• 15. Mai. 2024
  • hfischer
  • 42

Zuletzt aktualisiert: 29.04.2025

Im Vereinsalltag entstehen schnell kleinere oder größere Ausgaben: Ein Mitglied fährt zur Druckerei, um Flyer abzuholen, kauft Getränke für das nächste Treffen oder zahlt das Parkticket bei der Hallenmiete aus eigener Tasche. Solche Ausgaben – ob Fahrten, Materialkosten oder Gebühren – gelten als Auslagen und können vom Verein erstattet werden. Fahrtkosten machen dabei einen großen Teil aus, gerade wenn Vereinsmitglieder regelmäßig im Auftrag des Vereins unterwegs sind.

Besonders bei gemeinnützigen Vereinen ist es wichtig, dass Auslagen und Erstattungen korrekt zugeordnet und in der Vereinsbuchhaltung richtig verbucht werden. Denn nur so bleibt die Gemeinnützigkeit erhalten und es kommt bei einer Prüfung nicht zu Problemen. In diesem Beitrag befassen wir uns deshalb mit den Grundlagen der Fahrtkostenerstattung sowie dem Auslagenersatz. Wir erklären Euch, welche Punkte es bei der Erstattung an Mitglieder, Mitarbeiter und Dritte des Vereins zu berücksichtigen gilt.

Solltet Ihr offene Fragen rund um das Thema Auslagenersatz oder Fahrtkostenpauschale haben, schreibt uns diese gerne in die Kommentarbox unterhalb des Beitrags, wir beantworten diese so schnell wie möglich! ❤️

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Auslagenersatz deckt tatsächlich entstandene Kosten wie Fahrt- und Übernachtungskosten, die mit entsprechenden Belegen nachgewiesen werden müssen. Voraussetzung ist, dass die bezahlte Leistung oder Ware im Auftrag des Vereins erfolgt ist.
  • Eine Aufwandsentschädigung hingegen ist eine Pauschale, die der Verein für den Zeitaufwand und die Arbeit von Personen wie Trainern oder Übungsleitern zahlt.
  • Fahrtkosten können entweder durch Vorlage von Belegen oder pauschal mit 0,30 € pro Kilometer erstattet werden, wenn die Fahrten im Auftrag des Vereins erfolgen.
  • Der Verein muss stets ordnungsgemäße Belege vorlegen, um die Buchhaltung korrekt zu führen und die Ausgaben nachvollziehbar zu dokumentieren.
Inhaltsverzeichnis

    Auslagenersatz

    Was ist der Auslagenersatz?

    Beim Auslagenersatz handelt es sich immer um real entstandene Kosten, also tatsächliche Kosten, für die die entsprechenden Belege vorgelegt werden. Das können beispielsweise Fahrt- und Übernachtungskosten, Büromaterial oder Ausgaben für Sportkleidung sein. Grundsätzlich hat jeder, der Kosten für den Verein vorfinanziert, Anspruch auf Ersatz, wenn die Ausgaben mit Belegen bewiesen werden können. Hierfür muss es keine gesonderte Satzungsregelung geben. Eine Zahlungsverpflichtung ergibt sich aus § 670 BGB.

    Wichtig

    Der Erstattungsanspruch besteht allerdings nur, wenn die bezahlte Leistung oder Ware im Auftrag des Vereins erfolgte. Dabei muss der Auftrag nicht schriftlich erteilt werden.  

    Der Auslagenersatz muss in der Begrifflichkeit zudem von den Aufwandsentschädigungen differenziert werden. Bei den Aufwandsentschädigungen handelt es sich um eine Pauschale, die der Verein für eine Arbeitsleistung und den damit verbundenen Zeitaufwand gewährt. Häufig wird eine Aufwandsentschädigung an Trainer, Betreuer, den Kassenwart oder den Zuständigen für die Reinigung des Vereinsheims gezahlt. Eine Aufwandsentschädigung können beispielsweise die Ehremamtspauschale oder die Übungsleiterpauschale sein.

    Auslagenersatz für den Vorstand im Verein

    Der Vorstand eines Vereins ist von einer Vergütung für seine Tätigkeiten ausgeschlossen – es sei denn, die Satzung beinhaltet dies ausdrücklich. Anders verhält sich das mit dem Auslagenersatz, da dieser nicht in Verbindung mit seiner aufgewendeten Zeit und seinem Einsatz steht. Das bedeutet, dass auch der Vorstand Eures Vereins Auslagenersatz in Anspruch nehmen kann. Er muss dazu jedoch nachweisen, dass die Aufwendungen in der getätigten Form für den Verein notwendig waren und den finanziellen Rahmen nicht sprengen. Die entstandenen Kosten müssen dann, wie bei den anderen Vereinsmitgliedern auch, durch entsprechende Belege und Quittungen nachgewiesen werden.

    Fahrtkosten

    Fahrtkosten erstatten im Verein

    In jedem Verein entstehen Fahrtkosten. Eure aktiven Vereinsmitglieder fahren zu auswärtigen Veranstaltungen oder Verbandstagungen und -lehrgängen. Eltern fahren die Kinder zu Auswärtsspielen. Vorstandsmitglieder müssen an auswärtigen Tagungen oder Lehrgängen teilnehmen. Natürlich könnt ihr nicht erwarten, dass diese Fahrten von den Fahrern aus eigener Tasche bezahlt werden. Darum stellt sich die Frage, wie diese Fahrtkosten zu behandeln sind.

    Für Fahrten, die auf Veranlassung des Vereins durchgeführt werden, könnt Ihr die Kosten entweder gegen Vorlage der Belege (Fahrkarte, Taxiquittung usw.) oder 0,30 € pro zurückgelegten Kilometer erstatten. Diese pauschale Kilometervergütung gilt in der Regel für die Nutzung eines privaten PKW. Wichtig ist, dass Ihr vorab klare Regelungen trefft – am besten schriftlich, etwa in einer Reisekostenordnung oder einem Vorstandsbeschluss. Dort könnt Ihr auch festhalten, ob nur bestimmte Personen Anspruch auf Erstattung haben oder wie mit Fahrgemeinschaften umgegangen wird.

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    Grundlagen

    Grundlagen jeder Erstattung

    Auch Euer Verein ist zu einer ordnungsgemäßen Buchhaltung verpflichtet. Es spielt hier keine Rolle, ob die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ausreicht oder Euer Verein bereits bilanzieren muss. Einer der zentralen Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchung lautet: „Keine Buchung ohne Beleg“. Darum solltet Ihr immer darauf achten, dass beim Auslagenersetz auch ein entsprechender Beleg vorgelegt wird. Als Belege zählen unter anderem Quittungen, Fahrscheine oder Rechnungen.

    Info

    Belege, die im Rahmen der Vereinstätigkeit anfallen, müssen gemäß § 147 AO mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden. Dies gilt besonders für Vereine, die buchführungspflichtig sind, da eine ordnungsgemäße Dokumentation und Aufbewahrung der Belege für die steuerliche Prüfung notwendig ist.

    Mitgliedern die Fahrtkosten erstatten

    Grundsätzlich gilt, dass Vereinsmitglieder keine finanziellen Vorteile aus Ihrer Mitgliedschaft ziehen dürfen. Jedoch sollen den Mitgliedern durch die Mitgliedschaft auch keine zusätzlichen Kosten entstehen. Neben dem Auslagenersatz können Vereinsmitgliedern auch die Kosten für längerfristige Einsätze im Auftrage des Vereins erstattet werden. Die Unterbringungskosten werden dabei nach vorgelegten Belegen abgerechnet.

    Fährt ein Mitglied im Auftrag Eures Vereins mit seinem Pkw, hat er Anspruch auf 0,30 € pro gefahrenen Kilometer. Diese Fahrtkostenerstattung steht auch Vorstandsmitgliedern zu, ohne dass hierfür eine gesonderte Satzungsregelung notwendig wäre.

    Tipp

    Wenn Vereinsmitglieder regelmäßig Fahrten für den Verein übernehmen, kann es sinnvoll sein, ein Fahrtenbuch zu führen – entweder digital oder handschriftlich. So behaltet Ihr den Überblick über alle zurückgelegten Strecken, den Anlass der Fahrt und die angefallenen Kilometer.

    Für längerfristige Reiseeinsätze im Auftrag des Vereins kann dem Mitglied für Verpflegungsmehraufwendungen pro Tag erstattet werden:

    Einsätze unter 8 Stunden0,00 €
    Einsätze ab 8 Stunden bis unter 24 Stunden14,00 €
    An- und Abreisetage14,00 €
    Aufenthalt ab 24 Stunden28,00 €

    Zahlt das Mitglied die Kosten für Frühstück, Mittag- oder Abendessen nicht selbst (z.B. weil die abgerechnete Übernachtung „mit Frühstück“ oder „mit Halbpension“ abgerechnet wurde), werden immer (Auch bei Einsätzen untere 24 Stunden) pro Mahlzeit folgende Prozentsätze auf Grundlage der Pauschale für 24 Stunden abgezogen.

    MahlzeitProzentsatzEntspricht 2024
    Frühstück20 %5,60 €
    Mittagessen40 %11,20 €
    Abendessen40 %11,20 €

    Einen Vorlage für die Abrechnung der Reisekostenerstattung findet Ihr hier.

    Erstattungen an Mitarbeiter

    Werden Mitarbeiter von Eurem Verein beschäftigt, gelten hier dieselben Bestimmungen wie bei jedem anderen Arbeitgeber. Entstehende Kosten, die im Kontext der Tätigkeit entstehen, werden gegen Vorlage entsprechender Belege erstattet.

    Für Fahrten, die auf Veranlassung des Vereins durchgeführt werden, könnt Ihr die Kosten entweder gegen Vorlage der Belege (Fahrkarte, Taxiquittung usw.) oder 0,30 € pro zurückgelegten Kilometer erstatten (Gilt aber für Fahrten zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte – siehe nächster Absatz). Fahrten für den Verein mit einem Privatfahrzeug sollten aber schon aus versicherungsrechtlichen Gründen vermieden werden.

    Info

    Für regelmäßige Fahrten im Rahmen eines Minijobs solltet Ihr prüfen, ob sich ein steuerfreier Fahrtkostenzuschuss lohnt – dieser muss pauschal versteuert werden, entlastet aber Eure Mitarbeitenden direkt.

    Bei den Fahrten zur Arbeit können nach § 9 Abs. 4 EstG (Einkommensteuergesetz) vom Arbeitnehmer für jeden Entfernungskilometer zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte 0,30 € für die ersten 20 Kilometer und 0,38 € für jeden weiteren Kilometer in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Achtung: Es gelten „Entfernungskilometer“ – also nicht die gefahrenen Kilometer für Hin- und Rückfahrt. Es wird faktisch nur eine Strecke angerechnet.

    Erstattungen an Dritte

    In vielen Vereinen kommt es vor, dass Eltern, Verwandte, Bekannte oder Freunde die Kinder und Jugendlichen zu Auswärtsspielen fahren. Auch in anderen Fällen sind Nichtmitglieder für Euren Verein unterwegs.

    Wenn sie hierzu vom Verein aufgefordert wurden, haben sie ebenfalls Anspruch auf Erstattung von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer. Bei längerem Aufenthalt kommt eventuell noch die Erstattung der Verpflegungspauschalen infrage (siehe Tabelle im Abschnitt „Reisekostenerstattung für Mitglieder“).

    Allerdings kann eine Erstattung nur erfolgen, wenn hierüber eine Vereinbarung getroffen wird. Grundsätzlich gilt der „Bringdienst“ durch Eltern oder andere Angehörige als „Gefälligkeit“, was im Übrigen auch versicherungsrechtliche Konsequenzen hat (siehe hierzu auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.07.2015 – Aktenzeichen III ZR 346/14).

    Leitfaden

    Fahrtkosten im Verein korrekt abrechnen: So geht’s

    Dieser Leitfaden richtet sich an Vereinsmitglieder, die Fahrtkosten im Rahmen von Vereinsaktivitäten erstattet bekommen möchten. Er zeigt Euch in fünf einfachen Schritten, wie Ihr Fahrtkosten korrekt dokumentiert, die notwendigen Belege sammelt und sicherstellt, dass alles steuerlich richtig abgewickelt wird. Dabei geht es nicht nur um die Erfassung der relevanten Daten, sondern auch um die ordnungsgemäße Buchführung. So sorgt Ihr dafür, dass die Fahrtkostenerstattung transparent und im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben erfolgt.

    1. Auftrag oder Anlass dokumentieren

    Zuerst solltet Ihr den Anlass oder Auftrag für die Fahrt festhalten. Das ist besonders wichtig, wenn Ihr im Rahmen einer Vereinsaktivität unterwegs seid. Notiert, warum die Fahrt notwendig war und wer den Auftrag dazu erteilt hat. Bei offiziellen Veranstaltungen oder Trainingseinheiten solltet Ihr diesen Auftrag idealerweise vorab schriftlich bestätigen lassen, damit Ihr später nachweisen könnt, dass Ihr im Auftrag des Vereins gefahren seid.

    2. Belege sammeln

    Sammelt alle relevanten Belege für die Fahrt. Dazu gehören zum Beispiel Tankquittungen, Fahrkarten oder Parktickets. Es ist wichtig, dass Ihr keine Belege vergesst, da diese für die Erstattung benötigt werden. Stellt sicher, dass alle Belege gut lesbar und vollständig sind. Wenn Belege fehlen, kann es schwierig werden, die Fahrtkosten erstattet zu bekommen.

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    Egal ob Tankquittungen, Taxirechnungen oder Fahrkarten – mit dem Belegscanner in unserer Vereinsapp, könnt Ihr Eure Belege ganz einfach erfassen. Testet jetzt 14 Tage kostenlos!

    3. Fahrtenbuch oder Vorlage ausfüllen

    Für die Dokumentation der Fahrtkosten sollte ein Fahrtenbuch oder eine entsprechende Vorlage genutzt werden. Hier ist eine einfache Vorlage für ein Fahrtenbuch in Tabellenform, die Ihr für die Dokumentation der Fahrtkosten verwenden könnt:

    DatumZweck der FahrtGefahrene KilometerVerwendetes FahrzeugRelevante Belege
    01.05.2025Trainingseinheit Mannschaft25 kmPKW (Kennzeichen XYZ)Fahrkarte, Tankquittung
    05.05.2025Vereinsausflug50 kmPKW (Kennzeichen ABC)Parkticket, Tankquittung

    Diese Tabelle kann beliebig erweitert werden, je nachdem, welche Informationen Ihr benötigt.

    4. Prüfung durch den Verein

    Nachdem Ihr alle Unterlagen ausgefüllt und gesammelt habt, wird der Verein die Dokumente überprüfen. Dabei stellt der Kassenwart oder eine andere zuständige Person sicher, dass die Fahrtkosten im Einklang mit den Vereinsrichtlinien und den steuerlichen Vorgaben stehen. Sie prüfen, ob die Belege korrekt sind und ob alle Vorgaben eingehalten wurden.

    5. Dokumentation und Auszahlung durch den Verein

    Nachdem die Fahrtkosten geprüft wurden, erfolgt die Auszahlung an Euch. Diese Auszahlung muss vom Verein sorgfältig dokumentiert werden. Es sollte eine Quittung oder eine Bestätigung der Zahlung erstellt werden, die Euch als Empfänger übergeben wird. Diese Dokumentation dient als Nachweis für die Erstattung und stellt sicher, dass die Ausgaben transparent und nachvollziehbar bleiben.

    In der Vereinsbuchführung müssen die Fahrtkosten korrekt verbucht und die dazugehörigen Belege aufbewahrt werden, damit sie steuerlich ordnungsgemäß erfasst sind. Es ist wichtig, dass die Fahrtkosten dem entsprechenden Steuerbereich zugeordnet werden, um eine fehlerfreie Dokumentation zu gewährleisten. Die Auszahlung muss auch in den Finanzunterlagen des Vereins vermerkt werden, um später bei Prüfungen durch das Finanzamt alle relevanten Nachweise vorlegen zu können.

    Fazit

    Fazit

    Der Auslagenersatz im Verein basiert immer auf tatsächlich entstandenen Kosten, die mit entsprechenden Belegen nachgewiesen werden müssen. Dazu zählen beispielsweise Fahrtkosten, Materialeinkäufe oder Übernachtungen im Rahmen einer Vereinsaktivität.

    Wichtig ist: Die Ausgaben müssen im Auftrag des Vereins erfolgen – eine schriftliche Beauftragung ist dabei nicht zwingend erforderlich. Im Gegensatz zur Aufwandsentschädigung geht es beim Auslagenersatz nicht um eine pauschale Vergütung, sondern um die Erstattung konkreter Ausgaben. Auch Vorstandsmitglieder oder Dritte wie Eltern können Auslagen geltend machen, sofern eine klare Vereinbarung vorliegt. Fahrtkosten lassen sich meist pauschal mit 0,30 € pro Kilometer erstatten, wobei eine transparente Dokumentation – etwa per Fahrtenbuch – empfehlenswert ist. Für alle Erstattungen gilt: Ohne Beleg keine Buchung – und damit auch keine Rückzahlung.

    FAQ

    Häufig gestellte Fragen zum Thema Fahrtkosten im Verein

    Wie hoch ist die Erstattung der Fahrtkosten?

    Werden Fahrten im Auftrag Eures Vereins mit einem privaten PKW durchgeführt kann für jeden gefahrenen Kilometer 0,30 € vergütet werden.

    Wann entstehen Fahrtkosten im Verein?

    Fahrtkosten entstehen, wenn eine Person im Auftrag des Vereins Reisen unternimmt. Die dabei entstehenden Kosten werden nach Belegen abgerechnet. Bei Fahrten mit einem vereinsfremden Fahrzeug kann ein Betrag von 30 Cent pro nachgewiesenen, gefahrenen Kilometer erstattet werden.

    Kann ein Verein Fahrtkosten absetzen?

    Ja, ein Verein kann Fahrtkosten steuerlich absetzen – unabhängig davon, ob er als gemeinnützig anerkannt ist oder nicht. Entscheidend ist, dass die Fahrtkosten im Auftrag des Vereins entstanden sind und durch Belege nachgewiesen werden.
    Bei gemeinnützigen Vereinen gelten die Erstattungen als Mittelverwendung zur Förderung des Satzungszwecks. Bei nicht gemeinnützigen Vereinen können die Ausgaben als betrieblich veranlasste Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Wichtig ist in jedem Fall eine saubere Dokumentation – idealerweise mit Belegen, Fahrtzweck und Datum.

    Was ist der Unterschied zwischen einer Fahrtkostenerstattung und einem Fahrtkostenzuschuss?

    Der Unterschied zwischen einer Fahrtkostenerstattung und einem Fahrtkostenzuschuss liegt vor allem in der Art der Zahlung:

    • Fahrtkostenerstattung: Hierbei werden die tatsächlich entstandenen Kosten, die ein Mitglied oder Mitarbeiter für Fahrten im Auftrag des Vereins hatte, gegen Vorlage entsprechender Belege (z. B. Fahrkarten, Tankquittungen) erstattet. Diese Erstattung entspricht genau den angefallenen Kosten.

    • Fahrtkostenzuschuss: Ein Zuschuss ist eine pauschale Zahlung, die der Verein unabhängig von den tatsächlichen Kosten gewährt. Der Zuschuss kann dabei auch über den tatsächlichen Auslagen liegen. In einigen Fällen kann ein Fahrtkostenzuschuss steuerpflichtig werden, wenn er eine bestimmte Höhe überschreitet.

    Zusammengefasst: Die Erstattung basiert auf den realen Kosten, während der Zuschuss eine pauschale Unterstützung ist, die ggf. steuerliche Folgen haben kann.

    Können Fahrtkosten zusätzlich zur Ehrenamtspauschale gewährt werden?

    Ja, ein Verein kann Fahrtkosten zusätzlich zur Ehrenamtspauschale gewähren. Die Ehrenamtspauschale von bis zu 840 € jährlich ist steuerfrei und dient der Abgeltung des Zeitaufwands für ehrenamtliche Tätigkeiten, während Fahrtkosten die tatsächlichen Reisekosten abdecken und ebenfalls steuerfrei erstattet werden können. Beide Zahlungen können nebeneinander bestehen, da sie unterschiedliche Ausgabenarten betreffen. Fahrtkosten müssen jedoch mit Belegen nachgewiesen werden und sollten im Rahmen der steuerlichen Vorgaben erstattet werden.

    Können Fahrtkosten zusätzlich zur Übungsleiterpauschale gewährt werden?

    Ja, Fahrtkosten können zusätzlich zur Übungsleiterpauschale gewährt werden. Die Übungsleiterpauschale von bis zu 3.000 € jährlich ist steuerfrei und dient dazu, den Aufwand für die Tätigkeit als Übungsleiter abzudecken. Fahrtkosten hingegen erstatten die tatsächlichen Reisekosten und können ebenfalls steuerfrei erstattet werden, solange sie im Zusammenhang mit der Vereinsarbeit entstehen. Beide Zahlungen können also unabhängig voneinander gewährt werden, solange sie korrekt dokumentiert sind.

    Kann ich als Trainer im Verein Fahrtkosten erstattet bekommen?

    Ja, als Trainer kannst du Fahrtkosten erstattet bekommen, wenn du für den Verein unterwegs bist. Die Fahrtkosten werden in der Regel vom Verein übernommen, wenn die Fahrten im Rahmen deiner Tätigkeit als Trainer erfolgen – zum Beispiel zu Trainings, Wettkämpfen oder anderen Vereinsaktivitäten. Der Verein erstattet die Kosten entweder nach Vorlage von Belegen oder mit einer Pauschale von 0,30 € pro gefahrenem Kilometer, wenn du dein eigenes Fahrzeug nutzt. Diese Erstattung kann zusätzlich zur Übungsleiterpauschale gewährt werden.

    Was ist der Unterschied zwischen Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung?

    Der Hauptunterschied zwischen Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung liegt in der Art der Zahlungen.

    Beim Auslagenersatz handelt es sich um die Rückerstattung von tatsächlich entstandenen Kosten, die für den Verein ausgelegt wurden, wie zum Beispiel Fahrtkosten oder Materialausgaben. Diese Zahlungen sind immer an nachgewiesene Belege gebunden.

    Die Aufwandsentschädigung hingegen ist eine Pauschale, die für den zeitlichen Aufwand und die geleistete Arbeit gezahlt wird, unabhängig von den tatsächlich entstandenen Kosten. Sie wird oft an ehrenamtliche Tätige wie Trainer oder Betreuer gezahlt und ist nicht an Belege gebunden.

    Ist ein Verein verpflichtet, Fahrtkosten zu erstatten?

    Ein Verein ist nicht verpflichtet, Fahrtkosten zu erstatten, es sei denn, die Fahrt wurde im Auftrag des Vereins durchgeführt. Das bedeutet, der Verein muss die Fahrt veranlasst haben oder eine klare Anweisung zur Fahrt gegeben haben. Wenn also ein Mitglied oder ein Mitarbeiter für den Verein fährt (zum Beispiel zu einem Auswärtsspiel oder einer Veranstaltung) und dies im Auftrag des Vereins erfolgt, dann kann der Verein die Fahrtkosten erstatten.

    Wenn keine klare Anweisung oder kein Auftrag vorliegt, muss der Verein nicht für die Fahrtkosten aufkommen, auch wenn die Fahrt mit Bezug zum Verein stattfindet. Eine Erstattung ist dann freiwillig.

    Habe ich Anspruch auf eine Fahrtkostenerstattung für die Fahrt zum Training?

    Die Fahrtkostenerstattung zu Trainingseinheiten hängt davon ab, ob das Training im Auftrag des Vereins stattfindet und ob es eine Anweisung des Vereins gibt.

    • Falls das Training Teil einer offiziellen Vereinsaktivität ist und das Vereinsmitglied (z. B. ein Trainer oder aktives Mitglied) im Auftrag des Vereins zum Training fährt, besteht in der Regel ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung. Diese kann entweder gegen Vorlage von Belegen oder pauschal nach Kilometervergütung (z. B. 0,30 € pro Kilometer) erstattet werden.

    • Wenn das Training jedoch eher eine private oder nicht verpflichtende Aktivität ist, für die keine ausdrückliche Anweisung des Vereins vorliegt, muss der Verein die Fahrtkosten nicht zwangsläufig erstatten.

    Beispiel:

    • Ein Trainer fährt regelmäßig zu den Trainingseinheiten seines Vereins, um die Mannschaft zu betreuen. Da das Training eine Vereinsaktivität ist und der Trainer im Auftrag des Vereins handelt, kann er für seine Fahrtkosten eine Erstattung erhalten.

    • Ein Spieler fährt zu einem Training, das freiwillig ist und nicht im Auftrag des Vereins stattfindet, dann kann der Verein entscheiden, ob er diese Fahrtkosten erstattet oder nicht. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Erstattung besteht hier nicht.

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    42 Kommentare

      • Eva
          
      • 1 12:12 Uhr am 28. Apr.. 2025

      Hallo, als Übungsleiter bekommt man eine monatliche Pauschalvergütung gemäß Vertrag. Diese besteht nur aus Fahrtgeld. Muss dieses Fahrtgeld in der Steuererklärung angegeben werden?

      Hallo, als Übungsleiter bekommt man eine monatliche Pauschalvergütung gemäß Vertrag. Diese besteht nur aus Fahrtgeld. Muss dieses Fahrtgeld in der Steuererklärung angegeben werden?

      Weniger lesen
      Eva 28. April 2025 - 12:12
        • TeamBild MeinVerein Antwort auf Eva
            
        • 12:55 Uhr am 29. Apr.. 2025

        Hallo Eva, vielen Dank für deinen Kommentar. Wenn du als Übungsleiter eine monatliche Pauschalvergütung erhältst, die nur aus Fahrtgeld besteht, musst du dieses Fahrtgeld in der Steuererklärung angeben. Fahrtkosten, die dir anlässlich deiner ... Weiterlesen

        Hallo Eva,

        vielen Dank für deinen Kommentar.

        Wenn du als Übungsleiter eine monatliche Pauschalvergütung erhältst, die nur aus Fahrtgeld besteht, musst du dieses Fahrtgeld in der Steuererklärung angeben. Fahrtkosten, die dir anlässlich deiner ehrenamtlichen Tätigkeit entstehen und vom Verein erstattet werden, sind steuerfrei. Diese zweckbestimmten Aufwandsentschädigungen sind nicht als Einkommen anrechenbar und müssen daher nicht versteuert werden.

        Du solltest jedoch sicherstellen, dass die Erstattung der Fahrtkosten klar als solche ausgewiesen ist und die tatsächlichen Kosten nicht übersteigt.

        Wir von WISO MeinVerein sind keine Juristen oder Steuerberater und können daher nur allgemeine Informationen ohne Gewähr bereitstellen. Bei rechtlichen oder steuerlichen Fragen ist es sinnvoll, einen Juristen oder Vereinsberater zu kontaktieren.

        Viele Grüße
        Dein WISO MeinVerein Team

        Weniger lesen
        Lisa 29. April 2025 - 12:55
      • Ralf M
          
      • 1 17:44 Uhr am 11. Feb.. 2025

      Hallo... Folgende Frage... Übungsleiter haben einen Pauschalbetrag in Höhe von 3000,- € im Jahr (Steuerfrei). Wenn ich als Verein dem Übungsleiter Fahrtkosten zahlen möchte (Fahrten zu Spielen, Spielbeobachtungen, Training etc.) - rechnen ... Weiterlesen

      Hallo…
      Folgende Frage…
      Übungsleiter haben einen Pauschalbetrag in Höhe von 3000,- € im Jahr (Steuerfrei). Wenn ich als Verein dem Übungsleiter Fahrtkosten zahlen möchte (Fahrten zu Spielen, Spielbeobachtungen, Training etc.) – rechnen diese Fahrtkosten , die wir mit 0,30 € anrechnen pro Kilometer (Hin und Rück) , auf diese Übungsleiterpauschale an ??? und wenn ja , wie sind diese durch den Übungsleiter zu behandeln. ? bzw. durch den Verein… Vielen Dank für die Antwort…

      Weniger lesen
      Ralf M 11. Februar 2025 - 17:44
        • TeamBild MeinVerein Antwort auf Ralf M
          1   
        • 16:54 Uhr am 12. Feb.. 2025

        Hallo Ralf, vielen Dank für deinen Kommentar. Die Fahrtkosten, die der Verein für den Übungsleiter übernimmt, zählen nicht zur Übungsleiterpauschale. Diese Fahrtkosten sind zusätzlich zur Pauschale steuerfrei, solange sie die üblichen Sätze ... Weiterlesen

        Hallo Ralf,

        vielen Dank für deinen Kommentar.

        Die Fahrtkosten, die der Verein für den Übungsleiter übernimmt, zählen nicht zur Übungsleiterpauschale. Diese Fahrtkosten sind zusätzlich zur Pauschale steuerfrei, solange sie die üblichen Sätze (0,30 € pro Kilometer) nicht überschreiten und die Fahrten für dienstliche Zwecke erfolgen.

        Bei weiteren Fragen empfehlen wir dir, rechtliche Beratung aufzusuchen, bspw. durch einen Steuerberater, da wir grundsätzlich keine rechtliche Beratung oder Empfehlung geben dürfen und unsere Angaben somit ohne Gewähr sind.

        Viele Grüße
        Dein MeinVerein Team

        Weniger lesen
        Lisa 12. Februar 2025 - 16:54
      • Tonio
        2   
      • 1 12:42 Uhr am 02. Dez.. 2024

      Gibt es eine Vorlage bzw. Vorgaben, welche Informationen auf einem Beleg notwendig sind, wenn ein Mitglied Fahrtkosten für eine einzelne Fahrt beantragt? Ist dafür eine Originalunterschrift notwendig? Ich möchte die Belege für die Fahrtkosten mit ... Weiterlesen

      Gibt es eine Vorlage bzw. Vorgaben, welche Informationen auf einem Beleg notwendig sind, wenn ein Mitglied Fahrtkosten für eine einzelne Fahrt beantragt? Ist dafür eine Originalunterschrift notwendig? Ich möchte die Belege für die Fahrtkosten mit möglichst wenig Aufwand in WISO Mein Verein ablegen.

      Weniger lesen
      Tonio 2. Dezember 2024 - 12:42
        • TeamBild MeinVerein Antwort auf Tonio
          2   
        • 09:09 Uhr am 03. Dez.. 2024

        Hallo Tonio, vielen Dank für deinen Kommentar. Leider können wir dir keine entsprechende Vorlage zur Verfügung stellen. Die Anforderungen können jedoch von Verein zu Verein unterschiedlich sein, je nachdem, was intern festgelegt wurde – dazu zählt ... Weiterlesen

        Hallo Tonio,

        vielen Dank für deinen Kommentar. Leider können wir dir keine entsprechende Vorlage zur Verfügung stellen. Die Anforderungen können jedoch von Verein zu Verein unterschiedlich sein, je nachdem, was intern festgelegt wurde – dazu zählt auch, ob eine Unterschrift erforderlich ist.

        Viele Grüße
        Dein WISO MeinVerein Team

        Bitte beachte, dass wir keine rechtliche oder steuerliche Beratung anbieten können. Unser Fokus liegt auf der Unterstützung durch unsere Vereinssoftware und wir sind keine Experten in rechtlichen oder steuerlichen Fragen. Wir empfehlen, dich an einen Steuerberater, Anwalt oder einen Vereinsberater zu wenden, um deine Frage genau zu klären.

        Weniger lesen
        Lisa 3. Dezember 2024 - 9:09
      • Katja P.
        2   
      • 1 19:44 Uhr am 28. Nov.. 2024

      Hallo WISO Team, ich hoffe ich habe die Frage nicht überlesen. Wie wird im Rahmen des Auslagenersatzes mit einem Deutschland-Ticket umgegangen, wenn dieses teilweise für Fahrten für den Verein eingesetzt wird? Bisher habe ich dazu unterschiedliche ... Weiterlesen

      Hallo WISO Team,

      ich hoffe ich habe die Frage nicht überlesen. Wie wird im Rahmen des Auslagenersatzes mit einem Deutschland-Ticket umgegangen, wenn dieses teilweise für Fahrten für den Verein eingesetzt wird?

      Bisher habe ich dazu unterschiedliche Informationen gefunden.

      Danke für Ihre Antwort

      Weniger lesen
      Katja P. 28. November 2024 - 19:44
        • TeamBild MeinVerein Antwort auf Katja P.
          2   
        • 08:44 Uhr am 03. Dez.. 2024

        Hallo Katja, vielen Dank für deinen Kommentar. Grundsätzlich gilt beim Auslagenersatz, dass alle erstatteten Kosten durch entsprechende Belege nachgewiesen werden sollten. Dabei ist es wichtig, die Vereinszwecke klar von privaten Ausgaben zu trennen. ... Weiterlesen

        Hallo Katja,

        vielen Dank für deinen Kommentar. Grundsätzlich gilt beim Auslagenersatz, dass alle erstatteten Kosten durch entsprechende Belege nachgewiesen werden sollten. Dabei ist es wichtig, die Vereinszwecke klar von privaten Ausgaben zu trennen. Für Ausgaben, die teilweise privat und teilweise für den Verein anfallen, sollte der Anteil für den Verein nachvollziehbar dokumentiert werden.

        Wie es im Falle des Deutschland-Tickets genau geregelt ist, wissen wir leider nicht. Wir empfehlen, dies mit einem Steuerberater oder einem Experten für Vereinsrecht zu klären, um auf der sicheren Seite zu sein.

        Viele Grüße
        Dein WISO MeinVerein Team

        Bitte beachte, dass wir keine rechtliche oder steuerliche Beratung anbieten können. Unser Fokus liegt auf der Unterstützung durch unsere Vereinssoftware und wir sind keine Experten in rechtlichen oder steuerlichen Fragen. Wir empfehlen, dich an einen Steuerberater, Anwalt oder einen Vereinsberater zu wenden, um deine Frage genau zu klären.

        Weniger lesen
        Lisa 3. Dezember 2024 - 8:44
      • Alex
        2   
      • 1 13:24 Uhr am 28. Nov.. 2024

      Ich bin aus einen Verein ausgetreten bzw. habe gekündigt. Habe aber in diesem Jahr einiges an Auslagen von meinen privaten Konto bezahlt. Jetzt wollte ich mich mal erkundigen. In welchem Zeitraum der Verein mir meine private Auslagen zurück überwiesen ... Weiterlesen

      Ich bin aus einen Verein ausgetreten bzw. habe gekündigt. Habe aber in diesem Jahr einiges an Auslagen von meinen privaten Konto bezahlt. Jetzt wollte ich mich mal erkundigen. In welchem Zeitraum der Verein mir meine private Auslagen zurück überwiesen haben sollte.
      Eine Auflistung liegt dem Verein schon vor.

      Vielen Dank schon mal für eure Hilfe bzw. Auskünfte

      Weniger lesen
      Alex 28. November 2024 - 13:24
        • TeamBild MeinVerein Antwort auf Alex
          2   
        • 17:32 Uhr am 28. Nov.. 2024

        Hallo Alex, wenn du aus einem Verein ausgetreten bist, aber noch private Auslagen für den Verein hast, sollte die Erstattung zeitnah erfolgen. Es gibt jedoch keine gesetzlich festgelegte Frist für die Rückerstattung solcher Auslagen. Die angemessene ... Weiterlesen

        Hallo Alex,
        wenn du aus einem Verein ausgetreten bist, aber noch private Auslagen für den Verein hast, sollte die Erstattung zeitnah erfolgen. Es gibt jedoch keine gesetzlich festgelegte Frist für die Rückerstattung solcher Auslagen. Die angemessene Zeitspanne hängt von den internen Regelungen des Vereins und der Kommunikation zwischen dir und dem Verein ab. Da du bereits eine Auflistung der Auslagen eingereicht hast, sollte die Erstattung in einem Zeitraum von 2 bis 4 Wochen nach Einreichung der Unterlagen erfolgen. Falls der Verein eine längere Bearbeitungszeit benötigt, solltest du eine schriftliche Bestätigung über den Erhalt der Auflistung und den geplanten Rückzahlungszeitpunkt anfordern. Sollte der Verein nicht reagieren oder die Rückzahlung verzögert sich, kannst du den Vorstand schriftlich an die Erstattung erinnern. Unser Tipp: Setze eine Frist (z. B. 14 Tage) und berufe dich auf die eingereichten Unterlagen.

        Wir hoffen, unser Tipp hat dir geholfen
        Viele Grüße
        Dein MeinVerein Team

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        cmeckel 28. November 2024 - 17:32
      • Kari Bischof-Schiefelbein
        2   
      • 3 16:38 Uhr am 19. Okt.. 2024

      Moin Moin, zunächst einmal Danke für die tolle und verständliche Information. Für mich stellt sich noch die Frage ob und wie der Verein die so entstandenen Kosten wiederum geltend machen kann? Viele Mitglieder bezahlen zum Beispiel Fahrtkosten ja ... Weiterlesen

      Moin Moin,
      zunächst einmal Danke für die tolle und verständliche Information. Für mich stellt sich noch die Frage ob und wie der Verein die so entstandenen Kosten wiederum geltend machen kann? Viele Mitglieder bezahlen zum Beispiel Fahrtkosten ja auch deshalb aus eigener Tasche weil sie ihren Verein nicht finanziell belasten wollen. Vor allem dann, wenn es sich um kleine und nicht so finaustarke Vereine handelt.
      Liebe Grüße und Vielen Dank

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      Kari Bischof-Schiefelbein 19. Oktober 2024 - 16:38
        • TeamBild MeinVerein Antwort auf Kari Bischof-Schiefelbein
          2   
        • 16:48 Uhr am 22. Okt.. 2024

        Hallo, vielen Dank für deinen Kommentar. Es freut uns, dass die Informationen für dich hilfreich sind. Leider kann der Verein die entstandenen Kosten nicht geltend machen. Je nach Situation hat er jedoch die Möglichkeit, durch steuerliche Vergünstigungen ... Weiterlesen

        Hallo,

        vielen Dank für deinen Kommentar. Es freut uns, dass die Informationen für dich hilfreich sind.

        Leider kann der Verein die entstandenen Kosten nicht geltend machen. Je nach Situation hat er jedoch die Möglichkeit, durch steuerliche Vergünstigungen die finanzielle Belastung etwas zu verringern. Das bedeutet, dass der Verein die Kosten in der Regel selbst tragen muss.

        Bitte beachte, dass wir keine rechtliche oder steuerliche Beratung anbieten können. Unser Fokus liegt auf unserer Vereinssoftware und wir sind keine Steuer- oder Rechtsexperten. Die Informationen beruhen lediglich auf unseren eigenen Recherchen und wir können keine Gewähr für deren Richtigkeit geben. Wir empfehlen, sich an einen Steuerberater, Anwalt, Vereinsberater oder anderen Experten zu wenden.

        Viele Grüße
        Dein WISO MeinVerein Team

        Weniger lesen
        lvandenryt 22. Oktober 2024 - 16:48
        • Amiri Antwort auf Kari Bischof-Schiefelbein
          2   
        • 1 13:25 Uhr am 12. Nov.. 2024

        Guten Tag, ich möchte wissen, ob Mitglieder ihre oder seine Reisekosten wegen der Teilnahme an Mitgliedversammlung abrechnen dürfen? ich freue mich auf Ihre Rückmeldung. Liebe Grüße Amiri

        Guten Tag,

        ich möchte wissen, ob Mitglieder ihre oder seine Reisekosten wegen der Teilnahme an Mitgliedversammlung abrechnen dürfen?

        ich freue mich auf Ihre Rückmeldung.

        Liebe Grüße

        Amiri

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        Amiri 12. November 2024 - 13:25
          • TeamBild MeinVerein Antwort auf Amiri
            2   
          • 18:25 Uhr am 12. Nov.. 2024

          Guten Tag Amiri, vielen Dank für deinen Kommentar. Mitglieder können grundsätzlich ihre Reisekosten für die Teilnahme an einer Mitgliederversammlung abrechnen, solange diese im Auftrag des Vereins erfolgen und durch entsprechende Belege nachgewiesen ... Weiterlesen

          Guten Tag Amiri,

          vielen Dank für deinen Kommentar. Mitglieder können grundsätzlich ihre Reisekosten für die Teilnahme an einer Mitgliederversammlung abrechnen, solange diese im Auftrag des Vereins erfolgen und durch entsprechende Belege nachgewiesen werden können. Der Auslagenersatz deckt tatsächlich entstandene Kosten wie Fahrt- und Übernachtungskosten, die mit den erforderlichen Nachweisen belegt werden müssen. Es hängt also davon ab, was du genau mit Reisekosten meinst.

          Viele Grüße
          Dein WISO MeinVerein Team

          Bitte beachte, dass wir keine rechtliche oder steuerliche Beratung anbieten können. Unser Fokus liegt auf unserer Vereinssoftware und wir sind keine Steuer- oder Rechtsexperten. Die Informationen beruhen lediglich auf unseren eigenen Recherchen und wir können keine Gewähr für deren Richtigkeit geben. Wir empfehlen, sich an einen Steuerberater, Anwalt, Vereinsberater oder anderen Experten zu wenden.

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          Lisa 12. November 2024 - 18:25
      • Sunny
        2   
      • 1 16:24 Uhr am 02. Okt.. 2024

      Hallo, wieviele Jahre rückwirkend kann ein Mitglied oder Trainer auf die Erstattung von Fahrkosten bestehen? Ist es im Jahr des Aufwands zu buchen oder kann auch rückwirkend für das Vorjahr angefordert werden`? Vielen Dank

      Hallo,
      wieviele Jahre rückwirkend kann ein Mitglied oder Trainer auf die Erstattung von Fahrkosten bestehen?
      Ist es im Jahr des Aufwands zu buchen oder kann auch rückwirkend für das Vorjahr angefordert werden`?
      Vielen Dank

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      Sunny 2. Oktober 2024 - 16:24
        • TeamBild MeinVerein Antwort auf Sunny
          2   
        • 10:07 Uhr am 11. Okt.. 2024

        Hallo, vielen Dank für deinen Kommentar. Die Erstattung von Fahrtkosten durch den Verein hängt von den Regeln ab, die zwischen dem Mitglied oder Trainer und dem Verein gelten. Diese Regeln sind oft in der Vereinssatzung, einem Vertrag oder in der ... Weiterlesen

        Hallo,

        vielen Dank für deinen Kommentar. Die Erstattung von Fahrtkosten durch den Verein hängt von den Regeln ab, die zwischen dem Mitglied oder Trainer und dem Verein gelten. Diese Regeln sind oft in der Vereinssatzung, einem Vertrag oder in der Finanzordnung festgelegt. Wenn es keine speziellen Vorgaben gibt, gilt in Deutschland eine allgemeine Frist von drei Jahren, in der man die Erstattung verlangen kann. Diese Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem die Kosten entstanden sind. Es ist ratsam, den Antrag auf Erstattung schnell zu stellen, da viele Vereine kürzere Fristen für solche Erstattungen haben. In der Regel sollten die Fahrtkosten im Jahr, in dem sie entstanden sind, gebucht werden. Manchmal kann man aber auch für das vorherige Jahr eine Erstattung beantragen, wenn dies im Verein erlaubt ist.

        Bitte beachte, dass wir keine rechtliche oder steuerliche Beratung anbieten können. Unser Fokus liegt auf unserer Vereinssoftware und wir sind keine Steuer- oder Rechtsexperten. Die Informationen beruhen lediglich auf unseren Recherchen. Wir empfehlen, sich an einen Steuerberater, Anwalt, Vereinsberater oder anderen Experten zu wenden.

        Viele Grüße
        Dein WISO MeinVerein Team

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        lvandenryt 11. Oktober 2024 - 10:07
      • Aika
        2   
      • 1 14:11 Uhr am 02. Okt.. 2024

      Guten Tag WISO-Team, müssen die Mitglieder den Auslagenersatz in ihrer Steuererklärung angeben und wenn ja, wo? Muss ich als Kassenwart den Mitgliedern eine Jahresübersicht des gezahlten Auslagenersatz ausstellen? Danke für weitere Infos. herzlichst ... Weiterlesen

      Guten Tag WISO-Team, müssen die Mitglieder den Auslagenersatz in ihrer Steuererklärung angeben und wenn ja, wo? Muss ich als Kassenwart den Mitgliedern eine Jahresübersicht des gezahlten Auslagenersatz ausstellen? Danke für weitere Infos. herzlichst Aika

      Weniger lesen
      Aika 2. Oktober 2024 - 14:11
        • TeamBild MeinVerein Antwort auf Aika
          2   
        • 09:59 Uhr am 11. Okt.. 2024

        Hallo Aika, vielen Dank für deinen Kommentar. In der Regel müssen Mitglieder den Auslagenersatz nicht in ihrer Steuererklärung angeben, da er steuerfrei ist. Er betrifft nachgewiesene, tatsächlich entstandene Kosten, z. B. für Büromaterial, Fahrtkosten ... Weiterlesen

        Hallo Aika,

        vielen Dank für deinen Kommentar. In der Regel müssen Mitglieder den Auslagenersatz nicht in ihrer Steuererklärung angeben, da er steuerfrei ist. Er betrifft nachgewiesene, tatsächlich entstandene Kosten, z. B. für Büromaterial, Fahrtkosten oder Telefon, und zählt nicht als Einkommen.

        Erhalten die Mitglieder jedoch zusätzlich eine steuerfreie Ehrenamtspauschale, sind ihre Werbungskosten oder Betriebsausgaben normalerweise durch diese Pauschale abgedeckt. Ein zusätzlicher Auslagenersatz bleibt nur dann steuerfrei, wenn er separat zur Ehrenamtspauschale gezahlt wird und die tatsächlichen Ausgaben erstattet.

        Als Kassenwart bist du nicht verpflichtet, eine Jahresübersicht des gezahlten Auslagenersatzes auszustellen. Es kann aber hilfreich sein, den Mitgliedern auf Anfrage eine Übersicht zur Verfügung zu stellen, wenn sie diese für ihre Unterlagen benötigen.

        Bitte beachte, dass wir keine rechtliche oder steuerliche Beratung anbieten können. Unser Fokus liegt auf unserer Vereinssoftware und wir sind keine Steuer- oder Rechtsexperten. Die Informationen beruhen lediglich auf unseren Recherchen. Wir empfehlen, sich an einen Steuerberater, Anwalt, Vereinsberater oder anderen Experten zu wenden.

        Viele Grüße
        Dein WISO MeinVerein Team

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        lvandenryt 11. Oktober 2024 - 9:59
      • Titze Frank
        2   
      • 1 19:43 Uhr am 16. Sep.. 2024

      Meine Frage lautet, kann die Kilometerpauschale ohne weiteres als Gutschein verrechnet werden? Mit Gutschein kann ich aber nicht tanken, vor allem nicht an der kostengünstigen Tankestelle. Ich hoffe Sie können mir helfen. Mit freundlichen Grüßen ... Weiterlesen

      Meine Frage lautet, kann die Kilometerpauschale ohne weiteres als Gutschein verrechnet werden?
      Mit Gutschein kann ich aber nicht tanken, vor allem nicht an der kostengünstigen Tankestelle.
      Ich hoffe Sie können mir helfen.
      Mit freundlichen Grüßen
      Frank Titze

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      Titze Frank 16. September 2024 - 19:43
        • TeamBild MeinVerein Antwort auf Titze Frank
          2   
        • 12:19 Uhr am 20. Sep.. 2024

        Hallo Frank, vielen Dank für deinen Kommentar. Es tut uns leid, aber wir sind mit dem Thema Fahrtkostenerstattung in Form von Tankgutscheinen nicht vertraut und wir konnten auch keine näheren Informationen diesbezüglich herausfinden. Am besten fragst ... Weiterlesen

        Hallo Frank,

        vielen Dank für deinen Kommentar. Es tut uns leid, aber wir sind mit dem Thema Fahrtkostenerstattung in Form von Tankgutscheinen nicht vertraut und wir konnten auch keine näheren Informationen diesbezüglich herausfinden. Am besten fragst Du einen Vereinsberater oder holst Dir rechtliche Unterstützung.

        Viele Grüße
        Dein WISO MeinVerein Team

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        lvandenryt 20. September 2024 - 12:19
      • Hannelore Thomas
        2   
      • 1 13:07 Uhr am 16. Sep.. 2024

      ich hatte gefragt ob im Buchungstext für Fahrtkosten auf dem Konto Auslagenersatz und dem Konto Aufwandsentschädigungen der Name mit im Buchungstext genannt werden muss, oder reicht es als Text Auslagenersetz und Datum, Sofern Ort und Name auf dem ... Weiterlesen

      ich hatte gefragt ob im Buchungstext für Fahrtkosten auf dem Konto Auslagenersatz und dem Konto Aufwandsentschädigungen der Name mit im Buchungstext genannt werden muss, oder reicht es als Text Auslagenersetz und Datum, Sofern Ort und Name auf dem beleg stehen.

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      Hannelore Thomas 16. September 2024 - 13:07
        • TeamBild MeinVerein Antwort auf Hannelore Thomas
          2   
        • 14:56 Uhr am 16. Sep.. 2024

        Hallo, vielen Dank für deinen Kommentar. Leider verstehe ich deine Frage nicht ganz. Geht es um die Verbuchung in unserer Vereinssoftware? Viele Grüße Dein WISO MeinVerein Team

        Hallo,

        vielen Dank für deinen Kommentar.

        Leider verstehe ich deine Frage nicht ganz. Geht es um die Verbuchung in unserer Vereinssoftware?

        Viele Grüße
        Dein WISO MeinVerein Team

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        lvandenryt 16. September 2024 - 14:56
      • Franka Rose
        2   
      • 1 08:03 Uhr am 04. Sep.. 2024

      Ein Mitglied fragte mich, ob die Fahrtkostenerstattung im Verein auch für Fahrten mit dem Fahrrad gezahlt werden kann. Ich gehe davon aus, dass das nicht der Fall ist. Explizit steht das aber nicht in dem Text. Deshalb meine Frage. Vielen Dank!

      Ein Mitglied fragte mich, ob die Fahrtkostenerstattung im Verein auch für Fahrten mit dem Fahrrad gezahlt werden kann. Ich gehe davon aus, dass das nicht der Fall ist. Explizit steht das aber nicht in dem Text. Deshalb meine Frage. Vielen Dank!

      Weniger lesen
      Franka Rose 4. September 2024 - 8:03
        • TeamBild MeinVerein Antwort auf Franka Rose
          2   
        • 17:03 Uhr am 10. Sep.. 2024

        Hallo, vielen Dank für deinen Kommentar. Wir von WISO MeinVerein sind keine Juristen. Bei rechtlichen Fragen empfehlen wir, einen Juristen oder Vereinsberater zu Rate zu ziehen. Daher können wir nur allgemeine Informationen anbieten. Der ... Weiterlesen

        Hallo,

        vielen Dank für deinen Kommentar.

        Wir von WISO MeinVerein sind keine Juristen. Bei rechtlichen Fragen empfehlen wir, einen Juristen oder Vereinsberater zu Rate zu ziehen. Daher können wir nur allgemeine Informationen anbieten.

        Der Auslagenersatz ist nach § 670 BGB gesetzlich geregelt und bezieht sich immer auf tatsächlich entstandene und belegbare Kosten, wie etwa Tankquittungen beim Auto.

        Viele Grüße
        Dein WISO MeinVerein Team

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        lvandenryt 10. September 2024 - 17:03
      • jo s
        2   
      • 1 12:30 Uhr am 29. Aug.. 2024

      Wie verhält es sich, wenn das Vereinsmitglied Fahrten mit seinem Dienstfahrzeut (1% Rgelung) macht, kann hier Fahrtkostenerstattung geltend gemacht werden?

      Wie verhält es sich, wenn das Vereinsmitglied Fahrten mit seinem Dienstfahrzeut (1% Rgelung) macht, kann hier Fahrtkostenerstattung geltend gemacht werden?

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      jo s 29. August 2024 - 12:30
        • TeamBild MeinVerein Antwort auf jo s
          2   
        • 18:38 Uhr am 30. Aug.. 2024

        Hallo, vielen Dank für deinen Kommentar. Bezieht sich deine Frage auf ein Dienstfahrzeug, das dem Vereinsmitglied von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurde oder auf ein Dienstfahrzeug des Vereins? Viele Grüße Dein WISO MeinVerein Team

        Hallo,

        vielen Dank für deinen Kommentar. Bezieht sich deine Frage auf ein Dienstfahrzeug, das dem Vereinsmitglied von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurde oder auf ein Dienstfahrzeug des Vereins?

        Viele Grüße
        Dein WISO MeinVerein Team

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        lvandenryt 30. August 2024 - 18:38
      • Dirk
        2   
      • 1 12:38 Uhr am 12. Aug.. 2024

      Im Falle einer anstehenden Fahrtkostenerstattung: Muss die Antragstellerin dem Verein zwingend das Antragsformular mit Originalunterschrift per Post zusenden - oder reicht es, wenn sie das Formular ausfüllt, unterschreibt und anschließend als Anhang ... Weiterlesen

      Im Falle einer anstehenden Fahrtkostenerstattung: Muss die Antragstellerin dem Verein zwingend das Antragsformular mit Originalunterschrift per Post zusenden – oder reicht es, wenn sie das Formular ausfüllt, unterschreibt und anschließend als Anhang per e-mail an den Verein verschickt? Im konkreten Fall geht es um ein einseitiges Formular zur Erstattung von Reisekosten von rund 120 EUR für unsere Tochter als Teilnehmerin eines Bildungsprogramms. Interessanterweise reicht es laut Verein aus, den Beleg über die Fahrtkosten (Rechnung Fährbetreiber) digital zuzusenden. Das Formular selbst hingegen nicht. Es muss per Briefpost eingehen. Ich verstehe, dass der Verein im Falle einer Steuerprüfung Nachweise vorhalten muss, aber ist auch gesetzlich vorgeschrieben, dass er Antragsformulare analog vorhalten muss (die er nach Eingang sehr wahrscheinlich ohnehin einscannt)? Sollte dem wirklich so sein, wäre es klasse, wenn Sie mir den Link zur entsprechenden Regelung zusenden könnten. Herzlichen Dank und viele Grüße, Dirk

      Weniger lesen
      Dirk 12. August 2024 - 12:38
        • TeamBild MeinVerein Antwort auf Dirk
          2   
        • 14:02 Uhr am 12. Aug.. 2024

        Hallo Dirk, vielen Dank für deinen Kommentar. Es tut uns leid, aber leider können wir in diesem speziellen Fall nicht weiterhelfen. Es könnte gut sein, dass der Verein aus bestimmten Gründen die Fahrtkostenerstattung per Post abwickeln möchte. ... Weiterlesen

        Hallo Dirk,

        vielen Dank für deinen Kommentar. Es tut uns leid, aber leider können wir in diesem speziellen Fall nicht weiterhelfen. Es könnte gut sein, dass der Verein aus bestimmten Gründen die Fahrtkostenerstattung per Post abwickeln möchte. Am besten erkundigst du dich direkt bei einem Anwalt oder einem Vereinsberater, um eine passende Lösung zu finden.

        Viele Grüße
        Dein WISO MeinVerein Team

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        lvandenryt 12. August 2024 - 14:02
      • Bea
        2   
      • 1 09:51 Uhr am 11. Aug.. 2024

      Hallo Wiso-Team, kann der Verein auch Fahrtkosten steuerfrei erstatten, wenn das Vereinsmitglied eine Übungsleiterpauschale erhält? Viele Grüße Bea

      Hallo Wiso-Team,

      kann der Verein auch Fahrtkosten steuerfrei erstatten, wenn das Vereinsmitglied eine Übungsleiterpauschale erhält?

      Viele Grüße
      Bea

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      Bea 11. August 2024 - 9:51
        • TeamBild MeinVerein Antwort auf Bea
          3   
        • 13:11 Uhr am 12. Aug.. 2024

        Hallo Bea, vielen Dank für deinen Kommentar. Ja, der Verein kann Fahrtkosten zusätzlich zur Übungsleiterpauschale steuerfrei erstatten. Dies gilt unabhängig davon, ob das Vereinsmitglied bereits die Übungsleiterpauschale erhält. Wichtig ist, ... Weiterlesen

        Hallo Bea,

        vielen Dank für deinen Kommentar. Ja, der Verein kann Fahrtkosten zusätzlich zur Übungsleiterpauschale steuerfrei erstatten. Dies gilt unabhängig davon, ob das Vereinsmitglied bereits die Übungsleiterpauschale erhält.
        Wichtig ist, dass die Fahrtkosten nachgewiesen werden und die Erstattung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben erfolgt.

        Viele Grüße
        Dein WISO MeinVerein Team

        Weniger lesen
        lvandenryt 12. August 2024 - 13:11
      • Corina Drahota
        2   
      • 5 10:05 Uhr am 31. Juli. 2024

      Hallo, mein Mandant ein Handballverein möchte einem Spieler aus Tschechien Fahrgeld erstatten. Handelt es sich hier immer, also auch bei Heimspielen und Trainingstagen um Reisekosten i. H. von 0,30€ pro gefahrenen Kilometer, weil er ansonsten keine ... Weiterlesen

      Hallo,

      mein Mandant ein Handballverein möchte einem Spieler aus Tschechien Fahrgeld erstatten. Handelt es sich hier immer, also auch bei Heimspielen und Trainingstagen um Reisekosten i. H. von 0,30€ pro gefahrenen Kilometer, weil er ansonsten keine Vergütung erhält? Könnten Sie mir hierzu Informationen zukommen lassen?

      Vielen Dank.

      Mit freundlichen Grüßen

      Corina Drahota

      Weniger lesen
      Corina Drahota 31. Juli 2024 - 10:05
        • TeamBild MeinVerein Antwort auf Corina Drahota
          2   
        • 2 07:35 Uhr am 05. Aug.. 2024

        Hallo Corina, vielen Dank für deinen Kommentar. Wir von WISO MeinVerein sind keine Juristen. Bei rechtlichen Fragen und steuerrechtlichen Fragen empfehlen wir, einen Juristen oder Vereinsberater zu Rate zu ziehen. Daher können wir nur allgemeine ... Weiterlesen

        Hallo Corina,

        vielen Dank für deinen Kommentar. Wir von WISO MeinVerein sind keine Juristen. Bei rechtlichen Fragen und steuerrechtlichen Fragen empfehlen wir, einen Juristen oder Vereinsberater zu Rate zu ziehen. Daher können wir nur allgemeine Informationen anbieten.

        Grundsätzlich können Vereine Fahrkosten steuerfrei erstatten, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Zum Beispiel können für tatsächlich gefahrene Kilometer bis zu 0,30 € pro Kilometer erstattet werden, solange keine pauschale Vergütung erfolgt und die Erstattung nur die tatsächlich angefallenen Kosten abdeckt, wie es § 670 BGB vorsieht. Dies kann sowohl für Fahrten zu Heimspielen als auch zu Trainingstagen gelten.

        Ich hoffe, wir konnten dir weiterhelfen. Sollten noch Fragen offen sein, stehen wir gerne zur Verfügung.

        Viele Grüße
        Dein WISO MeinVerein Team

        Weniger lesen
        lvandenryt 5. August 2024 - 7:35
          • dennis Antwort auf MeinVerein Team
              
          • 1 09:34 Uhr am 15. Apr.. 2025

          dazu habe ich noch eine Frage, Reicht es aus das der Spieler eine Tankquittung einreicht oder muss er monatlich eine Fahrtenbuch ausfüllen über die getätigten Fahrten?

          dazu habe ich noch eine Frage, Reicht es aus das der Spieler eine Tankquittung einreicht oder muss er monatlich eine Fahrtenbuch ausfüllen über die getätigten Fahrten?

          Weniger lesen
          dennis 15. April 2025 - 9:34
          • TeamBild MeinVerein Antwort auf dennis
              
          • 14:46 Uhr am 15. Apr.. 2025

          Hallo Dennis, vielen Dank für deinen Kommentar. Ob eine Tankquittung allein ausreicht oder ein Fahrtenbuch notwendig ist, hängt davon ab, wie die Fahrtkosten im Verein abgerechnet werden und ob es sich um eine steuerlich relevante Erstattung handelt. In ... Weiterlesen

          Hallo Dennis,

          vielen Dank für deinen Kommentar.

          Ob eine Tankquittung allein ausreicht oder ein Fahrtenbuch notwendig ist, hängt davon ab, wie die Fahrtkosten im Verein abgerechnet werden und ob es sich um eine steuerlich relevante Erstattung handelt.

          In vielen Fällen wird ein Fahrtenbuch oder eine einfache Fahrtaufstellung empfohlen, aus der hervorgeht:
          – wann und wohin gefahren wurde,
          – mit welchem Zweck (z. B. Spiel, Training, Turnier),
          – und wie viele Kilometer zurückgelegt wurden.

          Eine Tankquittung allein belegt zwar den Kraftstoffkauf, aber nicht die konkrete Vereinsfahrt. Für eine nachvollziehbare und saubere Abrechnung – besonders wenn Gelder aus der Vereinskasse ausgezahlt werden – ist eine Dokumentation der Fahrten sinnvoll.

          Wir von WISO MeinVerein sind keine Juristen oder Steuerberater und können daher nur allgemeine Informationen ohne Gewähr bereitstellen. Bei rechtlichen oder steuerlichen Fragen ist es sinnvoll, einen Juristen oder Vereinsberater zu kontaktieren.

          Viele Grüße
          Dein WISO MeinVerein Team

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          Lisa 15. April 2025 - 14:46
        • Bea Antwort auf Corina Drahota
          2   
        • 1 15:57 Uhr am 10. Aug.. 2024

        Hallo liebes Wiso-Team, gilt diese Regelung auch bei Fahrten zum Training für Spieler aus Deutschland die eine lange Anreise (ca. 120 km) für Hin- und Rückweg haben? Liebe Grüße Bea

        Hallo liebes Wiso-Team,

        gilt diese Regelung auch bei Fahrten zum Training für Spieler aus Deutschland die eine lange Anreise (ca. 120 km) für Hin- und Rückweg haben?

        Liebe Grüße
        Bea

        Weniger lesen
        Bea 10. August 2024 - 15:57
          • TeamBild MeinVerein Antwort auf Bea
            2   
          • 14:16 Uhr am 12. Aug.. 2024

          Hallo Bea, vielen Dank für deinen Kommentar. Ja, diese Regelung gilt auch bei Fahrten zum Training. Auch hier gilt die Pauschale von 0,30€ pro gefahrenen Kilometer und die Nachweispflicht. Viele Grüße Dein WISO MeinVerein Team

          Hallo Bea,

          vielen Dank für deinen Kommentar. Ja, diese Regelung gilt auch bei Fahrten zum Training. Auch hier gilt die Pauschale von 0,30€ pro gefahrenen Kilometer und die Nachweispflicht.

          Viele Grüße
          Dein WISO MeinVerein Team

          Weniger lesen
          lvandenryt 12. August 2024 - 14:16
      • Stefan
        2   
      • 1 21:21 Uhr am 20. Juni. 2024

      Guten Tag, in welchem Steuerkonto (SKR49) sollten Fahrtkosten von Mitgliedern/Vorstandsmitgliedern für Fahrten im ideelen Bereich verbucht werden? In der Steuerkontenliste finde ich nur dasjenige für Arbeitnehmer (2563). Vielen Dank!

      Guten Tag,
      in welchem Steuerkonto (SKR49) sollten Fahrtkosten von Mitgliedern/Vorstandsmitgliedern für Fahrten im ideelen Bereich verbucht werden? In der Steuerkontenliste finde ich nur dasjenige für Arbeitnehmer (2563).
      Vielen Dank!

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      Stefan 20. Juni 2024 - 21:21
        • TeamBild MeinVerein Antwort auf Stefan
          2   
        • 09:18 Uhr am 24. Juni. 2024

        Hallo Stefan, danke für Deinen Kommentar. Die zu erstattenden Fahrtkosten sind Reisekosten, die steuerfrei sind. Je nach Zweck kannst du diese wie folgt verbuchen: Ideeler Bereich: 2560 Zweckbetriebe Sport: 5500, 5503, 5580 Andere Zweckbetriebe (umsatzsteuerpflichtig): ... Weiterlesen

        Hallo Stefan,
        danke für Deinen Kommentar. Die zu erstattenden Fahrtkosten sind Reisekosten, die steuerfrei sind. Je nach Zweck kannst du diese wie folgt verbuchen:

        Ideeler Bereich: 2560
        Zweckbetriebe Sport: 5500, 5503, 5580
        Andere Zweckbetriebe (umsatzsteuerpflichtig): 6320
        Andere Zweckbetriebe (umsatzsteuerfrei): 3820

        Ich hoffe Deine Frage wurde damit ausreichend beantwortet. Ansonsten melde Dich gerne erneut bei uns 🙂

        Viele Grüße
        Dein WISO MeinVerein Team

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        cmeckel 24. Juni 2024 - 9:18
      • Hannah Bobka
        2   
      • 1 09:39 Uhr am 20. Juni. 2024

      Wir haben im Verein einen Vordruck für Fahrtkostenerstattung (PKW). Schön wäre es wenn sowas in der Software auch hinterlegt wäre. Also wo man übersichtlich die Werte einträgt und die Daten des Fahrenden und dann ein PDF generieren kann, dass als ... Weiterlesen

      Wir haben im Verein einen Vordruck für Fahrtkostenerstattung (PKW). Schön wäre es wenn sowas in der Software auch hinterlegt wäre. Also wo man übersichtlich die Werte einträgt und die Daten des Fahrenden und dann ein PDF generieren kann, dass als Beleg für die Buchhaltung gilt.

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      Hannah Bobka 20. Juni 2024 - 9:39
        • TeamBild MeinVerein Antwort auf Hannah Bobka
          2   
        • 09:19 Uhr am 21. Juni. 2024

        Hallo Hannah, danke für Deinen Kommentar. Du kannst die Fahrtkostenverwaltung über unsere freien Listen abbilden. Diese kannst Du ganz nach Euren Bedürfnissen anlegen und die Datenfelder abfragen, die Ihr für die Erstattung benötigt. Wie Du ... Weiterlesen

        Hallo Hannah,
        danke für Deinen Kommentar. Du kannst die Fahrtkostenverwaltung über unsere freien Listen abbilden. Diese kannst Du ganz nach Euren Bedürfnissen anlegen und die Datenfelder abfragen, die Ihr für die Erstattung benötigt.

        Wie Du freie Listen in WISO MeinVerein Web anlegst, erklären wir in diesem YouTube Tutorial: Freie Listen in WISO MeinVerein Web oder in dieser Anleitung: https://www.meinverein.de/helpcenter/handbuch/freie-listen/

        Ich hoffe ich konnte Deine Frage ausreichend beantworten,ansonsten melde Dich gerne erneut bei uns 🙂

        Viele Grüße
        Dein WISO MeinVerein Team

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        cmeckel 21. Juni 2024 - 9:19
      • Thomas M
        2   
      • 1 14:25 Uhr am 27. Mai. 2024

      Ich spiele in einem Musikverein. Wo trage ich in der Steuererklaerung Fahrten zu Proben und Konzerten ein. Ich habe verstanden, dass ich als Vereinsmitglied die Fahrtkosten in meiner Steuererklärung ansetzen kann, ohne dass hierzu irgendwelcher Formulare ... Weiterlesen

      Ich spiele in einem Musikverein. Wo trage ich in der Steuererklaerung Fahrten zu Proben und Konzerten ein. Ich habe verstanden, dass ich als Vereinsmitglied die Fahrtkosten in meiner Steuererklärung ansetzen kann, ohne dass hierzu irgendwelcher Formulare vom Verein braucht, oder Bestaetigungen.

      Danke fuer die Antwort.

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      Thomas M 27. Mai 2024 - 14:25
        • TeamBild MeinVerein Antwort auf Thomas M
          2   
        • 12:03 Uhr am 29. Mai. 2024

        Hallo Thomas, danke für Deinen Kommentar und die damit verbundene Frage :) Grundsätzlich gehören die Fahrtkosten zu den Werbungskosten und müssen in der entsprechenden „Anlage Werbungskosten“ unter „5. Sonstige Werbungskosten“ eingetragen ... Weiterlesen

        Hallo Thomas,
        danke für Deinen Kommentar und die damit verbundene Frage 🙂

        Grundsätzlich gehören die Fahrtkosten zu den Werbungskosten und müssen in der entsprechenden „Anlage Werbungskosten“ unter „5. Sonstige Werbungskosten“ eingetragen werden. Allerdings ist es nur eingeschränkt möglich, Werbungskosten, die durch das Ehrenamt entstehen, abzusetzen. Aus steuerrechtlichen Gründen können wir hier nicht ins Detail gehen. Aber allgemein gilt die Regelung, dass nur Werbungskosten anerkannt werden, wenn eine Aufwandsentschädigung den Ehrenamtsfreibetrag übersteigt und die Ausgaben den steuerfreien Höchstbetrag von 840 EUR übersteigen. Einfacher wäre es, wenn Dein Verein Dir die Fahrkosten erstattet. Eventuell kannst Du dann aus der Zahlung eine Aufwandsspende machen, die wiederum steuerlich absetzbar wäre.

        Wir hoffen, wir konnten Dir Deine Frage ausreichend beantworten.

        Viele Grüße
        Dein WISO MeinVerein Team

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        cmeckel 29. Mai 2024 - 12:03

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