen von Vereinszeitungen oder Newslettern
- Mithilfe bei der Vorbereitung von Mitgliederversammlungen
Nicht erlaubt ist die Anwendung der Ehrenamtspauschale bei Vergütungen von Amateursportlern – das ist ausdrücklich ausgeschlossen (Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25.11.2008, Az.: IV C 4 – S 2121/07/0010). Eine Ausnahme gilt allerdings für Schiedsrichter im Amateurbereich: Sie können von der Pauschale profitieren, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Auch eine Kombination mit der Übungsleiterpauschale ist grundsätzlich möglich – allerdings nur dann, wenn die Tätigkeiten klar voneinander abgegrenzt sind. In einem solchen Fall darf dieselbe Person für zwei unterschiedliche Aufgaben jeweils eine der beiden Pauschalen erhalten, solange die jeweiligen Höchstbeträge nicht überschritten werden.
Die Ehrenamtspauschale in der Vereinsbuchhaltung
In der Vereinsbuchhaltung muss die Ehrenamtspauschale korrekt erfasst werden, um den steuerlichen Anforderungen gerecht zu werden. Die Ehrenamtspauschale ist grundsätzlich als Aushilfslöhne zu verbuchen, aber nur in bestimmten Bereichen des Vereins. Für Tätigkeiten im ideellen Bereich und im Zweckbetrieb kann die Pauschale als steuerfreie Vergütung gezahlt und als Aushilfslöhne verbucht werden. Für Tätigkeiten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder der Vermögensverwaltung darf die Ehrenamtspauschale jedoch nicht gewährt werden.
Die Zuordnung zu den entsprechenden Konten im SKR 42 ist hier entscheidend. Die folgende Tabelle zeigt Euch, wie Ihr die Ehrenamtspauschale korrekt verbucht:
Bereich | Kontenrahmen SKR 42 | Hinweis |
---|---|---|
Ideeller Bereich | SKR 42: 4300 – „Löhne und Gehälter für Aushilfen“ | Die Ehrenamtspauschale wird hier als Aushilfslöhne verbucht, da sie für ehrenamtliche Tätigkeiten im ideellen Bereich gezahlt wird. |
Zweckbetrieb | SKR 42: 4300 – „Löhne und Gehälter für Aushilfen“ | Auch im Zweckbetrieb wird die Ehrenamtspauschale als Aushilfslöhne verbucht, da die Tätigkeit im Rahmen des Zwecks des Vereins stattfindet. |
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb | – | Im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darf keine Ehrenamtspauschale gewährt werden, da es sich um eine nicht ehrenamtliche Tätigkeit handelt. |
Vermögensverwaltung | – | Ebenso in der Vermögensverwaltung: Hier dürfen keine Ehrenamtspauschalen gezahlt werden. |
Steuerliche Behandlung der Ehrenamtspauschale
Die Ehrenamtspauschale ist steuerfrei, solange der Betrag die festgelegte Obergrenze von 840 Euro im Jahr nicht überschreitet. Wenn diese Grenze überschritten wird, fällt auf den darüber hinausgehenden Betrag Lohnsteuer an. Die Steuerfreiheit gilt jedoch nur für die ehrenamtliche Tätigkeit und die entsprechenden Tätigkeiten im ideellen Bereich des Vereins. Die Zuwendungen müssen klar im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit stehen, damit Ihr von der Steuerbefreiung profitieren könnt.

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Sozialversicherungsbeiträge
Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass auf die Ehrenamtspauschale keine Sozialversicherungsbeiträge (wie Kranken-, Renten-, Arbeitslosenversicherung) zu zahlen sind, solange die Pauschale den Freibetrag von 840 Euro jährlich nicht überschreitet. Überschreitet Ihr den Betrag, entsteht möglicherweise eine Sozialversicherungspflicht, die Ihr beachten müsst.
Dokumentation und Nachweis
Für eine korrekte steuerliche Handhabung ist es wichtig, dass Ihr die Auszahlung der Ehrenamtspauschale gut dokumentiert. Der Verein muss nachweisen, dass er die Ehrenamtspauschale an berechtigte Ehrenamtliche gezahlt hat, und diesen Nachweis in den Vereinsunterlagen festhalten. Besonders wichtig ist, dass die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat oder dass die Regelungen zur Ehrenamtspauschale in der Satzung des Vereins festgelegt sind. Nur so kann eine rechtssichere Auszahlung erfolgen.
Angabe in der Steuererklärung
Die Ehrenamtspauschale ist zwar sowohl sozialabgaben- als auch steuerfrei, dennoch muss sie in der Steuererklärung korrekt angegeben werden. Die steuerliche Behandlung hängt dabei davon ab, ob das Mitglied Arbeitnehmer, Selbstständiger oder in einer anderen Form tätig ist.
Für Arbeitnehmer
Wenn das Mitglied ein Arbeitnehmer ist, muss die Ehrenamtspauschale in der Anlage N der Einkommensteuererklärung eingetragen werden, und zwar in Zeile 27. Hier können nur 840,00 Euro als steuerfreie Pauschale eingetragen werden. Falls das Mitglied noch weitere steuer- und sozialabgabenfreie Aufwandsentschädigungen erhält, wie beispielsweise für andere ehrenamtliche Tätigkeiten, muss der übersteigende Betrag in Zeile 21 der Anlage N eingetragen werden. Diese überschüssigen Beträge unterliegen dann der regulären Einkommensbesteuerung und müssen ebenfalls in der Steuererklärung angegeben werden.
Vergewissert Euch, dass die Ehrenamtspauschale in der Steuererklärung korrekt als steuerfrei behandelt wird und nicht versehentlich als reguläres Einkommen erfasst wird, um unerwartete Nachforderungen zu vermeiden.
Für Selbstständige
Für Mitglieder, die selbstständig tätig sind, erfolgt die Angabe der Ehrenamtspauschale in der Anlage S (für Einkünfte aus selbstständiger Arbeit). Hier muss die Pauschale in den Zeilen 46 und 47 der Anlage S angegeben werden. Auch hier gilt, dass die 840 Euro steuerfrei sind. Wenn der Selbstständige zusätzlich zu dieser Pauschale andere steuerfreie Aufwandsentschädigungen erhält, muss auch der übersteigende Betrag entsprechend in der Steuererklärung angegeben werden. Für weitere Einkünfte muss in der Regel eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung im Verein eingereicht werden.
Steuerliche Besonderheiten
- Geringfügige Überschreitungen: Sollte das Mitglied durch die Ehrenamtspauschale oder zusätzliche steuerfreie Aufwandsentschädigungen den Betrag von 840 Euro im Jahr überschreiten, wird der überschreitende Betrag vollständig steuerpflichtig. Dies bedeutet, dass auf die übersteigenden Beträge normale Einkommenssteuersätze zur Anwendung kommen.
- Nachweis der Ehrenamtstätigkeit: Wenn die Ehrenamtspauschale in der Steuererklärung angegeben wird, muss nachgewiesen werden, dass es sich tatsächlich um ehrenamtliche Tätigkeiten handelt. Dies geschieht in der Regel über eine Bestätigung des Vereins, dass das Mitglied die Pauschale für eine ehrenamtliche Tätigkeit erhalten hat.
Fazit
Die Ehrenamtspauschale von 840 Euro jährlich ist eine steuerfreie Pauschale, die Ihr Ehrenamtlichen im gemeinnützigen Bereich Eures Vereins zahlen könnt. Damit Ihr die Ehrenamtspauschale nutzen könnt, muss die Tätigkeit nebenberuflich ausgeführt werden und die wöchentliche Arbeitszeit darf 14 Stunden nicht überschreiten. Ihr könnt die Pauschale nur für Aufgaben im ideellen Bereich oder Zweckbetrieb auszahlen – nicht jedoch für Tätigkeiten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. In Eurer Vereinsbuchhaltung bucht Ihr die Pauschale als Aushilfslöhne. Falls Ihr die 840 Euro überschreitet, müsst Ihr den überschreitenden Betrag versteuern.
Die Ehrenamtspauschale ist eine tolle Möglichkeit, um Eure ehrenamtlich tätigen Vereinsmitglieder finanziell zu unterstützen, ohne dass Steuern oder Sozialabgaben anfallen. So könnt Ihr als Verein Eure engagierten Helfer wertschätzen und gleichzeitig sicherstellen, dass die steuerlichen und rechtlichen Vorgaben eingehalten werden.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Ehrenamtspauschale
Wie hoch ist die Ehrenamtspauschale?
Wie viel Geld darf man im Ehrenamt verdienen?
Da Euer Verein auch als Arbeitgeber auftreten kann, liegt es am Verein, wie viel er für einen fest angestellten Mitarbeit zahlen will. Neben der Ehrenamtspauschale und eventuell dem Übungsleiterfreibetrag geniest man aber keine weiteren Vergünstigungen. Bei der Gewährung der Ehrenamtspauschale kann es aber Abgrenzungsprobleme geben, da die Pauschale nur für eine nebenberufliche Tätigkeit gezahlt werden darf.
Wer kann die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen?
Grundsätzlich jeder, der im Verein im ideellen (gemeinnützigen) Bereich oder in einem Zweckbetrieb tätig ist und die Tätigkeit nebenberuflich ausübt. Außerdem muss die Zahlung der Ehrenamtspauschale, ein Beschluss der Mitgliederversammlung oder eine entsprechende Satzungsregelung vorliegen.
Wie hoch ist die Ehrenamtspauschale im Monat?
Bei der Ehrenamtspauschale handelt es sich um einen Jahresfreibetrag von 840 €. Mitglieder, die beispielsweise in einem Skisport- oder Karnevalsverein nur saisonal arbeiten, können dennoch den vollen Betrag von 840,00 € erhalten. Auf das Jahr verteilt wären das pro Monat 70,00 €.
Wo trage ich die Ehrenamtspauschale in der Steuererklärung ein?
Das kommt darauf an, ob das Mitglied selbstständig tätig ist oder angestellter Arbeitnehmer ist. Ist das Mitglied Arbeitnehmer, muss die Pauschale in der Anlage N (Zeile 27) eingetragen werden. Hier können aber nur 840,00 € eingetragen werden. Kommen noch weitere steuer- und sozialabgabenfreie Aufwandsentschädigungen dazu, muss der überschreitende Anteil in Zeile 21 eingetragen werden. Bei einem Mitglied, das selbstständig tätig ist, gibt es die Ehrenamtspauschale in der Anlage S (Zeilen 46/47) an. Für weitere Einkünfte muss eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung eingereicht werden.
Was gilt als Aufwandsentschädigung?
Die Ehrenamtspauschale ist eine Aufwandsentschädigung, für die keine Belege notwendig sind. Auch der Übungsleiterfreibetrag stellt eine Aufwandsentschädigung dar. Die Aufwandsentschädigung kann auch höher als die steuerfreien Freibeträge sein, muss dann aber versteuert werden.
Daneben gibt es auch den Aufwandsersatz, bei dem dem Mitglied entstandene Kosten gegen Vorlage entsprechender Belege erstattet werden.
Wann ist eine Aufwandsentschädigung steuerfrei?
Die Ehrenamtspauschale in Höhe von 840,00 € pro Jahr gilt als steuerfreie Aufwandsentschädigung für nahezu alle freiwilligen Mitarbeiter im Verein. Daneben gibt es noch den Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 3.000,00 € jährlich, der aber nur bei bestimmten Arbeiten gewährt werden kann.
Welche Aufwandsentschädigungen gibt es?
Aufwandsentschädigungen sind Vergütungen, die Ihr für geleistete ehrenamtliche Arbeit in Eurem Verein auszahlt (§ 3 Nr. 26a EstG). Lediglich die Ehrenamtspauschale und der Übungsleiterfreibetrag sind steuerfrei.
Wie ist eine Aufwandsentschädigung zu versteuern?
Übersteigt die Aufwandsentschädigung die steuerfreien Beträge, wird der übersteigende Betrag wie normaler Lohn behandelt.
Was ist der Unterschied zwischen Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale?
Die Ehrenamtspauschale kann nahezu jedem im Verein ehrenamtlich Tätigen gezahlt werden. Die Übungsleiterpauschale, auch als Übungsleiterfreibetrag bezeichnet, bleibt bestimmten Tätigkeiten vorbehalten.
Ist ein Honorar eine Aufwandsentschädigung?
Nein – ein Honorar ist ein zwischen Eurem Verein und einem selbstständig Tätigen vereinbarte Vergütung, bei der der Selbstständige für die Versteuerung und die sozialversicherungsrechtliche Abwicklung verantwortlich ist.

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