Zuletzt aktualisiert: 25.04.2025
Ob aufgrund sinkender Mitgliederzahlen, veränderter Interessen oder einfach der Erreichung eines Ziels – eine Vereinsauflösung kann für jeden Verein ein notwendiger, aber auch herausfordernder Schritt sein. Es gibt viele Aspekte zu beachten: von der rechtlichen Abwicklung über die Verwaltung der Finanzen bis hin zur Kommunikation mit den Mitgliedern. Dabei ist es wichtig, alle Schritte gut zu planen und rechtzeitig die richtigen Maßnahmen zu ergreifen, um Fehler und Missverständnisse zu vermeiden. In diesem Blogbeitrag zeigen wir Euch, welche Schritte zur Auflösung notwendig sind, wie Ihr die Liquidation durchführt und was Ihr machen könnt, um Fehler und unnötigen Aufwand zu vermeiden.
Wenn Ihr Fragen zum Thema „Verein auflösen“ habt, freuen wir uns über Eure Kommentare unterhalb des Beitrags. Wir beantworten Eure Fragen so schnell wie möglich. Viel Spaß beim Lesen!
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Vereinsauflösung kann entweder durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung oder in Ausnahmefällen ohne solchen Beschluss erfolgen, wenn dies in der Satzung festgelegt oder gesetzlich erforderlich ist.
- Ein Verein verliert seine Rechtsfähigkeit, wenn er weniger als drei Mitglieder hat oder gegen das Vereinsgesetz verstößt, was eine Auflösung notwendig macht.
- Die Liquidation des Vereins erfolgt nach der Auflösung und umfasst das Abwickeln offener Rechtsgeschäfte und die Begleichung aller Verbindlichkeiten.
- Nach der Bekanntmachung der Auflösung beginnt das sogenannte Sperrjahr, in dem alle Gläubiger ein Jahr lang ihre Ansprüche anmelden können, bevor das restliche Vereinsvermögen verteilt wird.
Den Verein auflösen ohne Beschluss der Mitgliederversammlung
Ein Verein kann in bestimmten Ausnahmefällen auch ohne einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Eine solche Auflösung ist etwa möglich, wenn dies bereits in der Vereinssatzung vorgesehen ist. Zum Beispiel könnte die Satzung bestimmen, dass der Verein nach Erreichen eines bestimmten Ziels oder nach Ablauf eines festgelegten Zeitraums automatisch aufgelöst wird. In diesem Fall erfolgt die Auflösung ohne weiteren Beschluss der Mitgliederversammlung. Wichtig ist, dass diese Regelung während des Bestehens des Vereins auch angepasst werden kann, solange der Verein noch existiert.
Wenn in der Satzung eine automatische Auflösung nach Erreichen eines bestimmten Ziels oder Zeitraums vorgesehen ist, stellt sicher, dass diese Regelung klar definiert ist, um Missverständnisse zu vermeiden.
Darüber hinaus gibt es Situationen, in denen ein Verein zwangsweise aufgelöst werden kann. Das ist der Fall, wenn der Verein gegen das Vereinsgesetz verstößt oder seine satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht erfüllt. In extremen Fällen kann auch das Bundesverfassungsgericht die Auflösung eines Vereins anordnen (§ 39 Absatz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz), wenn dieser etwa verfassungswidrig handelt oder gegen wesentliche rechtliche Bestimmungen verstößt.
Entzug der Rechtsfähigkeit
Eurem Verein kann auch unter Umständen die Rechtsfähigkeit entzogen werden. Dann müsst Ihr den Verein auflösen und die Liquidation durchführen. Gründe für den Entzug der Rechtsfähigkeit sind:
Weniger als drei Mitglieder
Wenn der Verein weniger als drei Mitglieder hat, kann das Amtsgericht ihm die Rechtsfähigkeit entziehen. Der Vorstand ist verpflichtet, dem Amtsgericht auf Anfrage die Mitgliederzahl mitzuteilen (§ 72 BGB). Das Gericht informiert den Vorstand über den Beschluss, die Rechtsfähigkeit zu entziehen, gegen den der Vorstand Widerspruch einlegen kann. In diesem Fall ist es ratsam, einen Anwalt zu Rate zu ziehen. Allerdings führen juristische Schritte in der Regel nicht mehr zu einer Lösung und der Verein muss letztlich aufgelöst werden.
Verein ohne Mitglieder
Ein Verein erlischt ohne vorherige Auflösung, wenn er keine Mitglieder mehr hat. Hierfür genügt ein notariell oder öffentlich beglaubigtes Schreiben an das Registergericht, in dem erklärt wird, dass alle Mitglieder den Verein verlassen haben und dieser ohne Liquidation erloschen ist. Dieses Schreiben kann von jedem ehemaligen Mitglied des Vereins an das Registergericht gerichtet werden (siehe hierzu auch den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22.09.2022, Aktenzeichen 25 W 16/22). Das Gericht prüft die Angaben und löscht den Verein, indem es ihn aus dem Register streicht.
Gesetzwidrige Beschlüsse oder gefährdendes Verhalten
Ein Verein verliert auch seine Rechtsfähigkeit, wenn die Mitgliederversammlung einen gesetzwidrigen Beschluss fasst, der das Gemeinwohl gefährdet. Dasselbe gilt auch, wenn der Vorstand das Gemeinwohl durch sein Verhalten gefährdet. In diesem Fall kann das Bundesinnenministerium den Verein auflösen, wenn er bundesweit tätig ist. Ist der Verein nur in einem Bundesland aktiv, kann die zuständige Behörde des jeweiligen Bundeslandes die Auflösung des Vereins veranlassen (§ 3 VereinsG).
Auch wenn das Handeln des Vereins im Widerspruch zur Satzung steht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden.
Den Verein auflösen durch Beschluss der Mitgliederversammlung
In der Regel beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins. Wenn die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt, müssen drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung des Vereins stimmen (§ 41 BGB).

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Zur Vorbereitung des Auflösungsbeschlusses solltet Ihr die folgenden Berichte für die Vereinsmitglieder zur Verfügung stellen:
- Abschlussbericht
- Kassenbericht
- Kassenprüfungsbericht
- Inventurbericht
- Rechenschaftsbericht
Will die Mitgliederversammlung den Verein auflösen, kann sie diesen Beschluss zurücknehmen, bis das Liquidationsverfahren abgeschlossen ist. Es gelten hierfür dieselben Mehrheitsvorschriften, wie beim Auflösungsbeschluss.
Die Liquidation: Voraussetzung, um den Verein aufzulösen
Wollt Ihr Euren Verein auflösen und habt den entsprechenden Beschluss gefasst, existiert er zunächst als „Verein in Liquidation“ weiter. Bis er endgültig als aufgelöst gilt, sind noch einige Dinge zu erledigen. Die Abwicklung der noch zu erledigenden Aufgaben nennt man Liquidation, die in den § 45-53 BGB geregelt sind.
Hierfür kann die Mitgliederversammlung Liquidatoren benennen. Werden keine Liquidatoren bestellt, übernimmt diese Funktion der bisherige geschäftsführende Vorstand (§ 48 BGB). Wenn kein anderer Beschluss von der Mitgliederversammlung erfolgt, vertreten die Liquidatoren den Verein gemeinschaftlich.
Wenn Ihr den Verein auflöst und Liquidatoren benannt wurden, stellt sicher, dass alle noch offenen finanziellen und rechtlichen Verpflichtungen rechtzeitig erledigt werden. Nur so kann die Liquidation schnell und korrekt abgeschlossen werden, ohne dass spätere Probleme entstehen.
Wurde die Vereinsauflösung beschlossen, schicken die Liquidatoren zunächst eine notariell oder öffentlich beglaubigte Kopie des Protokolls der Mitgliederversammlung an das Registergericht. Ein etwaiger Wechsel der Liquidatoren muss ebenfalls dem Registergericht gemeldet werden. Darüber hinaus sind die Liquidatoren verpflichtet, innerhalb eines Monats mitzuteilen, dass der Verein aufgelöst wird und das Liquidationsverfahren eingeleitet wurde.
Die Liquidatoren wickeln nun die noch offenen Geschäfte und Aufgaben ab. Hierzu gehören unter anderem die folgenden Positionen:
- Abschluss der noch offenen Rechtsgeschäfte,
- Abwicklung noch offener Dienste und Arbeitsverhältnisse,
- Erfüllung noch offener steuerlicher Verpflichtungen,
- Vermögensgegenstände des Vereins verwerten,
- Rückstellung von Beträgen zur Deckung der bei der Abwicklung entstehenden Kosten.
Die Liquidatoren vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie können für die Abwicklung notwendige Geschäfte abschließen. Verletzen die Liquidatoren ihre Pflichten schuldhaft, können sie von den Gläubigern haftbar gemacht werden.
Öffentliche Bekanntmachung der Auflösung
Vor der Löschung Eures Vereins im Vereinsregister müssen die Liquidatoren öffentlich bekanntmachen, dass der Verein aufgelöst wird. Die Bekanntmachung muss in den Medien erfolgen, die in der Satzung hierfür vorgesehen sind. Ist die Veröffentlichung in der Satzung nicht geregelt, wird die Abwicklung in einer amtlichen Bekanntmachung des für Euren Verein zuständigen Amtsgerichts veröffentlicht.
Mit der Veröffentlichung müssen die Gläubiger des Vereins aufgefordert werden, ihre Ansprüche bei den Liquidatoren anzumelden. Gläubiger, die dem Verein bekannt sind, müssen direkt aufgefordert werden, ihre Forderungen geltend zu machen (§ 50 BGB). Einen Beleg der Veröffentlichung müsst Ihr gut aufbewahren, da dieser noch gebraucht wird, wenn der Verein im Vereinsregister gelöscht werden soll. Nach der Veröffentlichung beginnt dann das sogenannte „Sperrjahr“.
Das Sperrjahr
Die Forderungen der Gläubiger, die sich nach dem Aufruf melden, dürfen erst nach Ablauf eines Jahres erfüllt werden. Auch bekannte Gläubiger des Vereins können erst nach diesem Jahr befriedigt werden (§ 51 BGB). Dieses Jahr wird als Sperrjahr bezeichnet, in dem die Liquidatoren die noch ausstehenden Aufgaben des Vereins abwickeln.

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Das nach der Befriedigung aller Ansprüche verbleibende Vermögen wird nach Ablauf des Jahres an die in der Satzung vorgesehene Institution übergeben. Dies gilt immer bei gemeinnützigen Vereinen. Wird in der Satzung keine Institution genannt, gibt es zwei Möglichkeiten:
- Die Mitgliederversammlung bestimmt, dass das Vermögen einer öffentlichen Anstalt oder Stiftung zufällt, oder
- das Vermögen wird an die zur Zeit der Auflösung vorhandenen Mitglieder verteilt oder geht an den Fiskus, wenn die Regelungen des § 45 Abs. 3 BGB dies zulassen.
Das Registergericht informieren
Mit der Befriedigung der Gläubigerforderungen, der Abwicklung aller steuerlichen Verpflichtungen und der Übergabe des verbliebenen Vereinsvermögens ist die Liquidation abgeschlossen. Die Liquidatoren können nun mit einem öffentlich oder notariell beglaubigten Schreiben das Registergericht über die Auflösung und Liquidation informieren.

Dem Schreiben müsst Ihr einen Beleg des veröffentlichten Aufrufs an die Gläubiger des Vereins beifügen. Das Vereinsregister prüft den Vorgang und streicht den Verein aus dem Vereinsregister. Damit ist der Verein aufgelöst und existiert nicht mehr.
Checkliste: Verein auflösen
In unserer Checkliste haben wir die wichtigsten Schritte zur Vereinsauflösung für Euch zusammengefasst. Sie hilft Euch, den Überblick zu behalten und sorgt dafür, dass Ihr nichts vergesst. Ladet die Checkliste einfach herunter und nutzt sie als praktischen Leitfaden, um die Auflösung Schritt für Schritt durchzuführen. So habt Ihr alles im Blick und könnt die Auflösung stressfrei angehen.
Hier könnt Ihr unsere Checkliste zur Vereinsauflösung herunterladen.
Jahresabschluss bei einem aufgelösten Verein
Auch wenn Euer Verein aufgelöst wird, bleibt die Pflicht, einen Jahresabschluss zu erstellen, sofern Ihr bestimmte Umsatzgrenzen überschreitet. Dieser sorgt dafür, dass alle finanziellen Angelegenheiten ordnungsgemäß abgeschlossen und die Liquidation des Vereins korrekt durchgeführt wird. Der Jahresabschluss dokumentiert sämtliche Einnahmen und Ausgaben bis zum Zeitpunkt der Auflösung und zeigt, wie das verbleibende Vermögen gemäß der Satzung verteilt wird.
Die Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses hängt von den finanziellen Größenordnungen des Vereins ab. Überschreitet der Verein bestimmte Umsatz- oder Gewinnwerte, ist er verpflichtet einen Jahresabschluss zu erstellen. Dies gilt, wenn der Verein jährlich mehr als 800.000 € Umsatz oder mehr als 80.000 € Gewinn erzielt.
Jahresabschluss bei Auflösung mitten im Jahr
Wird der Verein mitten im Jahr aufgelöst, muss für den Zeitraum bis zur Auflösung ein Jahresabschluss erstellt werden. Dieser Abschluss sorgt dafür, dass alle finanziellen Vorgänge bis zum Auflösungsdatum korrekt erfasst und dokumentiert sind. Der Jahresabschluss dient dabei als Grundlage für die anschließende Liquidation des Vereins, da er alle relevanten Informationen zur Verteilung des Vereinsvermögens und zur Begleichung offener Verbindlichkeiten liefert.
Jahresabschluss nach der Liquidation
Ein Jahresabschluss nach der Liquidation ist erforderlich, wenn der Verein weiterhin steuerpflichtig ist oder Einkünfte erzielt. Wenn der Verein nach der Auflösung noch Vermögenswerte veräußert oder Einkünfte erzielt (z. B. aus der Abwicklung von Verträgen), muss ein Jahresabschluss für diesen Zeitraum erstellt werden. Auch wenn die Liquidation abgeschlossen ist, aber noch keine endgültige Löschung des Vereins aus dem Vereinsregister erfolgt ist, muss ein abschließender Jahresabschluss vorgelegt werden. Dieser bestätigt, dass alle finanziellen Verpflichtungen des Vereins beglichen sind und die Liquidation ordnungsgemäß abgeschlossen wurde.
Beachtet die Aufbewahrungsfristen für Vereinsdokumente – auch nach der Auflösung des Vereins. Wichtige Unterlagen wie Finanzdokumente oder Protokolle müssen eine bestimmte Zeit lang aufbewahrt werden. So seid Ihr auf der sicheren Seite, falls eine Nachprüfung erforderlich wird.
Körperschaftssteuererklärung nach der Löschung aus dem Vereinsregister
Wenn der Verein nach seiner Auflösung und Löschung aus dem Vereinsregister keine steuerlichen Pflichten mehr hat, ist die Abgabe einer Körperschaftssteuererklärung in der Regel nicht mehr erforderlich. Das Finanzamt wird den Verein in diesem Fall als steuerlich nicht mehr aktiv betrachten, sobald alle steuerlichen Verpflichtungen abgewickelt wurden.
Sollten jedoch nach der Löschung noch steuerliche Vorgänge, wie z.B. die Veräußerung von Vermögenswerten oder die Begleichung von Verbindlichkeiten, auftreten, muss eine Körperschaftssteuererklärung für den Zeitraum bis zur endgültigen Abwicklung eingereicht werden. In diesem Fall bleibt die Verantwortung zur Abgabe der Erklärung bei den Liquidatoren oder dem ehemaligen Vorstand.
Verein auflösen: Unser Fazit
Die Auflösung eines eingetragenen Vereins ist mit mehreren rechtlichen und organisatorischen Schritten verbunden. Je nachdem, ob ein Beschluss der Mitgliederversammlung vorliegt oder eine andere rechtliche Grundlage greift, unterscheiden sich die Verfahren. Auch besondere Fälle wie der Entzug der Rechtsfähigkeit oder das Erlöschen durch fehlende Mitglieder sind zu beachten. Wichtig ist, dass Ihr bei jeder Form der Auflösung die gesetzlichen Vorgaben einhaltet und die Liquidation sorgfältig durchführt. Dazu gehört unter anderem die ordnungsgemäße Abwicklung aller offenen Verpflichtungen und die Einhaltung des Sperrjahrs. Erst nach Ablauf dieses Jahres darf das verbleibende Vermögen entsprechend der Satzung verwendet werden. Zum Schluss muss das Registergericht informiert und der Verein offiziell aus dem Vereinsregister gelöscht werden. Mit einer guten Vorbereitung lässt sich der Prozess übersichtlich und korrekt abschließen.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Verein auflösen
Wie kann ich einen Verein auflösen?
Was passiert bei Auflösung des Vereins?
Haben Eure Mitglieder die Auflösung beschlossen, müssen die Liquidatoren (meist der letzte im Amt befindliche Vorstand) die Auflösung des Vereins in einer Bekanntmachung veröffentlichen. Mit der Bekanntmachung tritt ein „Sperrjahr“ in Kraft. In diesem Zeitraum wird der Verein liquidiert und Gläubiger erhalten die Chance, ihre Forderungen geltend zu machen. Nach Ablauf des Sperrjahres werden die offenen Forderungen befriedigt und ein verbliebenes Vereinsvermögen an eine andere gemeinnützige Einrichtung übertragen. Nun wird das Registergericht informiert, das den Verein im Vereinsregister löscht.
Wer haftet nach der Vereinsauflösung?
Nach der Auflösung haftet der Verein zunächst weiterhin selbst – bis zur vollständigen Beendigung der Liquidation. Die Liquidatoren haften nur, wenn sie ihre Pflichten verletzen, z. B. bei Fehlern in der Abwicklung. Mitglieder haften in der Regel nicht, es sei denn, etwas anderes wurde in der Satzung geregelt.
Ist der Verein offiziell erloschen, können Gläubiger keine Forderungen mehr geltend machen. Darum muss die Auflösung öffentlich bekanntgemacht werden und Gläubiger aufgefordert werden, ihre Forderungen anzumelden. Bekannte Gläubiger müssen direkt informiert werden. Die so ermittelten Forderungen werden nach Ablauf des Sperrjahres, das mit der Veröffentlichung beginnt, befriedigt.
Wann wird ein Verein aufgelöst?
Neben der „normalen Auflösung“ durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Verein auch ohne Beschluss aufgelöst werden. So kann in der Satzung festgelegt werden, dass der Verein nach Eintritt eines bestimmten Ereignisses oder Ablauf einer Frist aufgelöst werden soll. Außerdem kann eine „zwangsweise“ Auflösung erfolgen, wenn der Verein weniger als drei Mitglieder hat oder gegen das Vereinsgesetz verstößt, in Insolvenz geht oder das Bundesverfassungsgericht die Auflösung anordnet.
Was ist zu tun, wenn der Verein keine Mitglieder mehr hat?
Hat der Verein keine Mitglieder mehr, kann ein ehemaliges Mitglied ein notariell oder öffentlich beglaubigtes Schreiben an das Registergericht richten und mitteilen, dass der Verein keine Mitglieder mehr hat. Das Schreiben muss nicht von einem ehemaligen Vorstandsmitglied erstellt werden. Es kann auch jedes andere Mitglied das Registergericht informieren (Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22.09.2022, Aktenzeichen 25 Wx 16/22).
Wann muss die Vereinsauflösung dem Finanzamt gemeldet werden?
Sobald ein Verein aufgelöst wurde, haben die Liquidatoren einen Monat Zeit, um das Finanzamt darüber zu informieren. Gleichzeitig schaut das Finanzamt, ob alle steuerlichen Angelegenheiten des Vereins korrekt abgeschlossen wurden.
Wer meldet die Auflösung eines Vereins an?
Die Auflösung eines Vereins wird von den gewählten Liquidatoren beim Vereinsregister angemeldet. In der Regel sind das die bisherigen Vorstandsmitglieder, sofern in der Vereinssatzung nichts anderes festgelegt ist. Sie sind auch für die Abwicklung und weitere Meldungen, z. B. an das Finanzamt, zuständig.
Wie kann man einen nicht eingetragenen Verein auflösen?
Grundsätzlich läuft die Auflösung eines nicht eingetragenen Vereins wie die eines eingetragenen Vereins, allerdings entfällt die Löschung aus dem Vereinsregister, da der Verein nicht eingetragen ist. Zuerst muss in einer Mitgliederversammlung ein Beschluss zur Auflösung gefasst werden, der die Grundlage für die weiteren Schritte bildet.
Danach werden Liquidatoren benannt, die die Aufgabe haben, die laufenden Geschäfte des Vereins abzuwickeln. Sie müssen das verbleibende Vermögen verwalten und sicherstellen, dass alle finanziellen und rechtlichen Verpflichtungen erfüllt werden. Zusätzlich muss die Vereinsauflösung dem Finanzamt gemeldet werden, damit das Amt informiert ist und überprüfen kann, ob alle steuerlichen Pflichten des Vereins erfüllt wurden. Nach Abschluss der Liquidation ist der Verein offiziell aufgelöst.
Kann der Vorstand den Verein auflösen?
Der Vorstand eines Vereins kann nicht allein über die Auflösung des Vereins entscheiden. In den meisten Fällen muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, in der die Mitglieder über die Auflösung abstimmen. Der Vorstand kann jedoch den Vorschlag zur Auflösung machen und die Mitgliederversammlung einberufen. In der Regel ist für eine Auflösung die Zustimmung einer bestimmten Mehrheit der Mitglieder erforderlich, die in der Satzung des Vereins festgelegt ist.

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