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  • 02. Januar. 2014
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Mitglieder sind das wichtigste und höchste Gut eures Vereins! Ein Verein ohne Mitglieder? Das funktioniert einfach nicht. Schon allein die Begriffe „Verein“ und „Mitglieder“ deuten darauf hin, dass es sich dabei um einen Zusammenschluss von mehreren – möglichst vielen – Menschen handelt, die ein ganz bestimmtes Ziel verfolgen.

Eigentlich total logisch!

Die Mitgliedschaften stehen also im Kern des Vereins. Doch was bedeutet es eigentlich, Mitglied zu sein? Wie kann man Mitglied im Verein werden? Welche Rechte und Pflichten hat man als Vereinsmitglied? Und welche Formen der Mitgliedschaft gibt es? Und….?

Alles, was mit der Mitgliedschaft im Verein zusammenhängt, betrifft nicht nur die Mitglieder selbst, sondern auch den Vereinsmanager!
Denn schließlich hat er die Aufgabe,  Ansprechpartner für sämtliche Belange zu sein. Er muss die Mitglieder zusammenführen, zusammenhalten, anleiten, delegieren und sicher zum Ziel führen.

Damit das gelingt, möchten wir dir hier alle Fragen rund um die „Mitgliedschaft im Verein“ beantworten.

Dabei beschäftigen wir uns mit folgenden Fragen:

  1. Wie kann man überhaupt Mitglied in einem Verein werden?
  2. Was sind die Rechte & Pflichten von Vereinsmitgliedern?
  3. Wo liegt Unterschied zwischen aktiven und passiven Mitgliedern?
  4. Was sind Gründe für passive Mitglieder im Verein?
  5. Was sind Ehrenmitglieder und welche Rechte haben sie?
  6. Wie funktioniert Mitgliedergewinnung im Verein?
  7. Wie kann man passive Vereinsmitglieder gewinnen?

Los geht’s!

1. Wie kann man überhaupt Mitglied im Verein werden?

Wenn man einem Verein beitreten möchte, füllt man üblicherweise einen Aufnahmeantrag aus. Diesen gibt man unterschrieben beim Verein ab.
Wie das Prozedere der Anmeldung im Verein genau aussieht, ist in der Satzung definiert.
Natürlich kann ein Aufnahmeantrag auch abgelehnt werden. Darüber entscheidet im Regelfall die Mitgliederversammlung – die Satzung kann aber auch andere Vereinsorgane dazu befähigen.
Weitere Fragen rund um die Aufnahme im Verein beantwortet euch dieser Beitrag: „Wie kann ich im Verein Mitglied werden?“

2. Was sind die Rechte & Pflichten von Vereinsmitgliedern?

Mit der Aufnahme in einen Verein erhält das Mitglied Rechte sowie Pflichten. Durch den Beitritt in den Verein erkennt man beides gleichermaßen an. Dass man als Vereinsmitglied Rechte und Pflichten hat, ist durch das Gesetz, die Vereinssatzung und die jeweiligen Vereinsordnungen geregelt.

3. Wo liegt Unterschied zwischen aktiven und passiven Mitgliedern?

Es gibt unterschiedliche Arten von Mitgliedschaften im Verein. Man kann nämlich nicht nur aktiv am Vereinsleben teilnehmen, sondern auch eine passive Mitgliedschaft anfragen.

Der Unterschied besteht darin, dass passive Vereinsmitglieder nicht aktiv an der Erfüllung des Vereinszwecks mitarbeiten. Sie unterstützen den Verein im „Hintergrund“, indem sie Beiträge zahlen oder im Notfall für den Verein da sind.
Ein weiterer Unterschied zwischen aktiven und passiven Vereinsmitgliedern  besteht im Wahl- bzw. Stimmrecht: In der Regel haben aktive Mitglieder ein Stimmrecht , während passive Mitglieder nur ein Teilnahmerecht an der Mitgliedsversammlung gewährt wird. Genaueres dazu muss jedoch die Satzung des Vereins definieren.

4. Was sind Gründe für passive Mitglieder im Verein?

Passive Vereinsmitglieder sind die sichere Bank im Hintergrund, auf die man sich verlassen kann, wenn es drauf ankommt. Besonders finanziell profitiert der Verein enorm von passiven Mitgliedschaften. Je mehr, desto besser!

Hier gibt’s 5 Gründe, warum dein Verein unbedingt passive Mitglieder braucht: 

Passive Mitgliedschaft - Hand in Hand mit Aktiven Mitgliedern - 5 Gründe für passive Mitglieder im Verein
Passive Mitgliedschaft – Hand in Hand mit Aktiven Mitgliedern

5. Was sind Ehrenmitglieder und welche Rechte haben sie?

Eine weitere Form der Mitgliedschaft im Verein ist die Ehrenmitgliedschaft! Ehrenmitglieder sind Menschen, die sich um das Wohl des Vereins besonders verdient gemacht haben. Sie zeigen hohes Verantwortungsbewusstsein und ein sehr hohes Maß an Engagement.
Der „Ehrenstatus“ ist sozusagen die höchste Auszeichnung, die ein Mitglied für seine Leistungen erhalten kann. Deshalb ist die Ehrenmitgliedschaft etwas ganz besonderes und gleichzeitig eine tolle Gelegenheit, besonderen Mitgliedern zu zeigen, wie wertvoll sie sind.

Infografik: Der König auf dem Schachbrett: Was sind Ehrenmitglieder und welche Rechte haben sie?

Hier erfährst du mehr über die Rechte, die ein Ehrenmitglied erhält. 

6. Wie funktioniert Mitgliedergewinnung für den Verein?

Was wäre der Verein überhaupt, wenn gar keine Mitglieder vorhanden wären? Richtig. Nichts. Deshalb ist Mitgliedergewinnung eine der vielen Hauptaufgaben eines Vereinsmanagers. neben einem harmonischen Miteinander der Mitglieder bei öffentlichen Anlässen, gehört eine gelungene Presse- und Öffentlichkeitsarbeit auf jeden Fall dazu. Darüber kannst du hier übrigens mehr erfahren.

Eine kurze Übersicht von Möglichkeiten, die dir bei der Mitgliedergewinnung für den Verein helfen werden:

  1. Tageszeitung nutzen, um spannende Aktivitäten mitzuteilen
  2. Social Media als Informationsplattform benutzen
  3.  Print-Materialien erstellen (Broschüre, Flyer)
  4. Website als umfassende Informationsquelle für potenzielle Mitglieder

7. Wie kann man passive Vereinsmitglieder gewinnen?

Eine passive Mitgliedschaft im Verein scheint auf den ersten Blick nicht die attraktivste Form der Mitarbeit zu sein. Deshalb ist es umso wichtiger, gezielt auf Menschen zuzugehen und sie als passive Mitglieder zu gewinnen.

Beachte dabei diese 5 Tipps:

  1. Super einfachen Aufnahmeantrag gestalten
  2. Freunde, Bekannte und Verwandte der Aktiven fragen
  3. Auf Vereinsveranstaltungen die Werbetrommel rühren
  4. Presse & Vereinswebsite nutzen
  5. Wichtige Personen (z.B. Politiker) direkt ansprechen
Vielleicht meldet sich jemand in der Menge? Passive Vereinsmitglieder gewinnen

8. Vereinsauschluss

Jeder Verein ist froh, wenn er Mitglieder begrüßen und im Verein halten kann. Dennoch kommt es vor, dass man sich von einem Mitglied trennen muss. Genauso, wie das Mitglied seine Mitgliedschaft in eurem Verein – eventuell unter Einhaltung der in der Satzung festgelegten Kündigungsfristen – aus dem Verein austreten kann, hat auch euer Verein das Recht, ein Mitglied auszuschließen, wenn dafür ausreichende Gründe vorliegen.

Wichtig:  Der Ausschluss eines Mitglieds muss unter Umständen nicht bedeuten, dass das (nun ehemalige) Mitglied auch automatisch seine Vorstandsfunktion verliert. Darum sollten in der Satzung verankert werden, dass alle übernommenen Funktionen im Verein mit dem Ende der Mitgliedschaft ebenfalls beendet werden. Die Amtsenthebung eins Vorstandsmitgliedes bedeutet auf keinen Fall den sofortigen gleichzeitigen Ausschluss des Mitglieds.

Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn

  • das Mitglied gegen Bestimmungen der Satzung verstoßen hat, für die die Satzung den Ausschluss vorsieht.
  • der Verein den Ausschluss des Mitglieds aus wichtigem Grund beschließt. Den Beschluss kann die Mitgliederversammlung fassen. Die Satzung kann das Ausschlussrecht in diesen Fällen auch auf den Vorstand übertragen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Verein nicht zugemutet werden kann, dass das Mitglied weiter im Verein verbleibt. Die wichtigen Gründe können in der Satzung aufgeführt werden, müssen es aber nicht (§ 314 BGB).
  • die Satzung erlaubt, dass ein Ausschluss erfolgen kann, ohne hierfür nähere Gründe anzugeben (zumindest „aus wichtigem Grund“). Solche Regelungen sind allerdings unter Juristen sehr umstritten. Wir raten davon ab, solche allgemeinen Regelungen aufzunehmen.

Der Ausschluss muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Die Form der Mitteilung kann in der Satzung geregelt werden. Falls es keine Regelung gibt, solltet ihr dem Mitglied den Ausschluss aus dem Verein schriftlich mitteilen.

Automatischer Ausschluss aufgrund von Satzungsbestimmungen

In der Satzung kann für bestimmte Tatbestände festgelegt werden, dass diese zum automatischen Ende der Mitgliedschaft führen. Solche Tatbestände müssen aber in der Satzung eindeutig beschrieben werden. Die Formulierung muss so sein, dass sie auch ein „Normalsterblicher“ (also ein Nichtjurist) versteht. Es müssen gravierende Gründe sein, wie etwa

  • Verzug mit der Beitragszahlung im erheblichen Maße (z. B. drei Monate).
  • Häufige, hintereinander liegende Nichtteilnahme an Vereinsveranstaltungen.
  • Verstöße gegen bestimmte Satzungsbestimmungen.

Außerdem muss in der Satzung geregelt werden, welches Vereinsorgan feststellt, dass der Tatbestand gegeben ist (in den meisten Fällen ist dies der Vorstand). Das Organ stellt aber nur den Tatbestand fest. Der Ausschluss erfolgt automatisch aufgrund der Satzung und nicht durch einen zusätzlichen Beschluss der feststellenden Vereinsorgane.

Naben der Festlegung der Ausschlusstatbestände kann (und sollte) hier zusätzlich geregelt werden,

  • wie der Ausschluss vollzogen wird – zum Beispiel durch Streichen aus der Mitgliederliste,
  • wie das Mitglied informiert wird und
  • ob und wenn ja, welche vereinsinternen Rechtsmittel dem Mitglied eingeräumt werden.

Wichtig: Werden dem Mitglied vereinsinterne Rechtsmittel gegen den Ausschluss eingeräumt, bedeutet das nicht, dass die Mitgliedschaft bis zum Abschluss der Rechtsmittel bestehen bleibt. Eine aufschiebende Wirkung durch die vereinsinternen Rechtsmittel muss ausdrücklich in der Satzung festgelegt werden.

Ausschluss des Mitglieds durch Vereinsorgane

Der Ausschluss eines Mitglieds ist auch möglich, wenn es sich so verhält, dass dem Verein nicht mehr zugemutet werden kann, den Betroffenen weiter als Mitglied zu führen. Hierüber entscheidet das in der Satzung dafür vorgesehene Organ. Meist ist die die die Mitgliederversammlung oder der Vorstand. Es kann auch festgelegt werden, dass der Vorstand einen Ausschluss von der Mitgliederversammlung betätigen lassen muss. Zweckmäßigerweise sollte dann die Satzung festlegen, dass die Mitgliedschaft bis zur Bestätigung ruht.

Im Gegensatz zum automatischen Ausschluss wird hier der Ausschlussgrund eher allgemein beschrieben. Als allgemeine Umschreibungen kann die Satzung beispielsweise einen Ausschluss ermöglichen, wenn das Mitglied

  • sich vereinsschädigend verhält,
  • gegen die Zwecke des Vereins handelt,
  • den sich aus der Satzung ergebenden Pflichten nicht nachkommt oder
  • trotz Abmahnung (mit Androhung des Ausschlusses) gegen Anordnungen der Vereinsorgane (z. B. Mitgliederversammlung, Vorstand)

Muss ein Verschulden des Mitglieds vorliegen?

Ein Verschulden muss nur dann zwingend vorliegen, wenn dies die Satzung vorschreibt. Ansonsten kann ein Ausschluss auch begründet sein, ohne dass ein Verschulden des Mitglieds vorliegt. Allerdings sollte das zuständige Gremium in diesen Fällen sehr genau prüfen, ob ein Ausschluss gerechtfertigt ist. Jedes ausgeschlossene Mitglied hat, nachdem es die vereinsinternen Rechtsmittel ausgeschöpft hat, auch die Möglichkeit, die Zivilgerichte anzurufen.

Sonderfall Ehrenmitglied

Es kommt relativ häufig vor, dass Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, ohne dass diese Mitglied des Vereins sind. Da ein Ausschluss aber nur gegen Mitglieder verfügt werden kann, können Ehrenmitglieder ohne „normalen Mitgliedsstatus“ nicht ausgeschlossen werden. Darum sollte in der Satzung nicht nur geklärt werden, unter welchen Bedingungen eine Person Ehrenmitglied werden kann, sondern auch, unter welchen Voraussetzungen der Titel wieder aberkannt werden kann.

Ausschluss aus wichtigem Grund

Ein Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn die Satzung keine Gründe hierfür auflistet. Auch wenn der Verein einen Ausschluss herbeiführen will, obwohl es gegen keinen der aufgeführten Gründe verstoßen hat, ist dies möglich. Dann käme es zu einem „Ausschluss aus wichtigem Grund“ (§ 314 BGB)

Ein wichtiger Grund ist immer dann gegeben, wenn ein Mitglied sich so verhält, dass dadurch der Vereinszweck gefährdet oder geschädigt wird oder das Ansehen des Vereins negativ beeinflusst wird. Das Verhalten muss so schwerwiegend sein, dass auch ein neutraler Außenstehender zu dem Ergebnis kommt, dass das Mitglied für den Verein nicht mehr tragbar ist.

Privat kann ein Mitglied grundsätzlich machen was es will. Auch wenn es dort zu Vorfällen kommt, die einzelnen oder allen Mitgliedern nicht gefallen, ist das kein Grund, das Mitglied zu sanktionieren oder gar auszuschließen. Es muss zu einer so massiven ideellen oder materiellen Schädigung des Vereins kommen, dass auch ein neutraler Dritter den Ausschluss des Mitglieds verlangen würde.

Grundsätzlich ist der Ausschluss eine so gravierende Maßnahme, dass ein Ermessenspielraum für das in eurem Verein entscheidende Organ gegeben sein kann. Es ist zwar nicht in allen Fällen notwendig, doch empfehlenswert, dass das betreffende Mitglied zuvor eine Abmahnung erhält, in der der Ausschluss angedroht wird.

Tipp: Der Ausschluss ist so tiefgreifend, dass man überlegen sollte, ob nicht auch eine Ahndung des Fehlverhaltens durch einen zeitweisen Ausschluss geahndet werden kann.

Das Ausschlussverfahren

Sieht die Satzung keine andere Regelung vor, entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluss eines Mitglieds. Die Abstimmung über den Ausschluss muss ein Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung sein. Aus dem Tagesordnungspunkt muss das betroffene Mitglied erkennen können, dass über seinen Ausschluss abgestimmt werden soll.

Bei der Abstimmung über den Ausschluss darf das betroffene Mitglied nicht mit abstimmen. Wird der Ausschluss beschlossen, muss dies dem Mitglied unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden. Kommt es zu einer Auseinandersetzung vor den Zivilgerichten, hat der Verein die in der Ausschlussmitteilung genannten Gründe zu belegen. Andere Gründe können normalerweise nicht mehr nachgeschoben werden.

Bedingter Ausschluss

Unter Umständen kann ein Ausschluss auch dadurch vermieden werden, dass bei Erfüllung von bestimmten Auflagen hiervon abgesehen wird. Dieser bedingte Ausschluss kommt beispielsweise bei rückständigen Mitgliedsbeiträgen häufig zum Tragen. Es wird dann dem Mitglied mitgeteilt, dass es ausgeschlossen ist, wenn es nicht innerhalb einer bestimmten Frist die rückständigen Beiträge bezahlt hat. Erfüllt das Mitglied die Bedingung nicht (zahlt also den Beitrag nicht nach), so muss ihm nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden, dass es nun ausgeschlossen ist.

Ausschluss auf Zeit

Der Ausschluss auf Zeit ist dem Ausschluss unter bestimmten Bedingungen sehr ähnlich. Hier wird beschlossen, dass die Mitgliedschaft zunächst mit allen Rechten und Pflichten ruht und automatisch wiederauflebt, wenn der Tatbestand, der zum zeitweisen Ausschluss führte, bis dahin nicht mehr besteht. Beim bedingten Ausschluss verfügt das Mitglied während der Zeit, in der es zum Ausschluss führenden Tatbestände bereinigen kann, noch weitgehend über seine Mitgliedsrechte.

Das äußerste Mittel

Der Ausschluss eines Mitglieds ist euer äußerstes Mittel, um gegen Mitglieder vorzugehen. Entsprechend behutsam solltet ihr deshalb damit umgehen. Bevor es überhaupt zu Sanktionen kommt, sollte immer erst das klärende Gespräch erfolgen. Bedenkt dabei auch, dass ein „Rausschmiss“ auch dazu führt, dass der Betroffene unter Umständen öffentlichkeitswirksam dem Verein das Leben schwer macht.



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