Zuletzt aktualisiert: 05.05.2025
Die Verantwortung als Vorstand eines Vereins ist eine wichtige und anspruchsvolle Aufgabe. Als Vorstand im Verein seid Ihr nicht nur Ansprechpartner für Eure Mitglieder, sondern tragt auch die rechtliche Verantwortung für die Tätigkeiten des Vereins. Dabei gibt es viele Fragen zur Haftung des Vereinsvorstandes – vor allem, wenn es um das eigene (ehrenamtliche) Engagement geht. Müsst Ihr als Vorstand für Fehler haften? Welche Risiken bestehen, und wie könnt Ihr Euch absichern? In diesem Blogbeitrag erklären wir Euch, was Vorstandshaftung im Verein genau bedeutet und welche rechtlichen Grundlagen und praktischen Tipps Ihr beachten solltet, um Risiken zu minimieren. Keine Sorge, auch wenn das Thema komplex klingt – mit den richtigen Informationen könnt Ihr Euren Vorstandsposten mit Sicherheit und Verantwortungsbewusstsein übernehmen.
Wenn Ihr Fragen zum Thema Haftung des Vereinsvorstandes habt, freuen wir uns über Eure Kommentare unterhalb des Beitrags. Wir beantworten Eure Fragen so schnell wie möglich. Viel Spaß beim Lesen!
Das Wichtigste in Kürze
- Solange der Vorstand ordentlich arbeitet und keine groben Fehler macht, haftet der Verein – nicht die einzelne Person.
- Der Vorstand haftet persönlich nur, wenn er absichtlich oder mit groben Fehlern handelt – und auch das ist bei Ehrenamtlichen gesetzlich eingeschränkt (§ 31a BGB).
- Bei Verstößen gegen steuerliche Pflichten, unsachgemäßer Mittelverwendung oder verspäteter Insolvenzanmeldung kann es zur persönlichen Haftung des Vorstands mit dem Privatvermögen kommen.
- Eine Entlastung durch die Mitgliederversammlung schützt den Vorstand nur vor internen Ansprüchen – für unbekannte oder verschwiegene Pflichtverletzungen kann weiterhin gehaftet werden.
Die Aufgaben des Vorstands
Vorweg: In diesem Betrag geht es immer um den Vorstand eines eingetragenen Vereins nach § 26 BGB. Für nicht eingetragene Vereine gelten andere Bestimmungen. Während die Haftung beim eingetragenen Verein in den meisten Fällen auf den Verein als juristische Person übergeht, bleibt sie beim nicht eingetragenen Verein meist bei der ausführenden Person.
Der Vorstand Eures Vereins wird von den Mitgliedern durch die Wahl mit der Führung und Organisation des Vereins beauftragt. Er vertritt den Verein, der rechtlich gesehen eine eigenständige (juristische) Person darstellt. Da der Verein vertreten wird, bleibt die Haftung des Vorstands in den meisten Fällen beim Verein, der mit dem Vereinsvermögen haftet.
In unserem Blogbeitrag „Vorstand im Verein“ findet Ihr ausführliche Informationen darüber, welche Aufgaben der Vereinsvorstand übernimmt, welche Pflichten mit dem Amt verbunden sind und wie sich die Vorstandsarbeit im Vereinsalltag konkret gestaltet.
Es gibt jedoch auch Ausnahmen, in denen der Vorstand persönlich haftet, etwa bei grober Fahrlässigkeit oder der Missachtung von Gesetzen. Daher ist es wichtig, dass Ihr als Vorstand stets sorgfältig handelt, um Risiken im Rahmen der Haftung des Vereinsvorstandes zu vermeiden.

Vorstandsarbeit mit WISO MeinVerein Web vereinfachen
Von der Planung der Vorstandssitzungen über die Mitgliederverwaltung bis hin zur Terminorganisation – mit WISO MeinVerein Web erleichtert Ihr Euch die gesamte Vorstandsarbeit. Testet jetzt 14 Tage kostenlos!
Was bedeutet eigentlich „Haftung“?
Euer Vereinsvorstand hat die rechtliche Verantwortung für sein Handeln oder Unterlassen im Namen des Vereins. Die Haftung des Vereinsvorstandes umfasst sowohl die persönliche Haftung für Schäden als auch die Haftung gegenüber dem Verein selbst. Haftung bedeutet also nichts anderes, als die Verantwortung für das eigene Handeln zu übernehmen. Im Verein gilt hier aber für alle Mitglieder – auch für den Vorstand – , dass der Verein als juristische Person für die Handlungen haftet, solange die Vereinsarbeit ordentlich erledigt wird.
Ergänzend ist wichtig: Haftung bedeutet nicht automatisch Schuld oder ein Fehlverhalten. Sie beschreibt zunächst nur die Möglichkeit, für bestimmte Folgen des eigenen Handelns oder Unterlassens zur Verantwortung gezogen zu werden. Im Vereinsalltag geht es oft darum, ob jemand seine Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt ausgeübt hat – oder ob ein Schaden vermeidbar gewesen wäre, wenn anders gehandelt worden wäre. Das Haftungsrisiko kann also auch dann bestehen, wenn gar keine böse Absicht vorlag, sondern schlicht etwas übersehen oder versäumt wurde.
Achtet darauf, innerhalb des Vorstands klare Absprachen zu treffen und Zuständigkeiten nachvollziehbar zu dokumentieren – gerade im Hinblick auf die Vorstandshaftung im Verein. So lässt sich im Fall eines Schadens besser nachvollziehen, wer wofür verantwortlich war. Eine transparente Aufgabenverteilung kann dazu beitragen, persönliche Haftungsrisiken zu verringern und Missverständnisse zu vermeiden.
Deshalb ist es sinnvoll, sich regelmäßig über die eigenen Pflichten zu informieren, Vorgänge gut zu dokumentieren und – wenn möglich – auch eine passende Vereinshaftpflichtversicherung abzuschließen. So könnt Ihr Risiken besser einschätzen und im besten Fall rechtzeitig vermeiden.
Gesetzliche Regelungen zur Vorstandshaftung im Verein
Der Umfang der Haftung ergibt sich primär aus den Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch, als auch aus den Regelungen in der Satzung Eures Vereins. Nach § 31 BGB ist zunächst der Verein für etwaige Schäden, die durch die Vorstandstätigkeit entstehen, verantwortlich. Allerdings gilt dies nur für Fälle, in denen der Vorstand im Rahmen seiner Vertretungsmacht tätig ist. Diese Vertretungsmacht ist gesetzlich nicht begrenzt, kann aber durch die Satzung eingeschränkt werden.
Nach § 31a BGB gilt für Vorstandsmitglieder, die ehrenamtlich tätig sind – also maximal die Ehrenamtspauschale erhalten, dass sie nur persönlich haften, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Diese Haftungsbeschränkung gilt sowohl gegenüber dem Verein als auch gegenüber Vereinsmitgliedern. Ob Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, muss der Verein oder das Vereinsmitglied beweisen.
Bei der Vorstandshaftung im Verein ist es hilfreich, wenn der gesamte Vorstand regelmäßig Schulungen oder Informationsveranstaltungen besucht – so könnt Ihr mögliche Haftungsrisiken frühzeitig erkennen und gemeinsam Verantwortung übernehmen.
Wichtig für die Haftung des Vereinsvorstandes ist, dass Ihr in der Vereinssatzung auch Regelungen treffen könnt, die den Vorstand im Falle von grob fahrlässigem Handeln von der Haftung freistellen. Diese Freistellung betrifft jedoch nur den Fall grober Fahrlässigkeit und nicht vorsätzliches Handeln, welches immer zu einer persönlichen Haftung führt (Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15.11.2015, 12 W 1845/15).
Haftung des Vereinsvorstandes im Innenverhältnis
Die „Haftung im Innenverhältnis“ betrifft die rechtlichen und finanziellen Pflichten, die zwischen den Mitgliedern und dem Vorstand (oder anderen Vereinsorganen) bestehen. Es ist wichtig, diese Haftung zu verstehen, da sie die Aufgaben und Pflichten des Vorstands innerhalb des Vereins und seiner Abläufe bestimmt.
Unter Umständen kann es zur Haftung Eurer Vorstandsmitglieder kommen, wenn sie ihren Vorstandspflichten nicht ausreichend nachkommen. Zu diesen Pflichten gehören:
- Die Sorgfaltspflicht. Eure Vorstandmitglieder müssen ihre Aufgaben sorgfältig ausführen. Man geht hier davon aus, dass der Vorstand die gleiche Sorgfalt anwendet wie ein ordentlicher Geschäftsmann.
- Die Loyalität: Der Vorstand muss immer im besten Sinne des Vereins handeln. Persönliche Interessen müssen bei der Ausübung der Vorstandstätigkeit hintenan stehen.
Eine Haftung des Vereinsvorstandes kann beispielsweise entstehen, wenn die Buchführung nicht ordnungsgemäß geführt wurde und dem Verein dadurch Schäden entstehen. Natürlich darf ein Vorstandsmitglied auch keine Gelder des Vereins privat verwenden.
Besonders in komplexeren Fällen kann es sinnvoll sein, interne Abläufe und Entscheidungen schriftlich festzuhalten – das schafft Klarheit und hilft, Missverständnisse im Nachhinein zu vermeiden.
Außerdem sollten die Vorstandsmitglieder immer genau darauf achten, dass die Satzungsbestimmungen eingehalten werden. Nutzt ein Vorstandsmitglied etwa ein besonderes Angebot und gibt dabei mehr Geld aus, als er ohne Beschluss der Mitgliederversammlung darf, kann dies als grob fahrlässig ausgelegt werden. Wenn die Mitgliederversammlung dann die Zustimmung zur Anschaffung verweigert, kann es hier unter Umständen zu einer persönlichen Haftung des Vereinsvorstandes kommen.
Haftung des Vereinsvorstandes im Außenverhältnis
Grundsätzlich kann eine Person, die durch ein Vorstandsmitglied geschädigt wurde, Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche sowohl gegenüber dem Verein als auch gegenüber dem Vorstandsmitglied geltend machen. Dies gilt insbesondere in Fällen von:
- bei Verletzung der Sorgfaltspflicht und
- Vertragsverletzungen.
Ein Beispiel wäre, wenn ein Vorstandsmitglied bei einer Veranstaltung die Sicherheitsvorkehrungen missachtet und dadurch ein Mitglied verletzt wird. In diesem Fall könnte das verletzte Mitglied Schmerzensgeldansprüche sowohl gegen den Verein als auch gegen das Vorstandsmitglied stellen. Der Vorstand könnte in bestimmten Fällen vom Verein eine Haftungsbefreiung verlangen, es sei denn, er hat grob fahrlässig gehandelt.
Handelt Euer Vorstand im Auftrag des Vereins, kann er die Befreiung von der Haftung durch den Verein verlangen (§ 31b BGB). Hat er grob fahrlässig gehandelt, muss die Freistellung allerdings in der Satzung entsprechend geregelt sein. Bei Vorsatz ist keine Freistellung möglich. Diese Regelung gilt aber zunächst nur im Innenverhältnis: Kann der Anspruch des Geschädigten nicht von dem Verein befriedigt werden (z. B. weil er die finanziellen Mittel hierfür nicht hat), kann sich der Geschädigte immer noch an das Vorstandsmitglied wenden.
Steuern und Sozialabgaben
Wenn es um Steuern und Abgaben geht, sollte Euer Vorstand besonders sorgfältig arbeiten. Fällige Beträge müssen rechtzeitig abgeführt werden – denn bei verspäteter Zahlung kann es schnell als grob fahrlässig gewertet werden. Das kann unter Umständen zu einer persönlichen Haftung des Vereinsvorstandes führen. Wichtig ist auch, dass sich die Vorstandsmitglieder gegenseitig im Blick haben. Wenn zum Beispiel der Schatzmeister seine Aufgaben nicht zuverlässig erfüllt, kann das auch für die anderen Konsequenzen haben – vor allem, wenn sie nicht rechtzeitig reagiert haben.
Einnahmen richtig einordnen und Haftung vermeiden
Insbesondere im Vereinsalltag ist nicht immer klar, welche Einnahmen wie zu behandeln sind. Ein Flohmarkt, ein Kuchenverkauf oder der Stand auf dem Weihnachtsmarkt – auch solche Aktionen können steuerliche Pflichten nach sich ziehen. Entscheidend ist, ob die Einnahmen dem ideellen Bereich, dem Zweckbetrieb, der Vermögensverwaltung oder dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet werden. Davon hängt ab, ob und wie viel Steuer fällig wird.
Auch bei Aufwandsentschädigungen – zum Beispiel über die Ehrenamts– oder Übungsleiterpauschale – sollte genau dokumentiert werden, dass die gesetzlichen Grenzen eingehalten werden. Sonst kann es später zu Problemen kommen, etwa bei einer Prüfung durch das Finanzamt.
Da sich die gesetzlichen Vorgaben von Zeit zu Zeit ändern, lohnt es sich, regelmäßig einen Blick auf aktuelle Entwicklungen zu werfen – oder im Zweifel fachlichen Rat einzuholen. Besonders dann, wenn größere Veranstaltungen geplant sind oder neue Ideen zur Einnahmenerzielung im Raum stehen.
Haftung des Vereinsvorstandes bei der Vereinsinsolvenz
Ein schwieriges, aber unvermeidliches Thema im Zusammenhang mit der Vorstandshaftung ist die Insolvenz des Vereins. Besonders in schwierigen Zeiten, die für kleinere und mittlere Vereine oft eine Herausforderung darstellen, kann es vorkommen, dass ein Verein sich so überschuldet, dass er zahlungsunfähig wird.
Zahlungsunfähig ist ein Verein, wenn er seine fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen kann. Davon geht man aus, wenn der Verein seine Zahlungen einstellt. (§ 17 Insolvenzordnung – INSO).
In einer solchen Situation muss der Vorstand unverzüglich handeln und einen Insolvenzantrag stellen. Andernfalls droht eine persönliche Haftung des Vereinsvorstandes für alle Zahlungsausfälle, die durch eine Verzögerung entstehen – und zwar mit dem Privatvermögen. Wenn beispielsweise Bestellungen getätigt werden, obwohl der Vorstand bereits von der Zahlungsunfähigkeit wusste, muss er diese aus eigener Tasche begleichen.
Entlastung – Wirklich von der Haftung befreit?
Im Rahmen der Mitgliederversammlung bestätigen die Vereinsmitglieder, dass sie die Arbeit des Vorstands im Einklang mit den Interessen des Vereins und den geltenden gesetzlichen Vorgaben als ordnungsgemäß ansehen. Dieser Vorgang wird als Entlastung bezeichnet und spielt eine wichtige Rolle in Bezug auf die Haftung des Vereinsvorstandes.
Die Entlastung muss in der Tagesordnung der Mitgliederversammlung als eigener Punkt aufgeführt werden. Sie sollte nach den Rechenschaftsberichten und den Berichten der Kassenprüfer erfolgen, damit die Mitglieder eine fundierte Entscheidung treffen können.

Vereinsfinanzen im Blick behalten
Mit WISO MeinVerein Web behaltet Ihr die Vereinsfinanzen jederzeit im Blick und könnt darauf basierend problemlos Eure Finanzberichte erstellen. Testet jetzt 14 Tage kostenlos!
Entlastung des Vorstands: Bedeutung, Konsequenzen und Haftungsgrenzen
Die Entlastung hat weitreichende Konsequenzen: Sie bedeutet, dass der Verein gegenüber dem entlasteten Vorstandsmitglied grundsätzlich keine Schadenersatzansprüche mehr geltend machen kann. Dies gilt jedoch nur für Tatsachen, die den Mitgliedern zum Zeitpunkt der Entlastung bekannt sind. Aus diesem Grund ist es entscheidend, dass die Rechenschaftsberichte vollständig und transparent sind, um eine umfassende Entlastung zu ermöglichen und damit potenzielle Haftungsansprüche im Rahmen der Haftung des Vereinsvorstandes zu vermeiden.
Die Entlastung kann entweder für jedes einzelne Vorstandsmitglied oder für alle Vorstandsmitglieder gemeinsam erteilt oder verweigert werden – es sei denn, die Satzung des Vereins sieht etwas anderes vor. In der Regel erfolgt die Entlastung mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Dabei sind die Vorstandsmitglieder nicht stimmberechtigt, und Enthaltungen haben keinen Einfluss auf das Ergebnis. Wichtig zu beachten ist, dass Vorstandsmitglieder keinen Rechtsanspruch auf Entlastung haben.
Trotz einer Entlastung kann der Vorstand weiterhin haftbar gemacht werden, wenn nachträglich grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Handeln nachgewiesen wird. In solchen Fällen schützt die Entlastung nicht vor rechtlichen Konsequenzen, da diese Handlungen außerhalb des normalen Geschäftsführungsrahmens liegen.
Fazit
Die Haftung des Vereinsvorstandes ist ein wesentliches Thema, das Ihr nicht unbeachtet lassen solltet. Als Vorstand tragt Ihr nicht nur die Verantwortung für die ordnungsgemäße Führung des Vereins, sondern auch die rechtliche Haftung für Euer Handeln oder Unterlassen. Grundsätzlich haftet der Verein als juristische Person, jedoch gibt es auch Ausnahmen, in denen Ihr als Vorstand persönlich für Schäden haftbar gemacht werden könnt. Insbesondere bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Handeln können rechtliche Konsequenzen folgen.
Wichtig ist, dass Ihr Euch regelmäßig über Eure Pflichten informiert und bei Zweifeln rechtzeitig rechtlichen Rat einholt. Eine transparente und sorgfältige Arbeitsweise, eine gute Dokumentation der Vorgänge und klare Absprachen innerhalb des Vorstands sind entscheidend, um das Risiko der Vorstandshaftung im Verein zu minimieren. Zudem kann eine Vereinshaftpflichtversicherung sinnvoll sein, um Euch in bestimmten Fällen abzusichern.
Denkt auch an die Bedeutung der Entlastung des Vorstands durch die Mitgliederversammlung. Diese kann dazu beitragen, Haftungsansprüche zu vermeiden, schützt aber nicht vor grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Handeln. Im besten Fall könnt Ihr so die Haftung des Vereinsvorstandes verantwortungsvoll übernehmen und Euren Vorstandsposten mit einem sicheren Gefühl ausführen.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Haftung des Vereinsvorstandes
Wer haftet im Vereinsrecht?
Wann haftet der Vorstand eines Vereins?
Die Haftung des Vereinsvorstandes greift dann, wenn Pflichten verletzt werden – etwa durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Handeln. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn gesetzliche Vorgaben ignoriert oder finanzielle Schäden für den Verein verursacht werden. In solchen Situationen haftet nicht der Verein, sondern der Vorstand persönlich.
Wann haftet der Vorstand eines Vereins mit seinem Privatvermögen?
Die Vorstandshaftung im Verein kann im Einzelfall dazu führen, dass Vorstandsmitglieder mit ihrem Privatvermögen haften – zum Beispiel bei grober Fahrlässigkeit, vorsätzlichem Fehlverhalten oder wenn gesetzliche Pflichten verletzt werden. Wer als Vorstand tätig ist, sollte seine Aufgaben daher sorgfältig erfüllen, um persönliche Haftungsrisiken zu vermeiden.
Beispiel: Wird eine wichtige Frist beim Finanzamt versäumt und dem Verein entsteht dadurch ein finanzieller Schaden, kann das betroffene Vorstandsmitglied unter Umständen persönlich haftbar gemacht werden.
Wie lange haftet ein Vereinsvorstand nach dem Ausscheiden?
Die Haftung des Vereinsvorstandes endet nicht automatisch mit dem Ausscheiden aus dem Amt. Für Pflichtverletzungen, die während der Amtszeit passiert sind, kann ein ehemaliges Vorstandsmitglied auch nach dem Rücktritt noch haftbar gemacht werden – in der Regel bis zu drei Jahre nach dem Ausscheiden, entsprechend der zivilrechtlichen Verjährungsfrist. In besonders schweren Fällen, z. B. bei Straftaten, gelten auch längere Fristen.
Wer haftet bei einem nicht eingetragenen Verein?
Bei einem nicht eingetragenen Verein haften grundsätzlich alle Mitglieder gemeinsam für Verbindlichkeiten des Vereins – also mit ihrem Privatvermögen. Es gibt keine eigene Rechtspersönlichkeit wie beim eingetragenen Verein (e. V.), sodass Verträge oder Schulden rechtlich direkt auf die handelnden Personen zurückfallen können. Besonders wichtig ist deshalb eine klare interne Absprache und ggf. eine Absicherung durch eine Haftpflichtversicherung.
Wer haftet bei einem eingetragenen Verein?
Bei einem eingetragenen Verein haftet grundsätzlich der Verein selbst für seine Verbindlichkeiten, da er eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Das bedeutet, dass der Verein mit seinem Vereinsvermögen für Schulden aufkommt. Der Vorstand haftet jedoch in bestimmten Fällen persönlich, etwa bei Pflichtverletzungen oder bei Handlungen, die gegen die Satzung oder geltende Gesetze verstoßen. In solchen Fällen kann eine Vorstandshaftung im Verein greifen und der Vorstand mit seinem Privatvermögen haften.
Was bedeutet die Entlastung des Vorstandes?
Die Entlastung des Vorstandes im Verein ist eine formelle Bestätigung der Mitgliederversammlung, dass der Vorstand seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt hat und keine weiteren Haftungsansprüche gegen ihn bestehen. Sie erfolgt meist am Ende des Geschäftsjahres und bezieht sich auf die Finanz- und Verwaltungsführung des Vorstands. Mit der Entlastung wird der Vorstand von den Mitgliedern für seine Tätigkeit in der abgelaufenen Periode „freigesprochen“. Das bedeutet nicht, dass der Vorstand von allen Pflichten entbunden ist, sondern es ist eine Bestätigung, dass keine Fehler oder Versäumnisse vorliegen, die zu einer Haftung führen könnten.
Ist der Vorstand bei der Entlastung stimmberechtigt?
In der Regel ist der Vorstand bei der Entlastung nicht stimmberechtigt. Die Entlastung des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung, wobei die Mitglieder über die ordnungsgemäße Arbeit des Vorstands abstimmen. Da es sich hierbei um eine Entscheidung über die eigene Arbeit handelt, wäre es ein Interessenkonflikt, wenn der Vorstand selbst darüber abstimmen würde. Die Mitglieder des Vereins sind die einzigen, die entscheiden, ob sie dem Vorstand für seine Arbeit das Vertrauen aussprechen und ihn entlasten.
Wer beantragt die Entlastung des Vorstandes eines Vereins?
Die Entlastung des Vorstandes wird in der Regel nicht von einer einzelnen Person beantragt, sondern ist ein Punkt auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Die Entlastung erfolgt üblicherweise auf Vorschlag des Vorstands oder des Kassenprüfers. Der Vorstand stellt in der Versammlung den Antrag auf Entlastung, damit die Mitglieder darüber abstimmen können.
Welche Haftung hat ein Kassenprüfer im Verein?
Der Kassenprüfer im Verein ist für die Überprüfung der Finanzunterlagen des Vereins verantwortlich. Dabei prüft er, ob die Einnahmen und Ausgaben korrekt und im Einklang mit den gesetzlichen und vereinsinternen Vorgaben verbucht wurden. Die Haftung des Kassenprüfers ist im Allgemeinen begrenzt. Er haftet in der Regel nur, wenn er seine Prüfpflichten grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt und dadurch dem Verein ein Schaden entsteht. Wenn er also keine Unregelmäßigkeiten in der Kassenführung bemerkt, die offensichtlich waren, könnte er für diese Unachtsamkeit haftbar gemacht werden.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Haftung des Kassenprüfers nicht mit der Haftung des Vereinsvorstandes gleichzusetzen ist, da der Kassenprüfer nicht für die laufende Vereinsführung verantwortlich ist.

WISO MeinVerein Web kostenlos testen
Ihr seid im Vorstand eines Vereins und wollt die Verwaltung sicher und einfach gestalten? Mit WISO MeinVerein Web behaltet Ihr jederzeit den Überblick über Eure Vereinsverwaltung – ganz ohne Papierchaos. Die Software hilft Euch, den Verein rechts- und datenschutzkonform zu verwalten. Testet jetzt 14 Tage kostenlos!
War der Beitrag hilfreich für Dich?
Vielen Dank für Deine Stimme!
Wenn Du magst, hinterlasse uns gerne noch einen Kommentar.